Guten Tag,
ich - als privater Wohnungsmieter - plane eine Anfrage auf Datenauskunft nach DSGVO und Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO) bei meinem Vermieter - Wohnungsbaugenossenschaft - und wüsste gern, ob es hier Besondereres zu beachten gibt.
Ein Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat (was abgesprochen war) oder nicht. Dieses bezieht sich auf versteckte Mietmängel bei Einzug und den Renovierungszustand, der nichtssagend (mit "i. O.") im Übergabeprotokoll niedergelegt wurde. Die Renovierungsproblematik wird zum Auszug regelmäßig wieder relevant.
Ich freue mich über Hinweise. Danke!
Anfrage DSGVO als Mieter bei Vermieter - Besonderheiten???
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?



Zitatwüsste gern, ob es hier Besondereres zu beachten gibt. :
Da wären mir keine Besonderheiten bekannt.
ZitatEin Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat :
Da wäre es wohl zielführender, einfach Einsicht in die Mieterakte zu nehmen.
ZitatEin Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat (was abgesprochen war) oder nicht. :
Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatIch glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden. :
Dem schliesse ich mich an
ZitatIch glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden. :
ZitatZitat (von drkabo): :
Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.
Dem schliesse ich mich an
Danke für die Antworten.
Warum glauben Sie, dass dies hierdurch nicht erreicht werden kann? Ein Begründung wäre hilfreich.
Der Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind und worüber Auskunft verlangt werden kann. Die angefragte Stelle muss sämtliche Daten offenlegen, ausgenommen solchen, die unbeteiligte Dritte oder einen evtl. aktuell anhängigen Rechtsstreit betreffen.
Anders sähe es bei der "alten" Akteneinsicht aus: Vermieter müssen hier grundsätzlich nur Abrechungsunterlagen in gewissem Umfang einsehen lassen. Ein weiteres Recht auf Einsicht hat der Mieter m. W. nicht.
-- Editiert von User am 17. November 2023 11:54
Es stellt sich die Frage, ob das Schreiben überhaupt digitalisiert und verarbeitet wurde. Sonst besteht der Anspruch auf Kopie des Schreibens in der Regel nämlich nicht.
ZitatEs stellt sich die Frage, ob das Schreiben überhaupt digitalisiert und verarbeitet wurde. Sonst besteht der Anspruch auf Kopie des Schreibens in der Regel nämlich nicht. :
Wie kommt man denn auf so eine Antwort?
Dass der Vermieter Schreiben von seinen Mietern verarbeitet, ergibt sich aus der Sache selbst; das beginnt mit dem Posteingang. Dass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung. In der DSGVO steht dazu nichts:
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
ZitatDer Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind und worüber Auskunft verlangt werden kann. :
Diese Ansicht teile ich nicht.
ZitatDass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung. :
Das glaube ich nicht.
Der Unfug findet sich öfter in den Antworten diverser Auskunftspflichtigen und auch auf diversen Seiten im Internet.
ZitatDer Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind :
Keine Ahnung wie man zu der Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.
Mit dem Zugang in den Machtbereich des Vermieters sind es seine persönlichen Daten.
Zitatund worüber Auskunft verlangt werden kann :
Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.
Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Einfach mal die DGSVO richtig lesen:ZitatDass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung. In der DSGVO steht dazu nichts: :
Und ein Brief, der einfach in einer "Papierablage" (=Schrank) abgelegt wird, zählt nicht dazu.Zitat:Art. 2
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
ZitatWarum glauben Sie, dass dies hierdurch nicht erreicht werden kann? Ein Begründung wäre hilfreich. :
Weil eine Datenauskunft keine Auskunft gibt, dass ein
"Schreiben vom xx.xx.xxxx vorliegt"
sondern es geht um die elektronisch gespeicherten Daten.
Zitatsondern es geht um die elektronisch gespeicherten Daten. :
Das ist und bleibt ach nach Wiederholung falsch.
ZitatUnd ein Brief, der einfach in einer "Papierablage" (=Schrank) abgelegt wird, zählt nicht dazu. :
Das sehen die Datenschützer und die Rechtsprechung deutlich anders - ergibt sich im übrigen auch so aus dem Art 2.
Dazu hätte ich gerne Belege gesehen.ZitatDas sehen die Datenschützer und die Rechtsprechung deutlich anders - ergibt sich im übrigen auch so aus dem Art 2. :
Und wo soll sich das aus Art 2 ergeben?
a) Ganz automatisierte VerarbeitungZitat:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
b) Teilweise automatisierte Verarbeitung
c) nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem gespeichert sind
d) nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem gespeichert werden sollen
Und jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll.
Ich vermisse im Übrigen immer noch den Grund, weshalb ein "Schreiben (...) bezieht sich auf versteckte Mietmängel bei Einzug und den Renovierungszustand, der nichtssagend (mit "i. O.") im Übergabeprotokoll niedergelegt wurde." unter den Begriff "personenbezogene Daten" fällt.
Nicht jedes Schriftstück, auf dem der Name einer Person steht, macht das Schriftstück zu "personenbezogenen Daten".
