Vollstreckungsankündigung, rückwirkende Befreiung

11. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsankündigung, rückwirkende Befreiung

Hallo liebe Leute,

ich versuch es kurz zu machen.

Auf Grund von Dummheit seit Anfang des Jahres hat Person A alle Briefe der GEZ ignoriert. Nun hat Person A eine Vollstreckungsankündigung der Stadt bekommen mit einer Frist von 7 Tagen.

Für die Zeit die da nachgefordert wird, wäre Person A auch befreit gewesen, hat aber auf Grund der Möglichkeit der 3 jährigen rückwirkenden Befreiung das ganze nicht so ernst genommen.
Ist diese rückwirkende Befreiung überhaupt noch möglich? An wen wendet sich Person A dann? Die GEZ oder den Vollstreckungsbeamten?

Hab auch im Forum gesucht aber irgendwie nichts total passendes gefunden oder nur was zum alten Rundfunksstaatsvertrag.

Oder sollte Person A aufgrund der kurzen Frist von 7 Tagen erstmal den Betrag unter Vorbehalt zahlen (Um keine Pfändungen usw. zu erhalten), und sich das Geld später durch die rückwirkende Befreiung zurückholen?

Danke euch schonmal.

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Oder sollte Person A aufgrund der kurzen Frist von 7 Tagen erstmal den Betrag unter Vorbehalt zahlen (Um keine Pfändungen usw. zu erhalten), und sich das Geld später durch die rückwirkende Befreiung zurückholen? Da wird Person A wohl nichts anderes übrigbleiben.
Ist diese rückwirkende Befreiung überhaupt noch möglich? Ja.
An wen wendet sich Person A dann? Die GEZ oder den Vollstreckungsbeamten? Es gibt keine GEZ mehr - folglich wendet er/sie sich an den Beitragsservice.

-- Editiert von muemmel am 11.12.2019 14:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

In solchen Fällen würde ich mich freuen, wenn Person A als Lehrgeld zumindest die Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge zahlen müsste, deren Entstehung vermeidbar gewesen wäre, wenn sie sich früh genug um die Angelegenheit gekümmert hat.

Verständnis habe ich für so ein Verhalten 0. Auch wenn zumindest schon mal erkannt wurde, dass man selber den Fehler gemacht hat. Immerhin. :grins:

Kosten, die durch solche Ignoranz entstehen, dürfen wir alle bezahlen. Danke!

Zitat (von paperboy123):
sollte Person A aufgrund der kurzen Frist von 7 Tagen erstmal den Betrag unter Vorbehalt zahlen (Um keine Pfändungen usw. zu erhalten),


Kann er machen. Würde ich sogar empfehlen.

Denn wer mindestens neun bis zwölf Monate wartet, bis die Vollstreckung da ist, kann schlecht erwarten oder gar verlangen, dass sein Anliegen auf einmal binnen sieben Tagen zu seinen Gunsten geklärt wird.

Sieben Tage fällt nicht unter "behördenübliche Bearbeitungszeit".

Zitat (von paperboy123):
Die GEZ oder den Vollstreckungsbeamten?


Wäre auch eine Option.

Vor allen Dingen: Was spricht dagegen, beide gleichzeitig zu kontaktieren, um an möglichst vielen Stellen etwas zu bewirken? Wäre spätestens jetzt nicht der Zeitpunkt, simulten alles zu tun, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
In solchen Fällen würde ich mich freuen, wenn Person A als Lehrgeld zumindest die Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge zahlen müsste, deren Entstehung vermeidbar gewesen wäre, wenn sie sich früh genug um die Angelegenheit gekümmert hat.

Verständnis habe ich für so ein Verhalten 0. Auch wenn zumindest schon mal erkannt wurde, dass man selber den Fehler gemacht hat. Immerhin. :grins:

Kosten, die durch solche Ignoranz entstehen, dürfen wir alle bezahlen. Danke!

Zitat (von paperboy123):
sollte Person A aufgrund der kurzen Frist von 7 Tagen erstmal den Betrag unter Vorbehalt zahlen (Um keine Pfändungen usw. zu erhalten),


Kann er machen. Würde ich sogar empfehlen.

Denn wer mindestens neun bis zwölf Monate wartet, bis die Vollstreckung da ist, kann schlecht erwarten oder gar verlangen, dass sein Anliegen auf einmal binnen sieben Tagen zu seinen Gunsten geklärt wird.

