Rundfunkbeitrag Nebenwohnung wurde nicht eingezogen nun Nachzahlung

26. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
eichenbaum
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkbeitrag Nebenwohnung wurde nicht eingezogen nun Nachzahlung

Hallo,

ich zahle schon immer normal für meine Hauptwohnung Gebühren im Lastschriftverfahren und habe eine zweite Wohnung, die auch seit Anfang 2019 behördlich als Zweitwohnung gemeldet ist. Für diese Nebenwohnung sind seitdem die Voraussetzungen zur Beitragsbefreiung erfüllt und die Wohnung war nachweislich offenbar bis zumindest Ende 2018 dem Beitragsservice auch als meine Adresse bekannt. Abgemeldet habe ich die Wohnung nie, auch nicht angegeben, dass ich die Wohnung wechsele, sondern ich habe damals nur eine zusätzliche Wohnung angemeldet.
Der Beitragsservice buchte für diese Nebenwohnung in den letzten Jahren keine Beiträge ab, stellte aber nun fest, dass die Nebenwohnung nicht mehr im System bekannt gewesen sei und werde nun eine Nachzahlung über den Zeitraum bis 01.01.2020 abbuchen, d.h. über mehrere hundert Euro. Die Gebührenbefreiung gelte dann erst ab jetzt.

Natürlich kann ich jetzt auch nachlesen, dass für eine Nebenwohnung nur befreit werden kann, wer dafür Beiträge zahlt und Befreiung lt. Staatsvertrag auf Antrag gewährt wird. Aber der Beitragsservice hat meine Nebenwohnung offenbar eigenständig aus dem System entfernt und so wie der Beitragsservice jetzt die Angabe der Wohnung als Antrag auf Befreiung gewertet hat, hätte auch damals meine zweite Anmeldung als Antrag auf Beitragsbefreiiung gewertet werden können und die fehlenden Abbuchungen erklärt haben können. Hat jemand eine Idee, worauf ich mich berufen könnte und die Nachzahlung für die Nebenwohnung verhindern kann?




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39664 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von eichenbaum):
Für diese Nebenwohnung sind seitdem die Voraussetzungen zur Beitragsbefreiung erfüllt
Aber gewährt wird die Befreiung nur auf Antrag.
Zitat (von eichenbaum):
Aber der Beitragsservice hat meine Nebenwohnung offenbar eigenständig aus dem System entfernt
Vielmehr fand nun vermutlich der Meldedatenabgleich nach § 11 RBStV statt.
Für max.3 Jahre rückwirkend können Beiträge gefordert werden.
Zitat (von eichenbaum):
hätte auch damals meine zweite Anmeldung als Antrag auf Beitragsbefreiiung gewertet werden können
Nein, den Antrag auf Befreiung muss man selbst beim BS stellen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 942x hilfreich)

Immer wieder merkwürdig, wenn der selbe Sachverhalt in einem anderen Forum anders dargestellt wird ...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128792 Beiträge, 41128x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Immer wieder merkwürdig, wenn der selbe Sachverhalt in einem anderen Forum anders dargestellt wird ...

Wieso?
Wie soll es denn sonst mit dem stricken der Wunschantworten klappen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eichenbaum
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von bostonxl):
Immer wieder merkwürdig, wenn der selbe Sachverhalt in einem anderen Forum anders dargestellt wird ...

Wieso?
Wie soll es denn sonst mit dem stricken der Wunschantworten klappen?


Bostonxl unterstellt hier, dass ich den Fall irgendwo in einem anderen Forum schon gepostet hätte, habe ich aber nicht. Wenn es wirklich der exakt selbe Fall mit Fehler beim Beitragsservice durch Löschen der Nebenwohnung mit späterer Nachforderung ist bitte mir gern den Link zum anderen Forum schicken, damit ich dort nachlesen kann. Vielleicht sind dort sachlichere Beiträge zu erwarten. Schade, dass auch Harry sich unsachlich-spöttisch auslebt und Suche nach Wunschantworten unterstellt.

