AV-Vertrag erforderlich?

28. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
steveac77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
AV-Vertrag erforderlich?

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage bezüglich der Auftragsdatenverarbeitung. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Fälle:

FALL 1:
- Betreiber B betreibt eine Seite S, die beim Anbieter A gehostet ist. Es besteht ein AV-Vertrag.
- Auf S können sich Kunden K registrieren und ein Benutzerkonto anlegen.
- K erhält eine individuelle Seite auf S, über die Daten von Gästen G (z.B. Reservierungen, Nachrichten etc.) übermittelt werden.
- Auf der individuellen Seite wird Impressum und Datenschutzerklärung von B angegeben.
- Die Daten, welche G übermittelt, werden für einen gewissen Zeitraum bei B / A gespeichert.
- Die Daten können von K eingesehen und bearbeitet werden; zudem besteht die Möglichkeit, dass K die Daten per E-Mail erhält.

Muss ein AV-Vertrag zwischen B und K geschlossen werden?

FALL 2:
- Ähnlich wie Fall 1, allerdings bietet B seinem Kunden K eine eigenständige/individuelle Plattform (Subdomain von S), auf der K seine eigenen Kunden E anlegen kann, die wiederum Daten ihrer Gäste entgegennehmen.

Kann Datenschutz und Impressum auch auf K laufen oder muss das weiterhin auf B ausgestellt sein?
Muss ein AV-Vertrag zwischen B und K geschlossen werden? Muss auch ein AV-Vertrag zwischen K und E geschlossen werden, für dessen korrekte Umsetzung K verantwortlich ist?

Danke schonmal für eure Hilfe!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat (von steveac77):
Auf der individuellen Seite wird Impressum und Datenschutzerklärung von B angegeben.

Das könnte schon rechtswidrig sein ...



Zitat (von steveac77):
Kann Datenschutz und Impressum auch auf K laufen

Nein, eher nicht "kann" sondern eher "muss".



Zitat (von steveac77):
Muss ein AV-Vertrag zwischen B und K geschlossen werden?

Ich würde meinen ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
steveac77
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Zu Fall 1: "Auf der individuellen Seite wird Impressum und Datenschutzerklärung von B angegeben."

Die Seite wird ja von B gehostet und auch betrieben. Die individuelle Seite beinhaltet nur ein Tool z.B. zur Terminvereinbarung, über welches G Termine mit K ausmachen können. Für Inhalt ist der Seite ist weiterhin B verantwortlich. Es handelt sich dabei dann quasi nur um einen Link, den K seinen Gästen geben kann.

Ich habe die beiden Fälle einmal als Bilder schematisch dargestellt. Eventuell wird dann die Sachlage klarer.

Fall A: https://www.stephanroemer.de/images/recht/schema-beziehungen_fall-a.jpg

Fall B: https://www.stephanroemer.de/images/recht/schema-beziehungen_fall-b.jpg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat (von steveac77):
Die Seite wird ja von B gehostet und auch betrieben.

Irrelevant, denn es geht um die Verantwortlichkeit,
Bei Facebook müssen die Seiten der Nutzer z.B. auch ein Impressum haben, obwohl FB diese hostet und betreibt und die Nutzer nur Inhalte posten.

Oder nehmen wir mal die Bestellsysteme für die Gastronomie, z.B. L***erando, auch da ist ein Impressum der jeweiligen Gastronomen notwendig.

Anders ist es, wenn es reine Affiliate-Links sind, also gegen Provision nur auf die Website / Angebote des Anbieters verlinkt wird.



Beim Datenschutz kommt es darauf an, wer diese Daten wie genau in welchem Verhältnis verarbeitet.
Bei L***erando ist es kein eigenständiges System das betrieben wird, hier dürfte also die Datenschutzerklärung von L***erando ausreichen, wenn es korrekt gemacht wird. Denn auch die Gastronomen verarbeiten ja auch die dort erzeugten Daten.

Dann gibt es eigenständige Bestellsysteme, die werden dann oft auch von einem Hoster betreiben, Designs, Updates kommen vom Hoster, dennoch ist es ein System für das der Gastronom voll verantwortlich ist.
Hier wir er eine eigenständige Datenschutzerklärung haben müssen.

Sollte der Hoster da eine Datenschutzerklärung liefern, ist das gleich zweifach problematisch:
Zum einem könnte das je nach Umfang / Ausgestaltung verbotene Rechtsberatung darstellen.
Zum einem anderen haftet man dann durchaus auch für Verstöße die durch den Kunden begangen werden und man haftet gegenüber dem Kunden für die jederzeitige Richtigkeit der Datenschutzerklärung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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