Sieben Tage fällt nicht unter "behördenübliche Bearbeitungszeit".

Zitat (von paperboy123):
Die GEZ oder den Vollstreckungsbeamten?


Wäre auch eine Option.

Vor allen Dingen: Was spricht dagegen, beide gleichzeitig zu kontaktieren, um an möglichst vielen Stellen etwas zu bewirken? Wäre spätestens jetzt nicht der Zeitpunkt, simulten alles zu tun, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen?


Person A ist auch definitiv bereit Säumnisszuschläge zu erstatten wegen der eigenen Dummheit. Er ist auch davon ausgegangen das dies sowieso so gehandhabt wird.
Allerdings wurde auch eine 25€ Pfändungsgebühr veranschalgt obwohl ja garkeine Pfändung oder Vollstreckung durchgeführt wurde. Logik?

Der Vollstreckungsbeamte hat den Antrag nun wieder an den Beitragsservice zurückgesendet. Person A geht davon aus das damit die Vollstreckung bis auf weiteres ausgesetzt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von paperboy123):
Der Vollstreckungsbeamte hat den Antrag nun wieder an den Beitragsservice zurückgesendet.
Warum? Aus welchem Anlass?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von paperboy123):
Der Vollstreckungsbeamte hat den Antrag nun wieder an den Beitragsservice zurückgesendet.
Warum? Aus welchem Anlass?


Person A hat dem Vollstreckungsbeamten erklärt das er rückwirkend Befreit ist und dies auch so dem Beitragsservice mittgeteilt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wenn es bereits rechtskräftige Festsetzungsbecheide gibt, dann wird es extrem schwer dagegen was zu tun ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat:
Person A hat dem Vollstreckungsbeamten erklärt das er rückwirkend Befreit ist und dies auch so dem Beitragsservice mittgeteilt wurde.


Hm. Ist es nicht so das man einen Antrag auf Befreiung stellt und der dann genehmigt wird?

Oder teilt man dem Beitragsservice wirklich nur mit "Ich bin befreit! Nachträglich!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von paperboy123):
Person A hat dem Vollstreckungsbeamten erklärt das er rückwirkend Befreit ist und dies auch so dem Beitragsservice mittgeteilt wurde.
Und diese Befreiung hat der Beitragsservice ausgesprochen ... sprich: Ihnen liegt ein entsprechender Bescheid des Beitragsservice vor?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Hm. Ist es nicht so das man einen Antrag auf Befreiung stellt und der dann genehmigt wird?

Korrekt.

Deshalb kann einem die Aktion je nach Formulierung auch auf die Füße fallen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sunrabbit):
Hm. Ist es nicht so das man einen Antrag auf Befreiung stellt und der dann genehmigt wird?

Korrekt.

Deshalb kann einem die Aktion je nach Formulierung auch auf die Füße fallen...


Also eine Befreiung ist ja für 3 Jahre rückwirkend möglich. Habe das ja sonst auch immer so gemacht. Neue Befreiung nur alle 1 oder 2 Jahre beantragen.

Die einzige Frage ist ob eine angekündigte Vollstreckung an dieser rückwirkenden Befreiung was ändert. Habe mir den Rundfunkstaatsvertrag bezüglich Rundfunkgebühren angeguckt und dort nach Sätzen ala "Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu 3 Jahre möglich.....AUẞER die Forderung würde schon per Vollstreckung an ein Amt übergeben" oder sowas. Hab aber nix gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es bereits rechtskräftige Festsetzungsbecheide gibt, dann wird es extrem schwer dagegen was zu tun ...


auf welcher Grundlage?
Die rückwirkende Befreiung ist bis zu 3 Jahre möglich. Das ist unstrittig.

Wo kann ich nachlesen das eine rückwirkende Befreiung nur bis zu einem bestimmt Zeitpunkt/Umstand möglich ist?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von paperboy123):
Also eine Befreiung ist ja für 3 Jahre rückwirkend möglich. Habe das ja sonst auch immer so gemacht. Neue Befreiung nur alle 1 oder 2 Jahre beantragen.
Haben Sie die Befreiung nun vom Beitragsservice bestätigt vorliegend oder nicht? Falls nicht, haben Sie dem Gerichsvollzieher ein Märchen erzählt ...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von paperboy123):
Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von paperboy123):
Der Vollstreckungsbeamte hat den Antrag nun wieder an den Beitragsservice zurückgesendet.
Warum? Aus welchem Anlass?


