hallo,
ich hatte mich vor etwa 5 jahren mal mit mieinem exfreund bei der gez angemeldet. die ersten beiden male kamen 3 mahnungen. beim dritten mal hab ich nur 2 mahnungen bekommen. das ist jetzt 5 jahre oder 6 jahre her. jetzt hab ich eine mahnung von 1000€ bekommen. geht das? können die so lange nichts von sich hören lassen und dann alles auf einmal verlangen? in dem brief haben sie behauptet, dass sie mich auf dem postwege nicht erreicht hätten. was aber unsinn ist. bzw, ich hatte halt 2 mal nciht reagiert. aber dass sie mich nicht erreichen konnten ist eine lüge. jetzt wohn ich woanders und da haben die wohl meldung vom bürgeramt bekommen... zu allem überfluss hab ich seit ner gewissen zeit keinen fernseher mehr...
gruß,
caecilia
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-- Editiert am 04.12.2009 21:06
gez-mahnbescheid nach 5 jahren
4. Dezember 2009
Thema abonnieren
Frage vom 4. Dezember 2009 | 21:03
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
gez-mahnbescheid nach 5 jahren
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#1
Antwort vom 5. Dezember 2009 | 00:01
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39744x hilfreich)
Angemeldet ist angemeldet und zwar solange bis du dich abmeldest.
Also würde ich mich dort schnellstens abmelden.
Um die Zahlung der 1000 EUR wirst du nicht herumkommen, jedenfalls sehe ich keinen Grund dafür.
quote:
in dem brief haben sie behauptet, dass sie mich auf dem postwege nicht erreicht hätten. was aber unsinn ist. bzw, ich hatte halt 2 mal nciht reagiert.
Wahrscheinlich meinte die GEZ das man bis her auf dem Postweg bei dir nichts erreichen konnte (nämlich die Zahlung).
Es steht zu befürchten, das demnächst der Besuch eines Vollstreckungsbeamten ansteht.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
#2
Antwort vom 5. Dezember 2009 | 00:30
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 12x hilfreich)
Hallo,
rein aus Interesse frage ich: Wann verjähren denn solche Forderungen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. Dezember 2009 | 02:34
Von
Status: Praktikant (935 Beiträge, 318x hilfreich)
Nach 3 Jahren zum Jahresende, §4 IV RGebStV i.V.m. §195 BGB
.
Ggfs. noch §9 I RGebStV beachten.
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#4
Antwort vom 5. Dezember 2009 | 03:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39744x hilfreich)
Sofern die Verjährung nicht unterbrochen / gehemmt wurde.
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