@Anime: Ich hatte bereits geschrieben, dass Beftreiung auf Antrag gewährt wird, bitte lies oben nach, es darf aber durchaus ein Schreiben als Antrag auf Beitragsbefreiung gewertet werden, wo nicht Antrag draufsteht; so ist es ja nun sogar auch durchgeführt worden, siehe oben! Ich ging eben davon aus, es früher auch schon so umgesetzt wurde, da schließlich keine Beiträge mehr abgebucht wurden. Der Beitragsservice hat die Wohnung entfernt, nicht ich. Natürlich ist dieser Fehler dem Beitrags nun mit dem neuen Meldedatenabgleich aufgefallen, vorher wussten weder der Service noch ich, dass hier etwas nicht stimmt. Sonst hätte ich ja schließlich danach gesucht, wo ich eine Befreiung beantragen muss und kann.

Ist es wirklich korrekt, dass Nachforderungen nur bis max. 3 Jahre rückwirkend möglich sind, wie Anime schreibt? Worauf kann man sich da berufen? Mir wurden die Beiträge ab 01.01.2020 gefordert (und nicht nur bis 31.12.2022).

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 942x hilfreich)

Ah ja ...
https://www.juraforum.de/forum/t/rundfunkbeitrag-fuer-nebenwohnung.738280/

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#6
 Von 
eichenbaum
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
https://www.juraforum.de/forum/t/rundfunkbeitrag-fuer-nebenwohnung.738280/


danke für den Link, obwohl es dort ja leider um eine Wohnung geht, die überhaupt gar nicht angemeldet war.
Ohne Anmeldung ist es sofort klar, dass das nicht geht, meine Wohnung war nachweislich schon über Jahre angemeldet, aber ist durch offenbar einen Fehler beim BS aus dem System entfernt worden! Ich soll auch über 3 Jahre nachzahlen und nicht "fast 3 Jahre".

Sachliche Hinweise wie das mit den 3 Jahren würde mich noch interessieren. Falls jemand tatsächlich gesichertes Wissen dazu hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 942x hilfreich)

Zitat (von eichenbaum):
habe eine zweite Wohnung, die auch seit Anfang 2019 behördlich als Zweitwohnung gemeldet ist. Für diese Nebenwohnung sind seitdem die Voraussetzungen zur Beitragsbefreiung erfüllt und die Wohnung war nachweislich offenbar bis zumindest Ende 2018 dem Beitragsservice auch als meine Adresse bekannt
Vor 2019 war das also Deine Hauptwohnung? Oder wie ist das zu verstehen? Außerdem können die Voraussetzungen zur Beitragsbefreiung ja erfüllt sein - aber ohne Befreiungsantrag keine Befreiung.

Zitat (von eichenbaum):
Abgemeldet habe ich die Wohnung nie, auch nicht angegeben, dass ich die Wohnung wechsele, sondern ich habe damals nur eine zusätzliche Wohnung angemeldet.
Der Beitragsservice buchte für diese Nebenwohnung in den letzten Jahren keine Beiträge ab
Also Du eine andere Wohnung mit der selben Beitragsnummer angemeldet wie die vorherige Wohnung. Und damit hat der Beitragsservice dies als Umzug angesehen und damit natürlich auch keine Beiträge mehr für die "alte" Wohnung abgebucht. Mit Befreiung hat das nichts zu tun.

Zitat (von eichenbaum):
Aber der Beitragsservice hat meine Nebenwohnung offenbar eigenständig aus dem System entfernt und so wie der Beitragsservice jetzt die Angabe der Wohnung als Antrag auf Befreiung gewertet hat, hätte auch damals meine zweite Anmeldung als Antrag auf Beitragsbefreiiung gewertet werden können und die fehlenden Abbuchungen erklärt haben können.
Der Beitragsservice hat gar nichts gewertet und hat auch keine Befreiung ausgesprochen. Im Schreiben steht garantiert, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt und diese auf Antrag befreit werden kann. Rückwirkend passiert natürlich nichts,

Zitat (von eichenbaum):
Hat jemand eine Idee, worauf ich mich berufen könnte und die Nachzahlung für die Nebenwohnung verhindern kann?
Gar nicht.