Person A hat dem Vollstreckungsbeamten erklärt das er rückwirkend Befreit ist und dies auch so dem Beitragsservice mittgeteilt wurde.


Person A befreit sich nicht selbst rückwirkend.

Person A wird höchstens rückwirkend befreit, sofern der von Person A gestellte Antrag von der zuständigen LRA bewilligt wurde.

Person A kann dies nicht wirksam selber entscheiden/festlegen.

Zitat (von paperboy123):
Also eine Befreiung ist ja für 3 Jahre rückwirkend möglich. Habe das ja sonst auch immer so gemacht. Neue Befreiung nur alle 1 oder 2 Jahre beantragen.


Und bis dahin schön Zahlungsaufforderungen und Festsetzungsbescheide kassiert, und damit für alle "braven" Beitragszahler die Kosten in die Höhe getrieben. Bravo!

Es ist ja auch so schwer, den Befreiungsnachweis zuzuschicken, direkt nachdem man ihn bekommen hat?

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)

-- Editiert von Moderator am 13.12.2019 14:46

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Falls nicht, haben Sie dem Gerichsvollzieher ein Märchen erzählt ...

Ja, und wenn er das merkt (und er wird es merken) dann muss man damit rechnen, das er nicht nur etwas verschnupft ist.
Dann kann es problematisch werden, denn er muss dann nur einfach streng nach Gesetz vorgehen und schon hat man mehr Probleme als Finger an den Händen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
crazyivan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von guyfromhamburg):
Falls nicht, haben Sie dem Gerichsvollzieher ein Märchen erzählt ...

Ja, und wenn er das merkt (und er wird es merken) dann muss man damit rechnen, das er nicht nur etwas verschnupft ist.
Dann kann es problematisch werden, denn er muss dann nur einfach streng nach Gesetz vorgehen und schon hat man mehr Probleme als Finger an den Händen ...



[GELÖSCHT - MÄßIGEN SIE IHREN TON]


In diesem Thread und den aktuellen Entwicklungen geht es prinzipiell um 2 Dinge. 1) Ist die rückwirkende Befreiung auch noch bei angekündigter Vollstreckung möglich? 2) Was hat der Threadersteller dem Vollstreckungsbeamten erzählt?

1) Die rückwirkende Befreiung ist bis zu 3 Jahre möglich. Das ist unstrittig. Das bei angekündigter Vollstreckungsankündigung eher auf Kulanz gehofft werden muss auch. Die Frage ist aber wie das überhaupt rechtens ist. Im Rundfunkstaatvertrag wird die 3 jährige rückwirkende Befreiung nicht relativiert oder an Bedingungen geknüpft (Bis auf die allgemeinen Befreiungsbedingungen). Auch in den mir bekannten Mahnungen oder Festesetzungsbescheide steht nirgends der Hinweis, dass eine rückwirkende Befreiung nur noch jetzt oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist.
Nun wird hier jetzt wahrscheinlich auf die Begrifflichkeit "Forderung ist rechtskräftig" verwiesen. Da kommt dann wieder das leidige Thema "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ins Spiel. Für mich und die meisten hier im Forum dürfte klar sein was "rechtskräftig" bedeutet. Für den Bürger der sich null mit Recht oder dem Beitragsservice beschäftigt, allerdings nicht. Für Tante Erna ist auch die erste Amazon Bestellung rechtskräftig. Mirko dürfte auch die 1. Mahnung der Eis.de Bestellung als rechtskräftig ansehen. Dieses Wort hat für jemanden der sich nicht auskennt keinerlei Bedeutung. Aus diesem Begriff herauszulesen, dass eine rückwirkende Befreiung nun nicht mehr möglich ist, ist schwer möglich. Man bestraft hier also einen Bürger dafür das er das BGB nicht kennt. Das Gesetz schafft hier doch für jeden Probleme. Warum schreibt man nicht für jeden Verständlich in die letzte Mahnung oder den Festsetzungbescheid "Dies ist die letzte Möglichkeit eventuelle rückwirkende Befreiungen zu beantragen" anstatt dies im Rechtsdeutsch zu verschleiern. Hilft niemandem.
Hier kommt eine weitere Frage in den Raum. Zu welchem Zweck bietet der Beitragsservice überhaupt eine 3 jährige rückwirkende Befreiung an, wenn diese aber in keinem Fall ausgenutzt werden kann? Zwangsvollstreckungen werden wohl in 99% der Fälle weit vor den 3 Jahren durchgeführt. In welchem Fall würde also ein Bürger von den 3 Jahren profitieren?
Das der Threadersteller auch einfach früher die Befreiung hätte beantragen können steht nicht zu Debatte. Trotzdem steht ihm eine 3 jährige rückwirkende Befreiungsmöglichkeit zu die auch nirgends klar verständlich relativiert wird oder an Bedingungen geknüpft ist

