Vollstreckungsabwehrklage eingereicht - nun Vorschusskostenrechnung

9. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
SweetHanny
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsabwehrklage eingereicht - nun Vorschusskostenrechnung

Ich habe eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gez/Beitragsservice eingereicht, da diese zu unrecht von mir die Rundfunkgebühr haben wollen.
Heute hatte ich ein Brief im Briefkasten, dass ich nun eine Vorschusskostenrechnung zahlen soll. Was ist das genau?
Ist es auch möglich einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen?
Einen Rechtsanwalt habe ich nicht und auch keine Rechtschutzversicherung.

Ich klage gegen einen Betrag von rund 200€ und die Vorschusskostenrechnung beträgt 159€.

Danke für eure Antworten und Hilfe!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von SweetHanny):
Was ist das genau?

Sollte sich eigentlich aus dem lesen derselben ergeben: das sind die Kosten die das Verfahren beim Gericht verursacht und diese sind normalerweise erstmal vom Kläger zu tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

Zitat:
Heute hatte ich ein Brief im Briefkasten, dass ich nun eine Vorschusskostenrechnung zahlen soll. Was ist das genau?

Sie wollen einen Prozess - also müssen Sie erstmal die Gerichtskosten bezahlen. Wenn Sie gewinnen, muss der Verlierer die Gerichtskosten erstatten.

Zitat:
Ist es auch möglich einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen?

Man kann Proszesskostenhilfe beantragen: https://www.justizportal.niedersachsen.de/service/ratgeber_gerichtliche_verfahren/allgemeine-hinweise-zur-prozesskostenhilfe-pkh-verfahrenskostenhilfe-vkh-56776.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

PKH bekommt man aber nur, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Daher kommt es in deinem Fall auf die Definition von

Zitat (von SweetHanny):
da diese zu unrecht von mir die Rundfunkgebühr haben wollen.

an.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Grundsätzlich stellt man den Antrag auf PKH zusammen mit dem Klageantrag. Ob bei einem nachträglichen Antrag auf PKH die bereits entstandenen Kosten gedeckt sind - hierzu finden sich widersprüchliche Aussagen. Vielleicht kennt einer der Mitleser die rechtliche Grundlage.

Aber ... PKH wird nur gewährt, wenn "... wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint ...".

Sollten Sie Ihre Klagegründe also z.B. wie folgt lauten, dann wird Ihnen die PKH nicht gewährt:
- Die Rundfunkgebühr ist verfassungswidrig.
- Ich nutze keine ÖR Angebote.
- Ich beziehe ALG II und wusste nicht, dass man sich vom Beitrag befreien lassen kann.

Bedenken Sie auch - ziehen Sie die Klage zurück, so wird dennoch eine Gerichtsgebühr fällig. Schauen Sie In ihre Vorschusskostenrechnung - hier ist ein Faktor angegeben. Rechnen Sie den zu zahlenden Betrag auf den Faktor 1,0 um - dies ist der Betrag, der in jedem Fall fällig wird.

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#5
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von SweetHanny):
Ich habe eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gez/Beitragsservice eingereicht, da diese zu unrecht von mir die Rundfunkgebühr haben wollen.


Dazu erst mal einige Fragen von mir:

1.) Warum ist die Forderung denn "unberechtigt"? In gefühlt 8-9 von 10 Fällen hier ist die Rechtsauffassung des Fragestellers fehlerhaft, und die Forderung gar nicht sooo unberechtigt wie vermutet. Nähere Informationen wären hilfreich.

2.) Warum wird hier gegen den Beitragsservice vorgegangen? Zuständig ist die entsprechende Landesrundfunkanstalt. Der ZBS ist nicht rechtsfähig und hat auch die Bescheide nicht erlassen. Eine solche Klage ist zum scheitern verurteilt.

3.) Wurde zuvor wirksam und fristgerecht Widerspruch eingelegt? Rein Interessehalber.

4.) Falls Widerspruch eingelegt wurde: Warum wurde gegen den ablehnenden Bescheid nicht geklagt und abgewartet, bis die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden? Das die eine Vollstreckung folgen wird war ja logische Konsequenz bei einem abschlägigen Bescheid.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Du klagst du zahlst erst einmal die Kosten. Dagegen ist jetzt alles zu spät. Zahlst du nicht geht die Klage nicht weiter und die Rechnung wird vollstreckt.