Zitat (von eichenbaum):
Der Beitragsservice hat die Wohnung entfernt, nicht ich. Natürlich ist dieser Fehler dem Beitrags nun mit dem neuen Meldedatenabgleich aufgefallen, vorher wussten weder der Service noch ich, dass hier etwas nicht stimmt. Sonst hätte ich ja schließlich danach gesucht, wo ich eine Befreiung beantragen muss und kann.
Siehe oben, der Beitragsservice hat die "alte" Wohnung (Zweitwohnung) nicht selbst entfernt, sondern aufgrund Deiner Anmeldung einer anderen Wohnung aus dem System genommen.

Zitat (von eichenbaum):
Ist es wirklich korrekt, dass Nachforderungen nur bis max. 3 Jahre rückwirkend möglich sind, wie Anime schreibt? Worauf kann man sich da berufen? Mir wurden die Beiträge ab 01.01.2020 gefordert (und nicht nur bis 31.12.2022).
Nein, das ist nicht korrekt. Für Nebenwohnungen gilt: "Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vorgesehen."

Ergo: zahlen!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39664 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von eichenbaum):
@Anime: Ich hatte bereits geschrieben, dass Beftreiung auf Antrag gewährt wird,
Ja, ich auch: Aber gewährt wird die Befreiung nur auf Antrag. ---> und ganz allg.: Ohne Antrag läuft in D fast nix.
Zitat (von eichenbaum):
es darf aber durchaus ein Schreiben als Antrag auf Beitragsbefreiung gewertet werden, wo nicht Antrag draufsteht;
Welches Schreiben? Wo kann ich das im RBStV oder auf der Website *Der Rundfunkbeitrag* nachlesen? Ich vermute, die überwiegend maschinelle Be-und Verarbeitung aller Sachverhalte kann nichts so oder so werten und erkennen. Ich nehme weiterhin an, jetzt und nur wegen des MD-Abgleichs hat das System des BS diese *Nichtzahlung* erkannt und dich angeschrieben.
Zitat (von eichenbaum):
Mir wurden die Beiträge ab 01.01.2020 gefordert
Das dürften die 3 Jahre sein und 2019 ist für die Forderung nicht relevant.
Zitat (von eichenbaum):
Die Gebührenbefreiung gelte dann erst ab jetzt.
...ja, falls der BS dir das jetzt schrieb.

Frage: Könntest du denn jetzt nachweisen, dass du seit 2020 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen von der Beitragspflicht für diese N-Whg (oder sogar für die Hauptwohnung?) befreit werden konntest?
Denn: bis zu 3 Jahre rückwirkend kann man mit entspr. Nachweis noch befreit werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eichenbaum
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, dann sind ja hier doch zwei hilfreiche Antworten dabei.

Zitat (von bostonxl):
Also Du eine andere Wohnung mit der selben Beitragsnummer angemeldet wie die vorherige Wohnung. Und damit hat der Beitragsservice dies als Umzug angesehen


Ok, das kann eine Erklärung sein, wobei diese Folge der automatischen Abmeldung bei einer zusätzlichen Anmeldung nicht dastand und auch jetzt meine Nebenwohnung keine neue Nummer bekommen hat, sondern als zweite Wohnung weiterhin zu dieser alten Betragsnummer zugeordnet ist, wie die Hauptwohnung. Also Nebenwohnungen haben offenbar dieselbe Beitragsnummer wie die Hauptwohnung, hätte also gepasst.
Egal ob man es nun "angesehen" oder "gewertet" nennt und ob die Bewertung in die Automatik einprogrammiert wurde oder ein Sachbearbeiter etwas liest, der BS hätte bei gleicher Beitragsnummer und zusätzlicher Wohnungsanmeldung diese auch ebenso als zusätzliche zweite Wohnung "ansehen" können oder sollen, das wird schon dadurch suggeriert, dass es neben "anmelden einer Wohnung" auch die Formulare für "Wechsel der Wohnung" und auch "abmelden einer Wohnung" gibt und gab.

Aber ich gebe zu, dass eine zweite Wohnung ein seltener Fall ist als ein Umzug und es bestimmt auch Zahler geben könnte, die mit Anmeldung dann einen Wechsel meinen und unzufrieden sind, weil zwei Wohnungen angemeldet sind, die doppelten Beitragsforderungen würden dann als Abzocke deklariert. Im Forum würde solchen Zahlern dann gesagt werden, dass es ja völlig klar ist, dass zwei Wohnugnen angemeldet sind, wenn man zwei anmeldet und ja nicht dasteht, dass die alte Wohnung damit auch abgemeldet wird usw. ;) .

Korrekt und automatisiert korrekt würde es laufen, wenn der Zahler im Onlineformular direkt gefragt würde, ob bzw. welche Wohnung er mit der Anmeldung abmelden möchte. Das wurde offenbar versäumt, einfach mal zu fragen. Und es wäre klarer, wenn auf der Seite des Beitragsservice transparent und eindeutig die Folgen des jeweiligen Formular dastehen würden und noch besser alle gespeicherten Daten auch danach noch für Zahler selbst einsehbar und verwaltbar wären. Das könnte auch die Sachbearbeiter entlasten. Bisher ist die Informationsabgabe immer eine Einbahnstraße, oft kommt gar keine oder lange keine Antwort zurück.

Zitat (von bostonxl):
Der Beitragsservice hat gar nichts gewertet und hat auch keine Befreiung ausgesprochen. Im Schreiben steht garantiert, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt und diese auf Antrag befreit werden kann.


Irrtum, "befreit" steht da. Aber ja, hier wurde ein Schreiben gelesen (auch wenn nicht "Antrag" drüberstand oder das Formular xyz verwendet wurde). Das ist ja auch gut so.

Zitat (von Anami):
Zitat (von eichenbaum):
es darf aber durchaus ein Schreiben als Antrag auf Beitragsbefreiung gewertet werden, wo nicht Antrag draufsteht;

Welches Schreiben? Wo kann ich das im RBStV oder auf der Website *Der Rundfunkbeitrag* nachlesen? Ich vermute, die überwiegend maschinelle Be-und Verarbeitung aller Sachverhalte kann nichts so oder so werten und erkennen.


Da hast du sicherlich recht, es wurde bestimmt schon damals automatisiert entschieden und die ungefragt durchgeführte automatische Abmeldung ist nur nicht vorher oder nachher mitgeteilt worden.
Ich weiß zugegebenermaßen auch in dem Einzelfall nicht, was ich damals wann in ein Kontaktformular oder den Antrag geschrieben hatte, da ich sowas damals noch nicht abspeichert hatte, man lernt dazu.

So allgemein im Falle eines nichtautomatisch oder per KI ausgewerteten Kontaktformulars: Es muss und kann nicht alles in dem Vertrag oä. fixiert werden, wenn jemand z.B. an den Beitragsservice schreibt "ich möchte, dass meine Nebenwohnung von der Beitragszahlung befreit ist", kann ein Sachbearbeiter entweder ein paar Monate später antworten "dann stellen Sie doch einen Antrag nach Paragraf xyz, der ist unter folgendem Link zu finden..." oder er interpretiert schon diese vorliegende Willensäußerung als Antrag und die Sache ist erledigt.

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von eichenbaum):
Ist es wirklich korrekt, dass Nachforderungen nur bis max. 3 Jahre rückwirkend möglich sind, wie Anime schreibt? Worauf kann man sich da berufen? Mir wurden die Beiträge ab 01.01.2020 gefordert (und nicht nur bis 31.12.2022).

Nein, das ist nicht korrekt. Für Nebenwohnungen gilt: "Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vorgesehen."


Ok danke.
Fair finde ich das nicht, aber ich weiß, das spielt für die Abbuchung der Einnahmen keine Rolle.

