Ärztliche Schweigepflicht, und Datenschutz.

4. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Ärztliche Schweigepflicht, und Datenschutz.

Hallo,

Die BW Ärztekammer schreibt das hier http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schweigepflicht.pdf

Der Datenschutz in NRW sieht das ganze wie folgt https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/krankenh/inkasso.htm

Inkassounternehmen schreiben nun jedoch gerne, daß es reichen würde, wenn man auf die Mahnungen schreibt, dass bei nichtzahlung das ganze an ein Inkasso geht.

Welche Möglichkeiten hat man, sich sinnvoll zu wehren?

Arzt rechnet falsch ab. (Berechnet gebührenziffern, die sich gegenseitig ausschließen. Und das Wegegeld Doppelt für Hin und Rückfahrt)
Privatpatient ruft Arzt an, und bittet um GOÄ konforme Rechnung, bekommt hierbei gesagt, das sei alles so richtig.
Also schickt P die Rechnung zur Ärztekammer. Zwischenzeitlich verschickt der Arzt zwei Mahnungen und gibt ans Inkasso ab.
Sommerferienbedingt, wird von der Ärztekammer der Arzt erst 3 Monate später gerügt, verschickt nun über das Inkasso die Korrigierte Rechnung und will auch die Inkasso sowie Mahnkosten iHv 130€ ersetzt. Inkasso droht mit Schufaeintrag.

P hat dem Inkasso und Arzt mitgeteilt, das Gezahlt wird, wenn entweder ein Vertrag vorgelegt wird, das außerhalb der GOÄ behandelt wird (gibt es nicht), oder aber eine GOÄ konforme Rechnung,

Wie kann man das Inkasso zwingen, die Daten zu löschen?
Macht sich das Inkasso selbst eventuell nach §204 Stgb strafbar, wenn es Kenntnis davon erlangt, daß es die Daten nicht haben dürfte, und die Weitergabe unter ein Delikt nach §203 Stgb fällt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Macht sich das Inkasso selbst eventuell nach §204 Stgb strafbar, wenn es Kenntnis davon erlangt, daß es die Daten nicht haben dürfte, und die Weitergabe unter ein Delikt nach §203 Stgb fällt? <hr size=1 noshade>


Nein, der Wortlaut der §§203 , 204 StGB ist doch eindeutig; der bezieht sich nur auf diejenigen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und nicht auf diejenigen, die die Geheimnisse durch eine Verletzung derselben erlangen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
im Sinne des Inkassos sehe ich keine Geheimhaltungspflicht verletzt, diese kann generell auch übertragen werden.
Prinzipiell hat der Kunde natürlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung! Diese ist aber bereits erfolgt! Somit bist du in der Zahlungspflicht! Sollten einzelne Posten der Rechnung nicht korrekt sein, besteht hier ein Rückhaltungsrecht, bis diese geklärt sind! Hast du dich aber geweigert auch nur einen Teil der Rechnung zu begleichen, obwohl im Grunde nach die Leistung erbracht wurde bewegst du dich auf sehr sehr dünnen Eis!
Hier wird kein Gericht zu deinem Gunsten entscheiden können!

1x Hilfreiche Antwort

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