2) Der Vollstreckungsbeamte reagiert hier ziemlich Voreilig. Da sind Probleme vorprogrammiert. Es ist nicht mehr die Aufgabe des Beamten über rechtmäßikeit der Forderung zu entscheiden. Er hätte dem Threadersteller raten können die Forderung zu bezahlen und durch die Befreiung das Geld zurückzufordern. Was hat der Ersteller nun dem Beamten erzählt?
Hat er gesagt das bereits ein Befreiungsbescheid vor sich liegen hat, dies aber garnicht stimmt und er auch keine rückwirkende Befreiung bekommt, könnte das wirklich Probleme bedeuten.
Hat er lediglich gesagt das er eigentlich die Befreiungsbedingungen erfüllt hat und dem Beitragsservice auch die rückwirkende Befreiung sofort mitgeteilt hat (Er schreibt ja er habe dem Beamten die Kommunikation mit dem Beitragsservice mitgeschickt), dann hat sich der Threadersteller eigentlich nix zu schulden kommen lassen. Dieser hat dann innerhalb der Frist alles dafür getan den Sachverhalt aufzuklären. Problem ist folgendes: Die Zwangsvollstreckung geht nun zurück an den Beitragsservice. Und diese wird wohl weit schneller bearbeitet als der rückwirkende Befreiungsantrag. Das heißt es kann durchaus sein das die Zwangsvollstreckung erneut angestoßen wird obwohl ja bereits die rückwirkende Befreiung in Bearbeitung ist. Das sind dann aber auch Probleme auf die der Threadersteller keinen Einfluss mehr hat. Er kann die Bearbeitung nicht beschleunigen. Wenn ich den beitrag richtig lese hat der Threadersteller den Beamten ja nichtmal aufgefordert den Antrag an den Beitragsservice zurückzuschicken bzw. er war selbst überrrascht. Er wollte wohl lediglich den Sachverhalt aufklären.

-- Editiert von Moderator am 17.12.2019 18:14

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von crazyivan):
Er kann die Bearbeitung nicht beschleunigen. Wenn ich den beitrag richtig lese hat der Threadersteller den Beamten ja nichtmal aufgefordert den Antrag an den Beitragsservice zurückzuschicken

Seit wann ist es Aufgabe des Vollstreckers den Befreiungsantrag an den BS zu senden? Das wird der Antragsteller schon selber machen müssen.



Zitat (von crazyivan):
Die Zwangsvollstreckung geht nun zurück an den Beitragsservice.

Kann auch sein das der Vollstrecker da einfach anruft oder schreibt und das ganze erst gar nicht zurück geht.



Zitat (von crazyivan):
Er hätte dem Threadersteller raten können die Forderung zu bezahlen und durch die Befreiung das Geld zurückzufordern.

Dürfte er das denn überhaupt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10640 Beiträge, 4200x hilfreich)

So wie es sich liest war jetzt also der Gerichtsvollzieher da, der TE sagte diesem, dass er rückwirkend für 3 Jahre befreit ist, die Befreiung liegt aber eben nicht vor, sondern es wird einfach davon ausgeagngen, dass man die jetzt in Kürze bekommt.

Soweit richtig?

Dann kommt mir die Geschichte nicht nur spanisch vor, sondern tendiert ins suaheli.

Normalerweise lässt sich kein Gerichtsvollzieher von der Vollstreckung Aufgrund einer Behauptung des Schuldners abhalten, solange nicht entsprechende Belege vorgelegt werden, die diese Behauptung stützen.
Daher möchte ich behaupten, dass es so wie beschrieben nicht gewesen sein kann, denn solche Märchen hören sich die Vollstrecker jeden Tag dutzendfach an.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
paperboy123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
So wie es sich liest war jetzt also der Gerichtsvollzieher da, der TE sagte diesem, dass er rückwirkend für 3 Jahre befreit ist, die Befreiung liegt aber eben nicht vor, sondern es wird einfach davon ausgeagngen, dass man die jetzt in Kürze bekommt.

Soweit richtig?

