Immer wieder verwundert, wie leichtfertig manche Leute sind...

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Immer wieder verwundert, wie leichtfertig manche Leute sind...

90-EUR-Artikel bei eBay gekauft, wegen verschwiegenem Mangel zurückgeschickt, jetzt verweigert der VK die Rückzahlung, weil der Karton angeblich leer war. Und schreibt das noch öffentlich bei eBay. Tja, habe "leider" Verpackung und Versand von nem Zeugen vornehmen lassen, weil ich mir schon dachte, daß der nicht ganz sauber ist, nachdem er schon vorab die Rückabwicklung verweigert hat.

Jetzt wird geklagt, dank der verbundenen Unterlassungsforderung steigt der Streitwert auf 5000+ EUR und eine Vorstrafe wegen Verleumdung und Betrug hat er am Ende auch noch. Alles wegen 90 EUR. Man fasst es nicht.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Tja, mache wollen halt die harte Tour ...



Zitat (von BigiBigiBigi):
eine Vorstrafe wegen Verleumdung und Betrug hat er am Ende auch noch

Da wäre ich mir jetzt nicht so sicher ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre ich mir jetzt nicht so sicher ...


Mein Exfreund hat mal einen Verkäufer verklagt, der eine Vertragserfüllung unberechtigt verweigern wollte. Der Beklagte hat schon vorab dreist gelogen und für den Prozess mehrere Zeugen zum Lügen angestiftet und hatte am Ende eine Verurteilung wegen versuchten Betruges und Anstiftung zur Falschaussage (was er über drölf Ecken herausgefunden hat).
Hatte den zusätzlichen Vorteil, daß seine RSV ihm nichts gezahlt hat von den horrenden Prozesskosten. ;)

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#3
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Ein "leerer" Karton ist aber auch mal eine spezielle Ausrede. Dass die Leute behaupten, es nicht erhalten zu haben, kennt man ja, aber das ist mal neu.
Gut, dass du dein Recht durchsetzen konntest .Leider ist die Gefahr bei ebay etc. recht hoch, dass man da auf unseriöse Verkäufer trifft. Ich bin da auch immer super misstrauisch und bevorzuge es, wenn ich die Ware abholen kann, um sie vor den Kauf in Augenschein zu nehmen

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Momentum):
Ein "leerer" Karton ist aber auch mal eine spezielle Ausrede.


"Karton leer beschädigt ohne Inhalt" lt. seinem Kommentar zu meiner negativen eBay-Bewertung. Da sieht man schon die absurde Übertreibung, wenn er gleich zweimal auf das angebliche "leer" hinweist.
Und es reichte nicht, zu behaupten, ich hätte den Karton leer zurückgeschickt, nein, ich habe ihn auch noch beschädigt. Ja ne, is klar.
"Nicht erhalten" konnte er bei einem Paket mit Zustellnachweis ja nicht behaupten.

Zitat:
Gut, dass du dein Recht durchsetzen konntest


In dem aktuellen Fall leider noch nicht, mein Anwalt sitzt grad an der Klageschrift. Der hat auch nur den Kopf geschüttelt.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 21.01.2020 12:05

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Update: eBay hat den o.a. Kommentar des Verkäufers endlich gelöscht. Die Unterlassungsklage bleibt natürlich wegen der Wiederholungsgefahr. ;)

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
90-EUR-Artikel bei eBay gekauft, wegen verschwiegenem Mangel zurückgeschickt, jetzt verweigert der VK die Rückzahlung, weil der Karton angeblich leer war. Und schreibt das noch öffentlich bei eBay. Tja, habe "leider" Verpackung und Versand von nem Zeugen vornehmen lassen, weil ich mir schon dachte, daß der nicht ganz sauber ist, nachdem er schon vorab die Rückabwicklung verweigert hat.


Eine ordnungsgemäße Aufgabe des retournierten Artikels schließt grundsätzlich nicht aus, dass der diesbezüglich verwandte "Karton leer beschädigt ohne Inhalt" beim Empfänger ankommt.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Jetzt wird geklagt, dank der verbundenen Unterlassungsforderung steigt der Streitwert auf 5000+ EUR (… )


Zunächst einmal haftest Du ja für die nicht unerheblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Bei einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung ist die Selbstbeteiligung wohl höher als der Wert des Artikels in Höhe von 90 EUR?!

