Welches Datum zählt?

3. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fretchen123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 2x hilfreich)
Welches Datum zählt?

So ist die Situation
am 31.05. wird aus der alten Wohnung ausgezogen, für diese wurde der Rundfunkbeitrag gezahlt
am 01.06. wird die neue Wohnung bezogen (zumindest formal in wirklichkeit kam der Wechsel schon ein paar Tage früher)
am 01.06 wird über Internet der Wohnungswechsel gemeldet und im gleichen Zug mitgeteilt das für die neue Wohnung schon ein Beitragszahler vorhanden ist, was ja bedeutet das sich die Rundfunkgebühren jetzt erledigt haben.
Die Ummeldung beim Amt wird am Montag endgültig gemacht.

Kann jetzt der Beitragsservice eigentlich noch ankommen und für Juli den Beitrag für die alte Wohnung haben wollen?
Ist es entscheidend wann der Antrag einging also hier im Juli oder wenn die Wohnung beendet wurde also Mai? oder sollte man einfach die Feiertagskarte spielen?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Bisher haben sie alles richtig gemacht, aus meiner Sicht. Über ungelegte Eier - was wäre wenn- muss man sich keine Gedanken machen

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https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ist es entscheidend wann der Antrag einging also hier im Juli oder wenn die Wohnung beendet wurde also Mai? Der Antrag ging doch offenbar im JUNI ein und folglich ist für Juni noch der RF-Beitrag zu entrichten. Siehe 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, § 7(2): Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

-- Editiert von muemmel am 04.06.2018 13:35

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#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Naja, Streng genommen endet die Beitragspflicht laut Gesetz zum Folgemonat in dem man die Wohnung nicht mehr Inne hat UND dieser Sachverhalt schriftlich (d.h. in Form einer Abmeldung) angezeigt wurde, wie muemmel schon ausgeführt hat.

Eine Mitteilung die am 01.06. eingeht, hätte demnach eine Abmeldung zum 01.07. zur Folge.

Sollte der Beitragsservice dennoch eine Abmeldung mit Ablauf Mai akzeptieren, ist dies reine Kulanz.

PS: Um einen "Antrag" geht es hier nicht. Hier geht es um eine Abmeldung bzw. um die Anzeige einer solchen.

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#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Naja, Streng genommen endet die Beitragspflicht laut Gesetz zum Folgemonat in dem man die Wohnung nicht mehr Inne hat UND dieser Sachverhalt schriftlich (d.h. in Form einer Abmeldung) angezeigt wurde, wie muemmel schon ausgeführt hat.


Falsch. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sagt nicht Folgemonat.

§7 Absatz 1
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

In diesem Falle also: Mai und Juni, Ja, noch Beitragspflichtig für die alte Wohnung. Juli, Nein, nicht mehr Betragspflichtig für die alte Wohnung.

Solange der neue Bewohner der Beitragspflicht nachkommt sollte aber eigentlich für Juni nichts kommen für die alte Wohnung kommen. Denn für ein und dieselbe Wohnung muss nicht zweimal bezahlt werden. Es genügt wenn einer der Inhaber bezahlt. Leider klappt das nicht immer und der Beitragsservice fordert dennoch ab und an zweimal für die gleiche Wohnung.

Für die neue Wohnung beginnt die Beitragspflicht mit Sicherheit im Juni. Je nach Deffinition gerichtlicher Auslegung von "innehaben" evtl. schon im Mai.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Denn für ein und dieselbe Wohnung muss nicht zweimal bezahlt werden. Es genügt wenn einer der Inhaber bezahlt. Das ist nicht richtig - Sie zitieren doch oben selbst, daß die Pflicht mit der Abmeldung endet. Und wenn die unterlassen wird, zahlt man weiter - hatten wir hier schon x-mal...
Für die neue Wohnung beginnt die Beitragspflicht mit Sicherheit im Juni. Für die neue Wohnung besteht gar keine Beitragspflicht des TE, weil für die schon gezahlt wird.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Für die neue Wohnung beginnt die Beitragspflicht mit Sicherheit im Juni. Für die neue Wohnung besteht gar keine Beitragspflicht des TE, weil für die schon gezahlt wird.

Doch. Beitragspflichtig ist man trotzdem. Jeder inhaber einer Wohnung ist Beitragspflichtig solange er nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreit ist oder sich beim Beitragsservice als Inhaber abgemeldet hat. Der Beitragspflicht ist genüge getan wenn einer der Beitragspflichtigen den Beitrag entrichtet.

Zitat (von muemmel):
Denn für ein und dieselbe Wohnung muss nicht zweimal bezahlt werden. Es genügt wenn einer der Inhaber bezahlt. Das ist nicht richtig - Sie zitieren doch oben selbst, daß die Pflicht mit der Abmeldung endet. Und wenn die unterlassen wird, zahlt man weiter - hatten wir hier schon x-mal...

Wenn einer der Beitragspflichtigen für die Wohnung den Beitrag entrichtet, dann ist die Beitragspflicht erfüllt. Dies kann auch, wie geschrieben, der neue Bewohner machen. Und ich habe ja explizit gesagt. Das mit dem neuen Bewohner und der immer noch bestehender Beitragspflicht.

Für neue wie alte Wohnung gelten das selbe. Wenn einer der Beitragspflichtigen den Beitrag entrichte ist alles im Butter.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Wenn einer der Beitragspflichtigen den Beitrag entrichte ist alles im Butter. Dann müßten Sie bloß noch erläutern, warum es die Pflicht zur Abmeldung eigentlich gibt - schließlich muß man sich auch nicht anmelden, wenn man irgendwohin zieht, wo schon gezahlt wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Dann müßten Sie bloß noch erläutern, warum es die Pflicht zur Abmeldung eigentlich gibt - schließlich muß man sich auch nicht anmelden, wenn man irgendwohin zieht, wo schon gezahlt wird...

Die Verletzung der Abmeldepflicht nach §8 Absatz 2 ist zwar keine Ordnungswidrigkeit, kann aber dennoch weittragende finanzielle Konsequenzen haben. Die Abmeldepflicht hat also eine Schutzfunktion für den unbedarften Bürger, da in folgenden Fällen ist eine fehlende Abmeldung zu seinem Nachteil ist:
- Die Wohnung steht nach Auszug leer.
- Der Neue Bewohner meldet sich zwar an aber entrichtet den Beitrag nicht.
- Der Neue Bewohner meldet sich zwar an aber lässt sich von der Beitragspflicht befreien.
- Der Neue Bewohner meldet sich nicht an, muss er ja auch nicht, da schon wer angemeldet ist (§8 Absatz 3).

Es ist eine Pflicht, so dass der unbedarfte Bürger nicht kommen und sagen kann: "Ja aber das habe ich gar nicht gewusst, muss ich jetzt wirklich für meine alte Wohnung für 2 Jahre nachzahlen?". Naja, dass es genau so kommt und die Leute die Abmeldepflicht nicht kennen und/oder nicht nachkommen wissen wir ja beide.

Ob die jetzige Regelung mit Personen bezogener Beitragsnummer anstelle Beitragsobjekt bezogener Nummer, bedingter Anmeldepflicht für Wohnungen, sowie An- und Abmeldung außerhalb des Einwohnermelderegister sinnvoll und das gelbe vom Ei ist, lass ich offen.

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#10
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Zitat (von Dezent):
Naja, Streng genommen endet die Beitragspflicht laut Gesetz zum Folgemonat in dem man die Wohnung nicht mehr Inne hat UND dieser Sachverhalt schriftlich (d.h. in Form einer Abmeldung) angezeigt wurde, wie muemmel schon ausgeführt hat.


Falsch. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sagt nicht Folgemonat.

§7 Absatz 1
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.



Ich hoffe Sie erkennen den Widerspruch in Ihrer Aussage selber... :grins:

Grundsätzlich fällt für eine Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag an, korrekt. Wird aber die rechtzeitige Abmeldung versäumt ist der Betragsservice berechtigt weiterhin den Rundfunkbeitrag zu fordern. Das ist unumstößlicher Fakt und bedarf keiner weiteren Diskussion.

Die Beitragspflicht beginnt Kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung. Sie endet aber erst wenn eine Abmeldung aktiv angezeigt wurde. So einfach ist das, egal ob jemand anderes für eine neue Wohnung einen Rundfunkbeitrag entrichtet, oder nicht.

-- Editiert von Dezent am 07.06.2018 05:57

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#11
 Von 
Fretchen123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 2x hilfreich)

Na die Bedingungen sind ja klar, einfach gesagt man muss ausgezogen sein und das ganze auch gemeldet haben.

Hier gehts ja aber nur drum was zählt jetzt?

Der 31.5. war bei uns Feiertag normal bekommt man dann ja Zeit das ganze am nächsten Tag zu machen.
Am 1.6 war ich ja ausgezogen und hab es gemeldet.

Gilt jetzt beides noch als Mai also muss nicht im Juni zahlen oder eben nicht? und wenn nicht warum?

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#13
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

wie kommt denn die Verbindung mit dem BGB zu stande?

Entscheidend ist doch §222ZPO weil darauf in §57VwGO verwiesen wird.

Jetzt sollte man nur kurz in ein Kommentar zur ZPO schauen was "allgemeiner Feiertag" bedeutet der 31.05.2018 war ja kein bundeseinheitlicher Feiertag aber in mehreren Bundesländern da hier die Bundesländer zuständig sind, könnte durchaus einige für eine Anzeige im Mai sprechen.

Aber ein Blick in das ZPO Kommentar kann Klarheit bringen.

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#16
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
natürlich ist es eine Frist auch wenn nicht drin steht "muss bis zum Ablauf des Monats angezeigt" werden ist es eine nach Datum definierte Frist nämlich dem Monatsende.
Genauso ists doch mit der Verjährung beim BGB da steht auch mit Ablauf des Jahres usw.
Aber was steht denn den in den Kommentare zu der Sache drin?


Dann sind Sie der erste der mit so einer Argumentation vor Gericht obsiegen wird. :)

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