Anfrage DSGVO als Mieter bei Vermieter - Besonderheiten???

16. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
JensF123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfrage DSGVO als Mieter bei Vermieter - Besonderheiten???

Guten Tag,

ich - als privater Wohnungsmieter - plane eine Anfrage auf Datenauskunft nach DSGVO und Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO) bei meinem Vermieter - Wohnungsbaugenossenschaft - und wüsste gern, ob es hier Besondereres zu beachten gibt.

Ein Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat (was abgesprochen war) oder nicht. Dieses bezieht sich auf versteckte Mietmängel bei Einzug und den Renovierungszustand, der nichtssagend (mit "i. O.") im Übergabeprotokoll niedergelegt wurde. Die Renovierungsproblematik wird zum Auszug regelmäßig wieder relevant.

Ich freue mich über Hinweise. Danke!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116317 Beiträge, 39246x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
wüsste gern, ob es hier Besondereres zu beachten gibt.

Da wären mir keine Besonderheiten bekannt.



Zitat (von JensF123):
Ein Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat

Da wäre es wohl zielführender, einfach Einsicht in die Mieterakte zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
Ein Ziel der Aktion ist herauszufinden, ob mein Vermieter ein bestimmtes Schreiben von mir zur Mieterakte genommen hat (was abgesprochen war) oder nicht.

Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 1377x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.


Dem schliesse ich mich an

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
JensF123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.
Zitat (von cirius32832):
Zitat (von drkabo):
Ich glaube nicht, dass Sie dieses Ziel mit einer Datenauskunft nach DSGVO erreichen werden.


Dem schliesse ich mich an


Danke für die Antworten.

Warum glauben Sie, dass dies hierdurch nicht erreicht werden kann? Ein Begründung wäre hilfreich.

Der Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind und worüber Auskunft verlangt werden kann. Die angefragte Stelle muss sämtliche Daten offenlegen, ausgenommen solchen, die unbeteiligte Dritte oder einen evtl. aktuell anhängigen Rechtsstreit betreffen.

Anders sähe es bei der "alten" Akteneinsicht aus: Vermieter müssen hier grundsätzlich nur Abrechungsunterlagen in gewissem Umfang einsehen lassen. Ein weiteres Recht auf Einsicht hat der Mieter m. W. nicht.

-- Editiert von User am 17. November 2023 11:54

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 63x hilfreich)

Es stellt sich die Frage, ob das Schreiben überhaupt digitalisiert und verarbeitet wurde. Sonst besteht der Anspruch auf Kopie des Schreibens in der Regel nämlich nicht.

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#6
 Von 
JensF123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Es stellt sich die Frage, ob das Schreiben überhaupt digitalisiert und verarbeitet wurde. Sonst besteht der Anspruch auf Kopie des Schreibens in der Regel nämlich nicht.

Wie kommt man denn auf so eine Antwort?

Dass der Vermieter Schreiben von seinen Mietern verarbeitet, ergibt sich aus der Sache selbst; das beginnt mit dem Posteingang. Dass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung. In der DSGVO steht dazu nichts:
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
Der Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind und worüber Auskunft verlangt werden kann.

Diese Ansicht teile ich nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116317 Beiträge, 39246x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
Dass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung.

Das glaube ich nicht.
Der Unfug findet sich öfter in den Antworten diverser Auskunftspflichtigen und auch auf diversen Seiten im Internet.



Zitat (von JensF123):
Der Schriftverkehr zwischen mir als Mieter und meinem Vermieter gehört zu meinen persönlichen Daten, die beim Vermieter hinterlegt/gespeichert sind

Keine Ahnung wie man zu der Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.
Mit dem Zugang in den Machtbereich des Vermieters sind es seine persönlichen Daten.



