Hallo! Seit Oktober 2016 wohne ich in einem möblierten Appartement. In meinem Mietvertrag steht, dass die Rundfunkgebühr in der Miete enthalten ist. Mein Vermieter bezahlt Rundfunkgebühren für das Appartemt, das ich bewohne.
Ich habe für das Appartement meinen Wohnsitz angemeldet. Ich habe keine andere Wohnung.
Nun habe ich ein Schreiben vom Beitragsservice
erhalten. Ich habe denen die Umstände (wie oben beschrieben) mitgeteilt. Der Beitragsservice meint nun, ich müsse Rundfunkgebühren bezahlten, obwohl mein Vermeiter diese ebenfalls entrichtet. Die Begründung: Wenn die Mietdauer zusammenhängend 6 Monate oder länger beträgt. ist auch ein Hotel- oder Gästezimmer beitragspflichtig. Und zwar für den Mieter, nicht für den Vermieter.
Dazu habe ich ein paar Fragen und wäre sehr dankbar über Antworten:
1. Stimmt das?
2. Wenn das stimmt, ist es dann nicht egal, ob der Beitragsservice nun die Gebühren vom Vermieter oder von mir erhält? Der Vermieter zahlt ja bereits für die Wohnung?
3. Wenn es nicht stimmt, was kann ich machen?
Vielen Dank vorab für´s Lesen. Ich freue mich sehr über Antworten.
Rundfunkbeitrag im Hotel/Appartement
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
Was genau bewohnt man denn nun tatsächlich? Hotel- / Gästezimmer oder möbliertes Appartement?
ZitatIch habe denen die Umstände (wie oben beschrieben) mitgeteilt. :
Mit welchem Wortlaut genau?
Danke für die Antwort
Man bewohnt ein möbliertes Appartement.
Der genaue Wortlaut: "Ich wohne in einem möblierten Appartement des *Name des Hotels* zur Miete. Der Rundfunkbeitrag wird bereits vom *Name des Hotels* bezahlt."
Das Appartement gehört zu einem Hotel, ist aber kein Hotelzimmer.
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Wenn das stimmt, ist es dann nicht egal, ob der Beitragsservice nun die Gebühren vom Vermieter oder von mir erhält? Der Vermieter zahlt ja bereits für die Wohnung? Der Vermieter zahlt aber bloß 5,75 Euro.
Da die Abgaben ja für die Whg. gemacht werden, und nicht für die Person ... wäre es eine Frage des Mietrechts, da im MV ja vereinbart wurde, dass der VM die Gebühren für diese Wohnung zahlt, also ab damit ins Mietrecht ... würde ich jetzt mal sagen. Denn letztendlich ist es egal von wem die Abgabe gezahlt wird, wichtig ist für was, in diesem Fall das Appartement.
Es ist eine Frage des Mietrechts einerseites (Verhältniss Mieter - Vermieter) und eines des Rundfunkbeitragrechtes anderseits (Verhältniss Beitragservice - Bewohner und Verhältniss Beitragsservice - Eigentümer)
Darf und kann der Beitragsservice vom Langzeit-Bewohner des Apartements fordern? Ja, §5 Abs 2 Nr 1 und §2 Abs 1 - 3 RBStV Der Beitragservice kann in diesem Fall von jedem möglich Bewohner/Inhaber den Beitrag eintreiben. Da der Inhaber der Wohnung feststeht, darf der Beitragservice auch nicht einfach vom Eigentümer fordern §9 RBStV.
Darf und kann der Mieter vom Vermieter die gezahlten Beiträge zurückfordern? Je nach Mietvertrag und Bedinngungen Ja.
Zitat:In meinem Mietvertrag steht, dass die Rundfunkgebühr in der Miete enthalten ist.
Der Vermieter muss Ihnen den Rundfunkbeitrag erstatten.
Vielen Dank für eure Antworten
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