Ist wie beim Wirt: Wer Bier bestellt zahlt

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Du klagst du zahlst erst einmal die Kosten. Dagegen ist jetzt alles zu spät. Zahlst du nicht geht die Klage nicht weiter und die Rechnung wird vollstreckt.

Ist wie beim Wirt: Wer Bier bestellt zahlt


Vor allen Dingen stellt sich mir die Frage, ob überhaupt versucht wurde bevor "das Kind in den Brunnen gefallen" ist, eine Klärung herbeizuführen. Zu meinen Fragen hat sich der Threadstarter ja nicht geäußert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SweetHanny
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Zitat (von SweetHanny):
Ich habe eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gez/Beitragsservice eingereicht, da diese zu unrecht von mir die Rundfunkgebühr haben wollen.


Dazu erst mal einige Fragen von mir:

1.) Warum ist die Forderung denn "unberechtigt"? In gefühlt 8-9 von 10 Fällen hier ist die Rechtsauffassung des Fragestellers fehlerhaft, und die Forderung gar nicht sooo unberechtigt wie vermutet. Nähere Informationen wären hilfreich.

2.) Warum wird hier gegen den Beitragsservice vorgegangen? Zuständig ist die entsprechende Landesrundfunkanstalt. Der ZBS ist nicht rechtsfähig und hat auch die Bescheide nicht erlassen. Eine solche Klage ist zum scheitern verurteilt.

3.) Wurde zuvor wirksam und fristgerecht Widerspruch eingelegt? Rein Interessehalber.

4.) Falls Widerspruch eingelegt wurde: Warum wurde gegen den ablehnenden Bescheid nicht geklagt und abgewartet, bis die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden? Das die eine Vollstreckung folgen wird war ja logische Konsequenz bei einem abschlägigen Bescheid.


1. weil ich dem beitragsservice mtigeteilt habe, dass ich in einem bereitsbestehdenen Haushalt mit der nr. xyz eingezogen bin

2. Trotz der Mitteilung kamen immer wieder Mahnungen , voraufhin ich widersprüche eingelegt habe

3. ja, denn sobald ich die briefe erhalten habe, habe ich noch am nächsten tag den Widerspruch hingeschickt

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von SweetHanny):
weil ich dem beitragsservice mtigeteilt habe, dass ich in einem bereitsbestehdenen Haushalt mit der nr. xyz eingezogen bin

Was ja noch lange nicht von der eignen Zahlungspflicht befreit.

Hat man Zahlungsnachweise das der andere zahlt?



Zitat (von SweetHanny):
Trotz der Mitteilung kamen immer wieder Mahnungen , voraufhin ich widersprüche eingelegt habe

In einigen Fällen ist der Widerspruch auch verkehrt, man müsste direkt klagen.
Das pflegt aber auf dem Schreiben zu stehen, welche man bekommen hat.

Mahnungen sind auch nicht wirklich relevant, gegen den Bescheid hätte man vorgehen müssen.
Hat man den Bescheid nicht angegriffen, ist der Drops schon so gut wie gelutscht.



Zitat (von SweetHanny):
ja, denn sobald ich die briefe erhalten habe, habe ich noch am nächsten tag den Widerspruch hingeschickt

Und einen Nachweis, das die ganzen Schreiben zugegangen sind hat man?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von SweetHanny):
weil ich dem beitragsservice mtigeteilt habe, dass ich in einem bereitsbestehdenen Haushalt mit der nr. xyz eingezogen bin

Was ja noch lange nicht von der eignen Zahlungspflicht befreit.



Hinzu kommt noch die Möglichkeit, dass die Person in deren Haushalt man gezogen ist, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten hat, die nicht für den Threadersteller gilt (z.B. aufgrund BAföG-Bezuges des [WG-]Partners).

Mir drängt sich wieder der Verdacht auf, dass hier die Vollstreckungsabwehrklage oder das ganze Vorgehen des TE "irgendwie unausgegoren" ist. Entweder wurde sich bisher nicht konkret und eindeutig geäußert/der Sachverhalt beim ZBS nachvollziehbar geschildert, oder die Antwortschreiben vom ZBS nicht verstanden. Ich kann mich natürlich irren...

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