Zitat (von BigiBigiBigi):
(… )und eine Vorstrafe wegen Verleumdung und Betrug hat er am Ende auch noch.


Ach ja?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Alles wegen 90 EUR. Man fasst es nicht.


Ja, manche Sachen sind in der Tat unfassbar. Erst wundert man sich, dass es zu Störungen des Rechtsgeschäftes mit einer wildfremden Person kommt und dann wirft man noch gutes Geld schlechtem hinterher. "Immer wieder verwundert, wie leichtfertig manche Leute sind..."

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Eine ordnungsgemäße Aufgabe des retournierten Artikels schließt grundsätzlich nicht aus, dass der diesbezüglich verwandte "Karton leer beschädigt ohne Inhalt" beim Empfänger ankommt.


Wenn die Ware unterwegs gestohlen worden wäre, hätte der VK mir das ja mitgeteilt und Anzeige erstattet anstatt einen Kommentar zu posten, der mit "Käufer bitte meiden" endet.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Bei einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung ist die Selbstbeteiligung wohl höher als der Wert des Artikels in Höhe von 90 EUR?!


Ja und? Der Streitwert bei einer Unterlassungsforderung ist auch deutlich höher als die 90 EUR.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Ach ja?


Der eBay-Kommentar in der Gesamtbetrachtung beschuldigt mich öffentlich eines (versuchten) Betruges, daher §§186, 187 StGB.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
dann wirft man noch gutes Geld schlechtem hinterher


Pleite sieht mir die Gegenseite jetzt nicht aus. Außerdem habe ich ein einfaches Prinzip: Wer mich zu betrügen versucht, der soll auch dafür bluten.

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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn die Ware unterwegs gestohlen worden wäre, hätte der VK mir das ja mitgeteilt und Anzeige erstattet anstatt einen Kommentar zu posten, der mit "Käufer bitte meiden" endet.


Wieso soll denn der Verkäufer eine Strafanzeige erstatten, wenn er doch bereits sein Geld vereinnahmt hat?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ja und? Der Streitwert bei einer Unterlassungsforderung ist auch deutlich höher als die 90 EUR.


Den negativen Kommentar hätte man sicherlich auch ohne eine "Unterlassungsforderung" - was auch immer damit gemeint sein soll - gelöscht bekommen.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Der eBay-Kommentar in der Gesamtbetrachtung beschuldigt mich öffentlich eines (versuchten) Betruges, daher §§186, 187 StGB.


Das ist nach Deiner Sachverhaltsschilderung nicht richtig. Hast Du eine Strafanzeige erstattet?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Außerdem habe ich ein einfaches Prinzip: Wer mich zu betrügen versucht, der soll auch dafür bluten.


Dass Du nicht besonnen handelst, habe ich bereits verstanden. Die Frage ist nur, wer am Ende des Tages blutet.

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wieso soll denn der Verkäufer eine Strafanzeige erstatten, wenn er doch bereits sein Geld vereinnahmt hat?


Weil er damit rechnen muß, daß er mir das Geld erstatten muß, wenn ich die Rücksendung beweisen kann. Und weil es seine Behauptung, die Ware nicht erhalten zu haben, glaubwürdiger macht. Aber dir scheint immer noch nicht klar zu sein, daß er *mich* beschuldigt hat und nicht irgendeinen Dieb auf dem Postweg. Das *Paket* war ja lt. seinem Kommentar offenbar unbeschädigt. Abgesehen davon, wenn er von einem Diebstahl während des Versandes ausging, wieso kommentiert er dann "Käufer bitte meiden"?

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Den negativen Kommentar hätte man sicherlich auch ohne eine "Unterlassungsforderung" - was auch immer damit gemeint sein soll - gelöscht bekommen.


Wurde er auch. ;) Das beseitigt aber nicht die Wiederholungsgefahr. Sagt dir der Begriff "Abmahnung" mehr?