Dann kommt mir die Geschichte nicht nur spanisch vor, sondern tendiert ins suaheli.

Normalerweise lässt sich kein Gerichtsvollzieher von der Vollstreckung Aufgrund einer Behauptung des Schuldners abhalten, solange nicht entsprechende Belege vorgelegt werden, die diese Behauptung stützen.
Daher möchte ich behaupten, dass es so wie beschrieben nicht gewesen sein kann, denn solche Märchen hören sich die Vollstrecker jeden Tag dutzendfach an.


Tja was soll ich sagen, so war es aber.

Person A hat dem Beamten per Email und Post mitgeteilt, dass man die Befreiungsberechtigungen erfüllt und das diese auf allen möglichen Wegen sofort an den Beitragsservice gesandt wurden. Person A war auch überrascht das der Beamte den Antrag direkt zurück gezogen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
crazyivan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von crazyivan):
Er kann die Bearbeitung nicht beschleunigen. Wenn ich den beitrag richtig lese hat der Threadersteller den Beamten ja nichtmal aufgefordert den Antrag an den Beitragsservice zurückzuschicken

Seit wann ist es Aufgabe des Vollstreckers den Befreiungsantrag an den BS zu senden? Das wird der Antragsteller schon selber machen müssen.



Zitat (von crazyivan):
Die Zwangsvollstreckung geht nun zurück an den Beitragsservice.

Kann auch sein das der Vollstrecker da einfach anruft oder schreibt und das ganze erst gar nicht zurück geht.



Zitat (von crazyivan):
Er hätte dem Threadersteller raten können die Forderung zu bezahlen und durch die Befreiung das Geld zurückzufordern.

Dürfte er das denn überhaupt?


Wo habe ich geschrieben das es die Aufgabe des Beamten ist den Befreiungsantrag an den BS zu schicken? Hab ich nie behauptet.

Natürlich kann es sein das der Vollstrecker kommunikation mit dem BS hält. Das ist dann aber erstmal nicht das Problem des Threaderstellers. Dieser kann durch die Aussage des Beamten "Vollstreckungsantrag wird zurück an den BS gesandt", erstmal davon ausgehen das die unmittelbare Vollstreckung abgewandt oder verschoben ist. Der Beamte hat den Bürger dann aber auch vorab zu informieren falls es Neuigkeiten gibt. Sollte die Kommunikation mit dem BS ergeben das eine rückwirkende Befreiung nicht gewährt wird kann er nicht einfach Vollstrecken/Pfänden mit dem Hinweis das es ja vorher eine Ankündigung gab. Der Threadersteller ist ja momentan in einem Schwebezustand wo er nicht weiß ob er die Vollstreckung noch zahlen muss oder ob diese komplett abgewendet ist.

Ich gebe dir recht das es wahrscheinlich problematisch wäre wenn der Beamte nun Hilfestellungen bezüglich des BS gibt. Er kann sich aber wie ein normaler Mensch und kein Roboter verhalten. Dies hat er mit der Rückgabe des Vollstreckungsantrag auch gemacht. Nur dürfen eventuelle Probleme die daraus entstehen dann nicht auf den Bürger abgewälzt werden (z.b. die angesprochene Vollstreckung ohne vorherige Mitteilung das eine Befreiung nicht bewilligt wurde).

Dazu kommt noch das Thema Beweispflicht was Anträge und Bescheide angeht. Der Threadersteller hat glaube ich nicht erwähnt das er jemals einen Festellungsbescheid bekommen hat.
Befreiungsanträge die verloren gehen weil nicht mit Einschreiben verschickt gehen zu Lasten des Bürgers. Wer sagt nun das der Feststellungsbescheid jemals angekommen ist? Auch der BS schickt ihre Post ohne Einschreiben raus. Man kann nicht beide Verlustrisiken (Bürger zum BS und BS zum Bürger) auf den Bürger abwälzen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von crazyivan):
Man kann nicht beide Verlustrisiken (Bürger zum BS und BS zum Bürger) auf den Bürger abwälzen.

Doch kann man - nennt sich "Zustellfiktion" die der Staat für sich beanspruchen darf. Ist halt nicht immer von Nachteil, wenn man sich seine Bedingungen selber machen darf ...



Zitat (von crazyivan):
Wo habe ich geschrieben das es die Aufgabe des Beamten ist den Befreiungsantrag an den BS zu schicken?

