Rundfunkgebühr trotz nicht bewohnter Wohnung

8. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb545951-52
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkgebühr trotz nicht bewohnter Wohnung

Moin. Ich habe folgendes Problem.

Von 01.02.1016 bis 31.12.2017 berechnet mir die Gebühreneinzugzentrale die Rundfunkgebühren für eine Wohnung die ich in diesen Zeitraum nicht mehr bewohnt habe.

Mein Fehler war es, dass ich die Wohnung damals aus Unwissenheit nicht angemeldet habe. Ich wohnte zu diesem Zeitpunkt bei meiner Freundin (jetzt Frau). Habe mich aber auch nicht neu angemeldet. Ich weiß das es ein Fehler war und leider war es ne Chaoszeit für mich damals. Jetzt verlangen die 770 Euro für die Zeiträume. Ich bin erstmal im Widerspruch gegangen. Habe Kündigungsschreiben vom Vermieter Wohnungsgesellschaft vorgelegt das ich aus der Wohnung ab den 31.01.2016 ausgezogen bin. Das Einwohnermeldeamt sagte mir falls ich mich rückwirkend eine Meldebestätigung hole mit einen 3 stelligen Bußgeld evtl rechnen muss.

Meine Frage lautet:

Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mich jemand aufklären wie ich das beweisen könnte das ich damals bei meiner freundin gewohnt habe. Untermietvertrag habe ich privat. Mehr leider nicht.

Ich danke für jede Auskunft

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Erst einmal fällt auf das der geforderte Betrag 770€ (entspricht 44 Monate) nicht mit den o.g. Zeitraum übereinstimmt, also auch zusätzliche Zeiten davor oder danach enthalten muss.

Haben sie in den letzten Jahren den überhaupt den Rundfunkbeitrag bezahlt?

Hinsichtlich des im Eingangsbeitrag genannten Zeitraumes könnte man den Nachmieter fragen ob er für diese Wohnung seither die Beiträge entrichtet. Falls er ihnen die Türe nicht vor der Nase zuschlägt und Beiträge bezahlt, vielleicht ist er dann auch noch so kooperativ ihnen dies beleghaft mit zuteilen. Sie könnten dann versuchen mit der Auszugsbestätigung und dem Nachweis das für diese Wohnung bereits eine andere Person Beiträge bezahlt versuchen die Forderung zu reduzieren.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Nicht der Aufenthalt selbst in der Wohnung löst die Beitragspflicht aus.

Von daher dürfte der Aufenthalt bei der Freundin unerheblich sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nicht der Aufenthalt selbst in der Wohnung löst die Beitragspflicht aus.

Von daher dürfte der Aufenthalt bei der Freundin unerheblich sein.


Richtig.

Vor allen Dingen kommt es zu einer komischen Argumenationskette:

Wenn man sagt, man war zwar unter Adresse X melderechtlich angemeldet, hat aber unter Adresse Y dauerhaft gelebt, kann das ganz schnell eine Ordnungswidrigkeit in Form eines Melderechtsverstoßes sein. Man hätte sich dann unter Adresse X abmelden müssen.

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