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das ist nach Deiner Sachverhaltsschilderung nicht richtig. Hast Du eine Strafanzeige erstattet?


Ja. Bin auf das Ergebnis gespannt. :)
Was ist denn deine Begründung? Die Behauptung, ich hätte die Ware vorsätzlich unvollständig zurückgeschickt, ist für dich keine Verleumdung?

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Dass Du nicht besonnen handelst, habe ich bereits verstanden.


Das scheinst du falsch verstanden zu haben.

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Weil er damit rechnen muß, daß er mir das Geld erstatten muß, wenn ich die Rücksendung beweisen kann.


Das hast Du aber bisher ja nicht. Du kannst möglicherweise lediglich die vollständige und unversehrte Aufgabe bei einem Paketversender beweisen. Nicht mehr und nicht weniger.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und weil es seine Behauptung, die Ware nicht erhalten zu haben, glaubwürdiger macht.


Das sehe ich nicht so.
Zitat (von BigiBigiBigi):
Aber dir scheint immer noch nicht klar zu sein, daß er *mich* beschuldigt hat und nicht irgendeinen Dieb auf dem Postweg.


Ich fürchte, Du verstehst so einiges hier nicht. Wenn er lediglich kommentierte, dass der "Karton leer beschädigt ohne Inhalt" war, beschuldigt er Dich eben nicht.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Abgesehen davon, wenn er von einem Diebstahl während des Versandes ausging, wieso kommentiert er dann "Käufer bitte meiden"?


Das ist ein neuer Sachvortrag!

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das beseitigt aber nicht die Wiederholungsgefahr


Von welcher Wiederholungsgefahr redest Du? Gedenkst Du etwa, bei dem Verkäufer noch weitere Artikel zu erwerben?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Sagt dir der Begriff "Abmahnung" mehr?


Mir sagt sowohl der Begriff Abmahnung als Unterlassungsaufforderung etwas, nicht jedoch der von Dir verwandte Begriff "Unterlassungsforderung".

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ja. Bin auf das Ergebnis gespannt.


Da können wir nur hoffen, dass das kein Eigentor wird. Hat der Rechtsanwalt die Anzeige gefertigt?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Die Behauptung, ich hätte die Ware vorsätzlich unvollständig zurückgeschickt, ist für dich keine Verleumdung?


Das ist abermals neuer, hinterhergeschobener Sachvortrag!

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das scheinst du falsch verstanden zu haben.


Ich habe Dich schon sehr gut verstanden.

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Von welcher Wiederholungsgefahr redest Du? Gedenkst Du etwa, bei dem Verkäufer noch weitere Artikel zu erwerben?


Er könnte die Behauptung auch in den eBay-Foren oder bei Facebook oder sonstwo aufstellen. Es ist allgemein anerkannt, daß Erstbegehung bereits Wiederholungsgefahr begründet, außer das ist sachlich völlig ausgeschlossen.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn er lediglich kommentierte, dass der "Karton leer beschädigt ohne Inhalt" war, beschuldigt er Dich eben nicht.


Es genügt schon, daß der Eindruck erweckt wird, Stichwort bedingtes Inkaufnehmen. Hätte er "Ware aus Paket gestohlen" geschrieben, wäre das etwas anderes. Im übrigen hätte er mich dann ja sicher kontaktiert, denn nur ich als Absenderin kann die Versicherungsleistung von DHL in dem Fall in Anspruch nehmen.
Anstatt sich quasi auf den Standpunkt zu stellen "nicht mein Problem".
Und schon wegen der Verteilung des Versandrisikos (Rücksendung geht auf Risiko des VK) müßte er daran eigentlich interessiert sein, denn sonst kann ich ihn erfolgreich auf Rückzahlung verklagen.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Du kannst möglicherweise lediglich die vollständige und unversehrte Aufgabe bei einem Paketversender beweisen.


Mehr muß ich auch nicht.

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#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Es genügt schon, daß der Eindruck erweckt wird, Stichwort bedingtes Inkaufnehmen.


