Rundfunkgebühren für Stundenten Härtefallregelung

10. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)
Rundfunkgebühren für Stundenten Härtefallregelung

Hallo,

Ich ärgere mich seit geraumer Zeit mit der Gebühreneinzugsstelle rum.
Nun habe ich rausgefunden, als Student kann man sich, wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum befindet eine Härtefallregelung anwenden kann. Leider habe ich trotz google nichts aktuelles in diesem Fall finden können.
Angenommen mein ständiges monat. Unterhalt liegt bei 700€. In den Semesterferien verdiene ich jeweils etwa 1200€ zusätzlich. Diesen Zusatzverdienst habe ich bei der Berechung nicht berücksichtigt, weil es kein regelmäßiges monat. Einkommen ist.
Bei einer Miete von 350€/18m² liege ich 62€ (nach dem Rechner von Süddeutsche) unter dem Hartz 4 Satz oder Existenzminimum.
Meine Annahme ist, dass ich somit nicht genügend ständiges Einkommen habe, um die Rundfunkgebühren zu zahlen. Liege ich damit richtig? Sprich, ich muss keine Rundfunkgebühren aufgrund meines zu geringen Einkommen entrichten?
Habe kein Radio, Auto oder TV und bin deswegen entsprechend uneinsichtig was die Rundfunkgebühren angeht.

-- Editiert PJT am 10.10.2013 14:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Würdest du BAFöG bekommen, wäre eine Befreiung möglich.

Wenn du der Meinung bist, unter dem Existenzminimum zu liegen, dann beantrage doch einfach BAFöG.

Wenn du dann BAFöG bekommst, hast du auch deine Befreiung.

Wenn du kein BAFöG bekommst, dann bist du auch nicht unter dem Existenzminimum. Also auch keine Befreiung.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Mein BAFö-Antrag wurde abgelehnt, weil meine Eltern zu viel verdienen. Allerdings können/wollen wir meine Eltern trotzdem nicht mehr Geld zahlen.
Also komme ich meine einen Härtefallantrag nicht durch?

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""

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ein Härtefall ist anders definiert: Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Und das trifft ja hier nun nicht zu...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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