Meine Frage bzw. Überlegung bezieht sich auf selbständige Dienstleister wie Frisör*innen oder Kosmetiker*innen.
Sollten diese aus welchen Gründen auch immer ungeimpft sein und eine eventuelle Impfplicht würde in diesem Bereich eingeführt, könnten diese Betriebe nicht weitergeführt werden.
Gibt es (bereits) eine Gesetzesgrundlage, die diesen Fall regelt?
Ich denke z.B. an kleine Kosmetikstudios, die als "Ein-Frau-Betrieb" arbeiten.
-- Editiert von Moderator topic am 04.09.2021 14:46
-- Thema wurde verschoben am 04.09.2021 14:46
Impfpflicht körpernahe Dienstleister
Notfall?
Notfall?

ZitatGibt es (bereits) eine Gesetzesgrundlage, die diesen Fall regelt? :
Nö.
... das Thema wird doch gerade in Politik und Medien heftig diskutiert.
Wie soll es da schon zu einer Gesetzesgrundlage gekommen sein? Also nein, derzeit noch nicht.
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Man könnte es ja auch ganz einfach mal umdrehen. Die Kunden fordern einen Impfnachweis, andernfalls verlassen die das Studio und suchen sich ein anderes.
wirdwerden
Genau so handhabe ich es zur Zeit. Frage an den Friseur: Sind Sie geimpft? Und würden Sie mir Ihr Impfzertifikat zeigen? Nein ... und tschüss.
Zitat... das Thema wird doch gerade in Politik und Medien heftig diskutiert. :
Wie soll es da schon zu einer Gesetzesgrundlage gekommen sein? Also nein, derzeit noch nicht.
Die Gesetzesgrundlage gibt es aktuell schon seit 2001....
(Es gab sie auch früher schon in vielerlei Hinsicht, auf Grundlage des Reichsimpfgesetzes von 1874, das in Teilen bis 1983 galt. Stichwort u.a.: Pockenschutzimpfung. Bis 1954 gab es auch eine Pflichtimpfung gegen Diphterie.)
§20 Infektionsschutzgesetz
„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. (…)
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen."
ZitatDie Gesetzesgrundlage gibt es aktuell schon seit 2001 :
Nö.
Hätte man das zitierte mal gelesen und verstanden, wüste man das es diese eben noch nicht gibt.
Ansonsten gerne mal die entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministerium für Gesundheit hier verlinken.
Wenn man sonst schon so auf den Worten der Fragenden herum reitet: es ist sehr wohl eine Gesetzesgrundlage. "Die Grundlage für ein Gesetz."
Zitates ist sehr wohl eine Gesetzesgrundlage. "Die Grundlage für ein Gesetz." :
Wenn man so genau sein will:
Da dort nur eine Grundlage für eine Rechtsverordnung gegeben ist und keine Grundlage für ein Gesetz ...
Und eine Rechtsverordnung ist ein Gesetz!ZitatWenn man so genau sein will: :
Da dort nur eine Grundlage für eine Rechtsverordnung gegeben ist und keine Grundlage für ein Gesetz ...
Zitat:
Rechtsverordnungen sind Gesetze, die nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Bundestag verabschiedet, sondern von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen muss in einem Gesetz verankert sein. Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung bestimmt das ermächtigende Gesetz. Eine Verordnung darf nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, die Grundrechte, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitssatz verstoßen. Durch ein formelles Gesetz kann eine Rechtsverordnung jederzeit wieder aufgehoben werden.
ZitatUnd eine Rechtsverordnung ist ein Gesetz! :
Nein, die Rechtsverordnung ist und bleibt eine Verordnung. Allerdings eine Verordnung mit Gesetzesrang.
Siehe o.g Link: Rechtsverordnungen sind Gesetze ...
ZitatSiehe o.g Link: Rechtsverordnungen sind Gesetze ... :
Nö. Eine Verordnung schreibt vor, wie ein bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss.
Nur weil da jemand ohne Ahnung was schreibt, bedeutet das noch lange nicht, das es so ist.
Man könnte aber mal bei Leuten nachlesen die Ahnung von der Materie haben:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/unterschied-zwischen-foermlichen-gesetzen-und-recht.html
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/321319/verordnung-rechtsverordnung
https://www.bundesrat.de/DE/aufgaben/verwaltung/verwaltung-node.html
Ach so? Und Deine Links sind die absolute Wahrheit?ZitatNur weil da jemand ohne Ahnung was schreibt, bedeutet das noch lange nicht, das es so ist. :
Für mich gilt eben die Defnition der Seite bundestag.de, die vom "Deutscher Bundestag / Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland" veröffentlicht wird.
Wenn Verordnung auf der Grundlage eines Gesetzes erlassen werden, weil sie festlegen, wie bestimmte Gesetze auszuführen sind, dann ist das Gesetz die Grundlage!
Kleine Anekdote dazu am Rande: Zahnärzte zählen bzw zählten nicht dazu...also "GANZ LOGISCH" ich meinte damit die KÖRPERNAHEN DIENSTLEISTUNGENII! Idiotie pur!!Das soll mal einer verstehen!!
Zitat"GANZ LOGISCH" :
ZitatIdiotie pur!! :
ZitatDas soll mal einer verstehen!! :
Ja, das wundert mich bei dem ganzen blamablen Pandemie Gemurkse gar nicht ...
Ja, und?ZitatKleine Anekdote dazu am Rande: Zahnärzte zählen bzw zählten nicht dazu.. :
Wieso Anekdote?
Es gibt inzwischen die *einrichtungsbezogene Impfpflicht* nach § 20a (1) Nr.1 IfSG . Du kommst mit deinem idiotischen Unverständnis >als ein halbes Jahr zu spät hier in den ausgeleierten Uralt-Thread.
Lies dir dieses durch, dann kommt evtl. die Erkenntnis, dass Impfpflicht nicht bedeutet, dass jeder Zahnarzt*In oder Mitarbeitende dort oder gar jeder Patient dort geimpft sein musste/muss.
-- Editiert von Anami am 28.04.2022 12:57
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