Dort:
Zitat (von crazyivan):
Er kann die Bearbeitung nicht beschleunigen. Wenn ich den beitrag richtig lese hat der Threadersteller den Beamten ja nichtmal aufgefordert den Antrag an den Beitragsservice zurückzuschicken



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10640 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von paperboy123):
Person A hat dem Beamten per Email und Post mitgeteilt, dass man die Befreiungsberechtigungen erfüllt und das diese auf allen möglichen Wegen sofort an den Beitragsservice gesandt wurden. Person A war auch überrascht das der Beamte den Antrag direkt zurück gezogen hat.


Ok, das hört sich schon etwas anders an.
Ich gehe davon aus, dass der Antrag nicht zurückgezogen, sondern nur zurückgestellt wurde bis der Beamte Rückmeldung vom BS erhält.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
crazyivan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von crazyivan):
Man kann nicht beide Verlustrisiken (Bürger zum BS und BS zum Bürger) auf den Bürger abwälzen.

Doch kann man - nennt sich "Zustellfiktion" die der Staat für sich beanspruchen darf. Ist halt nicht immer von Nachteil, wenn man sich seine Bedingungen selber machen darf ...



Zitat (von crazyivan):
Wo habe ich geschrieben das es die Aufgabe des Beamten ist den Befreiungsantrag an den BS zu schicken?

Dort:
Zitat (von crazyivan):
Er kann die Bearbeitung nicht beschleunigen. Wenn ich den beitrag richtig lese hat der Threadersteller den Beamten ja nichtmal aufgefordert den Antrag an den Beitragsservice zurückzuschicken


Das wort "Zurückzuschicken" impliziert das etwas von dem BZ an die Behörde geschickt wurde und diese es dann "zurückgeschickt" hat. Wie kommst du darauf das es sich dabei um den Befreiungsantrag des Bürgers handelt? Logik? Mit ein bisschen Aufmerksamkeit hättest du dir sehr wohl selbst erschließen können das es sich hierbei um den Zwangsvollstreckungsantrag der BS an die Behörde handelt.

Zum Thema Zustellfiktion:
1. Der Feststellungsbescheid kommt vom BS. Der BS ist NICHT der Staat.
2. Auch der Staat muss eine Zustellung von Briefen im Zweifel nachweisen (BFH, Urteil vom 8. Juli 1998 – I R 17/96 – BFH/NV 1999, 242)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
crazyivan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von paperboy123):
Person A hat dem Beamten per Email und Post mitgeteilt, dass man die Befreiungsberechtigungen erfüllt und das diese auf allen möglichen Wegen sofort an den Beitragsservice gesandt wurden. Person A war auch überrascht das der Beamte den Antrag direkt zurück gezogen hat.


Ok, das hört sich schon etwas anders an.
Ich gehe davon aus, dass der Antrag nicht zurückgezogen, sondern nur zurückgestellt wurde bis der Beamte Rückmeldung vom BS erhält.


Richtig. Der Vollstreckungsantrag wurde wohl "nur" zurückgestellt. Deswegen ist es ja so wichtig das der Beamte bei einer eventuellen Ablehnung des BS, den Bürger erneut eine Frist setzt und nicht einfach final Vollstreckt/Pfändet mit dem Hinweis das es ja schonmal eine Vollstreckungsanküdigung gab (Die aber dann ja wieder zurückgestellt wurde). Der Threadersteller hat ja momentan keinerlei Information darüber ob er überhaupt noch zahlen muss, wie weit sein Befreiungsantrag ist etc.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von crazyivan):
Der Feststellungsbescheid kommt vom BS.

Das wäre mir neu. Bisher wurde die immer von den LRAs erlassen - und die gelten als Behörde.



Zitat (von crazyivan):
Das wort "Zurückzuschicken" impliziert das etwas von dem BZ an die Behörde geschickt wurde und diese es dann "zurückgeschickt" hat. Wie kommst du darauf das es sich dabei um den Befreiungsantrag des Bürgers handelt? Logik?

Ja, genau. Logik und Anwendung der Grundlagen Deutscher Sprache.
Das Wort "zurückzuschicken" ist hier vollkommen egal. Denn es geht um das Wort Antrag. Wurde sogar von mir noch extra fett markiert. Zuvor hat man vom Befreiungsantrag geschrieben. Unter Anwendung von Logik (der Vollstrecker hat keinen Antrag vom BS bekommen) und den Grundlagen der Deutschen Sprache konnte also nur der Befreiungsantrag geneint sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.818 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen