Hallo,
habe soeben eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung von meiner Gemeinde über einen Betrag von 4,00€ !!!!! erhalten.
Ich wurde zuvor nicht mit einer Mahnung o.äh. daran an diesen rückständigen Betrag erinnert.
Meine Frage: Wie oft muß ich zuvor gemahnt und in welcher Form muß ich gemahnt werden .(§§§§?)
Gibt es einen mindest Betrag ab wann eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann??? (§§§§?)
MfG Hanspeter
-- Editier von Bullie123 am 20.09.2016 11:38
Zwandvollstreckung
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
ZitatIch wurde zuvor nicht mit einer Mahnung o.äh. daran an diesen rückständigen Betrag erinnert. :
Muss man auch nicht.
Ma hat einen Bescheid bekommen, Verzug tritt dann nach Fälligkeit automatisch ein.
ZitatGibt es einen mindest Betrag ab wann eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann??? :
Ja, ab 0,01 EUR
Naja, es gibt für die Finazbehörden eine Rangordnung, dass heisst eine Zwangsversteigerung kommt erst zum Tragen, wenn alles andere nix gebracht hat. VG Gelsenkirchen · Beschluss vom 10. Januar 2011 · Az. 5 L 1304/10
Wenn Immobilien im Spiel sind, muss das ganze Verhältnismäßig sein, auch bei privaten Gläubigern.
Was die Höhe der Schulden angeht, riecht es hier grundsätzlich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Man könnte sich auf das sog. Sondervotum Böhmer berufen, der Verfassungsrichter empfand es als ungeheuerlich das wegen einer "dubiosen Bagatellforderung" vollstreckt wird.
Das gilt allerdings wohl nur für die Versteigerung einer Immobilie.
"Da das aber ein Sondervotum ist, wird das nicht viel bringen, zwar sind Gerichte da relativ frei, letztenendes auch unabhängiger und nicht zu 100 % dem Verfassubgsgericht unterworfen ( vorkonstitionelles ZVG Recht) und außerdem gilt hier das erste ZP der EMRK wonach da insbesondere das GG ( hier die emrk) aufgrund einer Einschätzung des EGMR Richters Ress entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht und darum wegen § 765a ZPO
und dem Hinweispflicht des § 139 doch das Sondervotum Böhmer ( googeln oder meine andere Postings dazu lesen) berücksichtigt werden kann aber eben nicht muss.
Dieser Ansicht hat sich dann auch das LG Frankenthal (Pfalz) vom 4.9.1979 in seinem Beschluss angeschlossen.
Auch das LG Mainz hat das Sondervotum berücksichtigt Rpfl 1979, 433.
und Rpfl 1981, 26.
; Schiffauer in "Die Geltendmachung.." RWS Verlag
http://www.zip-online.de/heft-8-1981/zip-1981-832-die-geltendmachung-von-bagatellforderungen-in-der-zwangsversteigerung/
Das heißt also das die Sache verhältnismäßig sein muss, und sie darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Grundsätzlich könnte man also bei Minimalforderung mit viel Glück so argumentieren.
Wenn doch versteigert wird, sollte zumindest die Verschleuderung verhindert werden
Auch da hat sich das BVerfG zu geäußert und es ist dann zum § 83 Nr. 6 ZVG
gekommen.
Alles sinnvoll aber kein Allheilmittel
Lieber Minimalforderungen einfach zahlen.
Fazit.: Wenn es sich bei der Vollstreckung auch um eine Zwangsversteigerung handelt, hat man gute Chancen dagegen vorzugehen, wenn es sich "nur" um Kontopfändung handelt o.ä sollte man lieber gleich zahlen.
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Zitat.......dass heisst eine Zwangsversteigerung kommt erst zum Tragen, wenn alles andere nix gebracht hat....... :
Sorry, das versteh ich nicht. Hier ist von einer Zwangsvollstreckung die Rede und nicht von einer Zwangsversteigerung.
Hinsichtlich Angemessenheit kann man auch streiten. Die 4,-- Euro sind immerhin mehr als 20 % der monatlichen Gebuehr.........
Was hindert den Schuldner daran die Kleinigkeit zu zahlen.
Wenn er mal nachrechnet, was er haette zahlen muessen und was er gezahlt hat, dann wird er vermutlich ganz schnell feststellen, dass er sich irgendwann um die 4,-- Euro geirrt, also zu wenig gezahlt hat.
Viele Gruesse
bernardoselva
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