Zitat (von JensF123):
und worüber Auskunft verlangt werden kann

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
Dass Datenauskünfte ausschließlich digitalisierte Formate betreffen, ist Ihre Erfindung. In der DSGVO steht dazu nichts:
Einfach mal die DGSVO richtig lesen:
Zitat:
Art. 2
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Und ein Brief, der einfach in einer "Papierablage" (=Schrank) abgelegt wird, zählt nicht dazu.

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 1377x hilfreich)

Zitat (von JensF123):
Warum glauben Sie, dass dies hierdurch nicht erreicht werden kann? Ein Begründung wäre hilfreich.


Weil eine Datenauskunft keine Auskunft gibt, dass ein
"Schreiben vom xx.xx.xxxx vorliegt"

sondern es geht um die elektronisch gespeicherten Daten.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116317 Beiträge, 39246x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
sondern es geht um die elektronisch gespeicherten Daten.

Das ist und bleibt ach nach Wiederholung falsch.



Zitat (von vacantum):
Und ein Brief, der einfach in einer "Papierablage" (=Schrank) abgelegt wird, zählt nicht dazu.

Das sehen die Datenschützer und die Rechtsprechung deutlich anders - ergibt sich im übrigen auch so aus dem Art 2.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehen die Datenschützer und die Rechtsprechung deutlich anders - ergibt sich im übrigen auch so aus dem Art 2.
Dazu hätte ich gerne Belege gesehen.

Und wo soll sich das aus Art 2 ergeben?
Zitat:

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
a) Ganz automatisierte Verarbeitung
b) Teilweise automatisierte Verarbeitung
c) nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem gespeichert sind
d) nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem gespeichert werden sollen

Und jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15850 Beiträge, 9090x hilfreich)

Ich vermisse im Übrigen immer noch den Grund, weshalb ein "Schreiben (...) bezieht sich auf versteckte Mietmängel bei Einzug und den Renovierungszustand, der nichtssagend (mit "i. O.") im Übergabeprotokoll niedergelegt wurde." unter den Begriff "personenbezogene Daten" fällt.
Nicht jedes Schriftstück, auf dem der Name einer Person steht, macht das Schriftstück zu "personenbezogenen Daten".

Reductio ad absurdum:
Ich erstelle beruflich Schriftstücke für meinen Arbeitgeber. Bislang etwa 20000. Jedes hat mehrere Seiten, auf der ersten Seite mein Name auf der letzten mein Name und meine Unterschrift. Insgesamt habe ich bislang für meinen Arbeitgeber etwa 150000 Blatt bedrucktes Papier generiert, die auch alle bei meinem Arbeitgeber (oder seinen Tochtergesellschaften) irgendwo ganz analog abgeheftet sind. Wenn ich bei meinem Arbeitgeber jetzt eine Auskunft nach DSGVO verlange, muss der mir eine Palette mit 750 kg Papier liefern?

Die DSGVO ist vom Gesetzgeber nicht als Mittel zu Akteneinsicht gedacht worden. Dafür gibt es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. der jeweiligen Bundesländer. Mieterakten sind da aber nicht abgedeckt.



-- Editiert von User am 21. November 2023 10:40

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116317 Beiträge, 39246x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Und jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll.

Da wäre es wohl hilfreich, wenn man sich mal mit dem Begriff des "Dateisystem" auseinandersetzen würde. Hilfreich wäre es wohl, mal den Art. 4 Nr. 6 DSGVO zu lesen und zu verstehen, dann würde man feststellen, das "Dateisystem" mitnichten etwas ausschließlich elektronisches ist, sondern jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind.

Hier würden also ganz offensichtlich c) und d) zutreffend sein.



Zitat (von drkabo):
Nicht jedes Schriftstück, auf dem der Name einer Person steht, macht das Schriftstück zu "personenbezogenen Daten".

Richtig, aber unglücklicherweise sehen das Datenschützer durchaus anders.



Zitat (von drkabo):
Wenn ich bei meinem Arbeitgeber jetzt eine Auskunft nach DSGVO verlange, muss der mir eine Palette mit 750 kg Papier liefern?