Zitat (von Anami):
Frage: Könntest du denn jetzt nachweisen, dass du seit 2020 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen von der Beitragspflicht für diese N-Whg (oder sogar für die Hauptwohnung?) befreit werden konntest?
Denn: bis zu 3 Jahre rückwirkend kann man mit entspr. Nachweis noch befreit werden.


Aha, du meinst Befreiung aus Sozialhifegründen etc. nach §4 des Vertrages, danke für den Hinweis, dort hatte ich nicht nachgesehen. Finde ich beruhigend, dass zumindest Zahlungsschwache geschont werden. Bei mir ging es nur um Beitragsbefreiung der Nebenwohnung (§4a des Vertrags).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 942x hilfreich)

Ich weiß ja nicht, was an den Online-Formularen so schwierig sein soll.

Zitat:
1. Formular
Wohnung anmelden
Sie möchten sich erstmalig für den Rund­funk­beitrag anmelden? Nutzen Sie bitte dieses Formular.


Zitat:
2. Formular
Falls Sie schon angemeldet sind und um­ziehen werden, nutzen Sie bitte das Formular unter Änderung zum Beitragskonto, um Ihre neue Adresse mit­zu­teilen.


Zitat:
3. Formular
Weitere Wohnung anmelden
Neben­wohnungen und aus­schließ­lich privat genutzte Ferien­wohnungen sind anmelde­pflichtig. Nutzen Sie bitte dieses Formular. 


Bei Dir wäre also die korrekte Vorgehensweise gewesen:
- 2. Formular: Umzug in andere Wohnung mit vorhandener Beitragsnummer aus der damaligen Hauptwohnung (die heute Zweitwohnung ist)
- dann 3. Formular nutzen und Nebenwohnung (heutige Zweitwohnung) unter Nutzung der o.g. Beitragsnummer anmelden und damit Beitragsfreiheit beantragen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(559 Beiträge, 191x hilfreich)

Zitat (von eichenbaum):
Ok, das kann eine Erklärung sein, wobei diese Folge der automatischen Abmeldung bei einer zusätzlichen Anmeldung nicht dastand und auch jetzt meine Nebenwohnung keine neue Nummer bekommen hat, sondern als zweite Wohnung weiterhin zu dieser alten Betragsnummer zugeordnet ist, wie die Hauptwohnung. Also Nebenwohnungen haben offenbar dieselbe Beitragsnummer wie die Hauptwohnung, hätte also gepasst.
Egal ob man es nun "angesehen" oder "gewertet" nennt und ob die Bewertung in die Automatik einprogrammiert wurde oder ein Sachbearbeiter etwas liest, der BS hätte bei gleicher Beitragsnummer und zusätzlicher Wohnungsanmeldung diese auch ebenso als zusätzliche zweite Wohnung "ansehen" können oder sollen, das wird schon dadurch suggeriert, dass es neben "anmelden einer Wohnung" auch die Formulare für "Wechsel der Wohnung" und auch "abmelden einer Wohnung" gibt und gab.


Kurz und knapp:

Du hättest explizit eine "zweite" Wohnung anmelden müssen und dann hierfür eine Befreiung beantragen müssen.

Ist nur eines nicht erfolgt (wurde vielleicht doch ein falches Formular genutzt?) liegt der Fehler effektiv allein bei dir.

Auch für den Fall das etwas falsch gewertet oder verstanden wurde lag es an dir, dies ggf. zeitnah klarzustellen.

Solange kein Antrag auf Befreiung gestellt wurde ist dies letzlich aber auch irrelevant, ob du falsch verstanden wurdest. Bis zur Bewilligung einer Befreiung sind zwei Beiträge zu zahlen. Ohne Antrag und Bewilligung, keine Befreiung.

Zitat (von eichenbaum):
§4 des Vertrages,


Verwechsele den Rundfunkbeitragsstaatsvetrag nicht mit einem zivilrechtlichen Vetrag. Beim RBStV handelt es sich um ein Gesetz.

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