Anforderungen Datenverarbeiter und Auftraggeber bei Auftragsverarbeitung

2. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
armando9090
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anforderungen Datenverarbeiter und Auftraggeber bei Auftragsverarbeitung

Hallo zusammen,

folgender Use Case wirft bei mir gerade einige Datenschutzrechtliche Fragen auf - vielleicht könnt ihr mal eure Einschätzung dazu teilen.

Ein Auftragsverarbeiter (AV) verarbeitet im Namen eines Auftraggebers Daten. Es wird ein AVV zwischen AV und AG geschlossen, der den Umfang der Verarbeitung und die verarbeiteten Daten definiert.

Was macht der AV? Er erhält vom AG Nutzerdaten (Handynummer und Name eines Nutzers) und versendet für den AG in dessen Namen eine Nachricht an diesen Nutzer.

Der AG holt eine Einwilligung des Nutzers ein, in dem dieser der Kommunikation und dem konkreten Zweck der Kommunikation mittels des Messengers zustimmt.

Muss der AV in der Einwilligungserklärung genannt werden? Muss ggf. eine zusätzliche Einwilligung eingeholt werden, in der der Nutzer der Verarbeitung seiner Daten durch den AV zustimmt? Ich tappe hier im Dunklen, da ich bisher der Meinung war, dass der AG den Part der Einwilligung "in seinem Namen" einholt während im Hintergrund ein AVV zwischen AG und AV geschlossen wird.

Danke euch vorab!

-- Editiert von armando9090 am 02.01.2020 16:35

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1 Antwort
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von armando9090):
Muss ggf. eine zusätzliche Einwilligung eingeholt werden, in der der Nutzer der Verarbeitung seiner Daten durch den AV zustimmt?


IMO nein. Der Sinn der Auftragsdatenverarbeitung ist ja gerade, daß der AV gleichrangig zum Auftraggeber behandelt wird und eine dem Auftraggeber erteilte Genehmigung durch den Nutzer auf diesen durchwirkt.

Alles andere wäre auch reichlich unpraktisch; man stelle sich vor, der AV wechselt und alle Nutzer müßten erneut zustimmen. Und was macht man dann, wenn ein Nutzer nicht zustimmt und man deswegen seine Leistung nicht mehr erbringen kann etc.? Genau dafür wurde das Institut der Auftragsdatenverarbeitung geschaffen, um dies für den Auftraggeber einfach zu gestalten. Ansonsten bestünde ja keinerlei Unterschied zur gewöhnlichen Datenweitergabe an Dritte und man bräuchte keine Auftragsdatenverarbeitung.

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