Gute Frage, die wurde wohl noch nicht gerichtlich diskutiert, in wie weit das dann zumutbar wäre.



Zitat (von drkabo):
Die DSGVO ist vom Gesetzgeber nicht als Mittel zu Akteneinsicht gedacht worden.

Wird aber zunehmend dafür missbraucht.


Signatur:

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#15
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre es wohl hilfreich, wenn man sich mal mit dem Begriff des "Dateisystem" auseinandersetzen würde. Hilfreich wäre es wohl, mal den Art. 4 Nr. 6 DSGVO zu lesen und zu verstehen, dann würde man feststellen, das "Dateisystem" mitnichten etwas ausschließlich elektronisches ist, sondern jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind.

Hier würden also ganz offensichtlich c) und d) zutreffend sein.
Wohl nicht.

Zitat (von vacantum):
Und jetzt bitte ich um Erklärung, welcher der Fälle a) bis b) bei einem Brief auf Papier, der in den Ablagekorb geworfen wird, zutreffen soll.
Ein "Ablagekorb" ist m.E. keine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116317 Beiträge, 39246x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Ein "Ablagekorb" ist m.E. keine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten.

Nach Erwägungsgrund 13 Satz 3 der DSGVO fallen „Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter" in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO, wenn diese Dokumente „nach bestimmten Kriterien geordnet" sind.

Ein Ablagekorb "Post" würde das also bereits erfüllen. Gilt dann auch für Karton und Schränke, da eine Größe nicht vorgegeben wurde

Nicht erfüllt wäre es, wenn der Empfänger die Schriftstücke einfach ablegt / fallen lässt, wo er gerade beim lesen steht.


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#17
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 63x hilfreich)

Da sieht das LAG BW (28.07.2023 - 9 Sa 73/21) anders.

Zitat:
Ein gleichartiger Aufbau bestimmter Kriterien liegt bereits vor, wenn Akten nach ihrer äußeren Beschriftung ein gleiches System beinhalten (bei einer Personalakte: Name, Vorname, Personalnummer). Entscheidend ist die einheitliche und gleiche Gestaltung (Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 18). In diesem Fall sind Akten, oder besser Aktensammlungen von dem Begriff Dateisystem umfasst. Ein gleichartiger Aufbau ist bei Akten, die nach Personen gegliedert sind, immer gegeben. Auf einen gleichartigen inneren Aufbau der Akte kommt es dann nicht mehr an. Entscheidend ist nur, dass durch den formalen Aufbau die Daten letztendlich leichter erschlossen werden können. Soweit infolge des Aufbaus die Erschließbarkeit erfüllt ist, ist der Dateibegriff zu bejahen (Simitis/Dammann BDSG § 3 Rn. 89).

Als Merkmal für einen gleichartigen Aufbau dient ein Name, ein Aktenzeichen, eine Personalnummer, eine Adresse usw. Selbst bei der badischen Aktenheftung bzw. dem auch praktizierten badischen Aktenkarton (dabei handelt es sich um einen Papierkarton in der der Verwaltungsvorgang lose der Reihenfolge nach eingelegt ist) ist ein Dateisystem gegeben.

Fraglich ist jedoch, ob es mindestens eine bestimmte Anzahl von Akten geben muss, welche gleichartig aufgebaut sind, um überhaupt zu einer strukturierten Sammlung zu gelangen. Eine Mindestzahl von Akten, Daten oder Betroffenen fordert die Definition nicht. Damit können schon zwei strukturierte Vorgänge, zu denen später weitere Vorgänge hinzukommen können, aber nicht müssen, die Bedingungen für ein Dateisystem erfüllen. Nur Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, fallen nicht unter den Begriff und damit unter den Anwendungsbereich der DS-GVO (Erwägungsgrund 15). (BeckOK DatenschutzR/Schild, 44. Ed. 1.5.2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 83-85).

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