Zwangsvollstreckung "´GEZ"

3. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jimmyjim
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Zwangsvollstreckung "´GEZ"

Hallo, wie bereits oben erwähnt haben wir eine Zwangsvollstreckung der Gez erhalten. Der Gerichtsvollzieher meinte auch gleich das wir es mit der Gez klären sollen.
Das Problem ist, das sämtliche Post des Beitragsservice als "Infopost" kommt und somit sofort im Müll landet.
Das 2. ist Meine Freundin hat lediglich bei mir gewohnt ( Sorry nicht erwähnt, meine Freundin hat die Post bekommen), aber falls ich richtig gelesen habe, ist der Inhaber einer Wohnung zum Beitrag verpflichtet, somit ist die Forderung doch garnicht rechtens?!

Könnt ihr mir helfen, wie ich weiter vorgehe?
Ziel ist es: Im besten Fall um die Zahlung herum zu kommen
oder
Das der komplette Betrag auf meinen Namen geht, da ich ja Inhaber der Wohnung war.

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-- Editiert von Moderator am 04.02.2015 21:54

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Problem ist, das sämtliche Post des Beitragsservice als "Infopost" kommt und somit sofort im Müll landet. <hr size=1 noshade>

Euer Pech.

In irgendeinem der Briefe war der Gebührenbescheid und in dem anderne die Vollstreckungsankündigung.



quote:<hr size=1 noshade>Das 2. ist Meine Freundin hat lediglich bei mir gewohnt <hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>aber falls ich richtig gelesen habe, ist der Inhaber einer Wohnung zum Beitrag verpflichtet <hr size=1 noshade>

Wer ist Inhaber der Wohnung:
§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
... Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. ...

Wäre sie minderjährig oder hätte sie nur geputzt, wäre sie Beitragsfrei geblieben.



quote:<hr size=1 noshade>Könnt ihr mir helfen, wie ich weiter vorgehe? <hr size=1 noshade>

Zahlen dürfte die kostengünstigste Variante sein.



quote:<hr size=1 noshade>Das der komplette Betrag auf meinen Namen geht, da ich ja Inhaber der Wohnung war. <hr size=1 noshade>

Das tut er bereits, denn ihr haftet kraft Gesetzes als Gesamtschuldner.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Jimmyjim
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

wie nett ihr doch immer zurückschreibt...
Laut § 2 steht da aber WIRD VERMUTET.. diese Vermutung widerlege ich doch ganz klar, mit dem alten Mietvertrag

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Tja, hätten Sie bezahlt, könnte Ihre Freundin ja nun darauf verweisen, daß Herr Jimmyjim bereits den Beitrag für die Wohnung XY zahlt. Aber da Sie das nicht tun, haften halt beide gesamtschuldnerisch - die Anmeldung in der Wohnung reicht da völlig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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