Das Stichwort "bedingtes Inkaufnehmen" ist diesseits unbekannt.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Hätte er "Ware aus Paket gestohlen" geschrieben, wäre das etwas anderes.


Mumpitz!

Zitat (von BigiBigiBigi):
Im übrigen hätte er mich dann ja sicher kontaktiert, denn nur ich als Absenderin kann die Versicherungsleistung von DHL in dem Fall in Anspruch nehmen.


Das wäre sicherlich üblich, aber nicht zwingend. Ihm ist bis dahin doch kein Schaden entstanden.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Anstatt sich quasi auf den Standpunkt zu stellen "nicht mein Problem".


Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er mit der genannten Aussage sicherlich recht.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und schon wegen der Verteilung des Versandrisikos (Rücksendung geht auf Risiko des VK) müßte er daran eigentlich interessiert sein, denn sonst kann ich ihn erfolgreich auf Rückzahlung verklagen.


Ach, jetzt soll der Verkäufer gewerblich sein?

Zitat (von BigiBigiBigi):
Mehr muß ich auch nicht.


Für eine Verurteilung reicht das aber sicherlich nicht.

Nochmals, hast Du oder der Rechtsanwalt die Strafanzeige gestellt?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.01.2020 14:46

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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das Stichwort "bedingtes Inkaufnehmen" ist diesseits unbekannt.


Ist das mein Problem? Sagt dir dolus eventualis mehr? Oder "Google"? Auch wenn das hier der allgemeine Diskussionsbereich ist, ist das keine Entschuldigung für fehlende Umgangsformen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ist das mein Problem?


Dein Problem ist unter anderem, dass der Rechtsbegriff "bedingtes Inkaufnehmen" nicht existent ist, ebenso wie der Begriff "Unterlassungsforderung".

Zitat (von BigiBigiBigi):
Sagt dir dolus eventualis mehr?


Eventualvorsatz (dolus eventualis) sagt mir etwas. Nur wird es wohl Dein Geheimnis bleiben, wieso dieser hier gegeben sein soll.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Oder "Google"?


Ich benötige für mein Wissen keine Internetsuchmaschine im Gegensatz zu anderen, die die hierdurch erhaltenen Ergebnisse offenbar noch nicht einmal ansatzweise verstehen.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Auch wenn das hier der allgemeine Diskussionsbereich ist, ist das keine Entschuldigung für fehlende Umgangsformen


Fehlende Umgangsformen konnte ich bisher hier noch nicht feststellen, sondern lediglich zur Schau gestelltes Halbwissen.

Du wolltest Dich über Deinen Verkäufer hier lustig machen. Dabei hast Du übersehen, dass Dein eigenes Verhalten so schlau nicht wahr. Möglicherweise ist der Verkäufer hier strafrechtlich überhaupt nicht in Erscheinung getreten. So ist eine Verurteilung alles andere als sicher, zumal dieser ja auch erst einmal eine Strafanzeige vorausgehen muss. Ob die Angelegenheit für Dich überhaupt wirtschaftlich ein Erfolg werden wird, darf bezweifelt werden. Entgegen Deiner Annahme trägt in Deinem Fall der Verkäufer auch nicht das Risiko der Rücksendung des Artikels.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.01.2020 20:54

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#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Artikel um das in dem nachstehend verlinkten Beitrag erwähnte Mobiltelefon (iPhone) handelt:

https://www.123recht.de/forum/kaufrecht/Kaufrecht-__f562770.html

Hierzu ist zu sagen, dass der - nicht gewerbliche - Verkäufer überhaupt nicht zur Rücknahme verpflichtet war. Es liegt kein Mangel vor. Ebenso wenig fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.

Die Funktion "Mein iPhone suchen" lässt sich nämlich auch ohne Kenntnis des verwandten Passwortes deaktivieren. Hierfür muss lediglich die Apple-ID zurückversetzt werden. Wie das möglich ist, ist dem folgendem Link zu entnehmen:

https://tipps.computerbild.de/mobil/ios/iphone-loeschen-ohne-apple-id-ist-das-moeglich-493069.html

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