Reductio ad absurdum:
Ich erstelle beruflich Schriftstücke für meinen Arbeitgeber. Bislang etwa 20000. Jedes hat mehrere Seiten, auf der ersten Seite mein Name auf der letzten mein Name und meine Unterschrift. Insgesamt habe ich bislang für meinen Arbeitgeber etwa 150000 Blatt bedrucktes Papier generiert, die auch alle bei meinem Arbeitgeber (oder seinen Tochtergesellschaften) irgendwo ganz analog abgeheftet sind. Wenn ich bei meinem Arbeitgeber jetzt eine Auskunft nach DSGVO verlange, muss der mir eine Palette mit 750 kg Papier liefern?
Die DSGVO ist vom Gesetzgeber nicht als Mittel zu Akteneinsicht gedacht worden. Dafür gibt es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. der jeweiligen Bundesländer. Mieterakten sind da aber nicht abgedeckt.
-- Editiert von User am 21. November 2023 10:40
ZitatUnd jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll. :
Da wäre es wohl hilfreich, wenn man sich mal mit dem Begriff des "Dateisystem" auseinandersetzen würde. Hilfreich wäre es wohl, mal den Art. 4 Nr. 6 DSGVO zu lesen und zu verstehen, dann würde man feststellen, das "Dateisystem" mitnichten etwas ausschließlich elektronisches ist, sondern jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind.
Hier würden also ganz offensichtlich c) und d) zutreffend sein.
ZitatNicht jedes Schriftstück, auf dem der Name einer Person steht, macht das Schriftstück zu "personenbezogenen Daten". :
Richtig, aber unglücklicherweise sehen das Datenschützer durchaus anders.
ZitatWenn ich bei meinem Arbeitgeber jetzt eine Auskunft nach DSGVO verlange, muss der mir eine Palette mit 750 kg Papier liefern? :
Gute Frage, die wurde wohl noch nicht gerichtlich diskutiert, in wie weit das dann zumutbar wäre.
ZitatDie DSGVO ist vom Gesetzgeber nicht als Mittel zu Akteneinsicht gedacht worden. :
Wird aber zunehmend dafür missbraucht.
Wohl nicht.ZitatDa wäre es wohl hilfreich, wenn man sich mal mit dem Begriff des "Dateisystem" auseinandersetzen würde. Hilfreich wäre es wohl, mal den Art. 4 Nr. 6 DSGVO zu lesen und zu verstehen, dann würde man feststellen, das "Dateisystem" mitnichten etwas ausschließlich elektronisches ist, sondern jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. :
Hier würden also ganz offensichtlich c) und d) zutreffend sein.
Ein "Ablagekorb" ist m.E. keine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten.ZitatUnd jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll. :
ZitatEin "Ablagekorb" ist m.E. keine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. :
Nach Erwägungsgrund 13 Satz 3 der DSGVO fallen „Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter" in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO, wenn diese Dokumente „nach bestimmten Kriterien geordnet" sind.
Ein Ablagekorb "Post" würde das also bereits erfüllen. Gilt dann auch für Karton und Schränke, da eine Größe nicht vorgegeben wurde
Nicht erfüllt wäre es, wenn der Empfänger die Schriftstücke einfach ablegt / fallen lässt, wo er gerade beim lesen steht.
Da sieht das LAG BW (28.07.2023 - 9 Sa 73/21) anders.
Zitat:Ein gleichartiger Aufbau bestimmter Kriterien liegt bereits vor, wenn Akten nach ihrer äußeren Beschriftung ein gleiches System beinhalten (bei einer Personalakte: Name, Vorname, Personalnummer). Entscheidend ist die einheitliche und gleiche Gestaltung (Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 18). In diesem Fall sind Akten, oder besser Aktensammlungen von dem Begriff Dateisystem umfasst. Ein gleichartiger Aufbau ist bei Akten, die nach Personen gegliedert sind, immer gegeben. Auf einen gleichartigen inneren Aufbau der Akte kommt es dann nicht mehr an. Entscheidend ist nur, dass durch den formalen Aufbau die Daten letztendlich leichter erschlossen werden können. Soweit infolge des Aufbaus die Erschließbarkeit erfüllt ist, ist der Dateibegriff zu bejahen (Simitis/Dammann BDSG § 3 Rn. 89).
Als Merkmal für einen gleichartigen Aufbau dient ein Name, ein Aktenzeichen, eine Personalnummer, eine Adresse usw. Selbst bei der badischen Aktenheftung bzw. dem auch praktizierten badischen Aktenkarton (dabei handelt es sich um einen Papierkarton in der der Verwaltungsvorgang lose der Reihenfolge nach eingelegt ist) ist ein Dateisystem gegeben.
Fraglich ist jedoch, ob es mindestens eine bestimmte Anzahl von Akten geben muss, welche gleichartig aufgebaut sind, um überhaupt zu einer strukturierten Sammlung zu gelangen. Eine Mindestzahl von Akten, Daten oder Betroffenen fordert die Definition nicht. Damit können schon zwei strukturierte Vorgänge, zu denen später weitere Vorgänge hinzukommen können, aber nicht müssen, die Bedingungen für ein Dateisystem erfüllen. Nur Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, fallen nicht unter den Begriff und damit unter den Anwendungsbereich der DS-GVO (Erwägungsgrund 15). (BeckOK DatenschutzR/Schild, 44. Ed. 1.5.2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 83-85).
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
23 Antworten
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten