Hallo,
wir haben hier einen fiktiven Fall einer nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerberin, die nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde.
Die Frist der schriftlichen Geltendmachung auf Entschädigung hat der öffentliche AG bewusst verstreichen lassen, in der Hoffnung, dass ohnehin keine Klage erhoben wird.
Die Bewerberin hat Klage eingereicht. Gütetermin steht an.
Der AG bzw. die Personaler stehen der Klage gelassen gegenüber, da wohl, so wird geflurfunkt, Beweise über die Bewerberin gefunden wurden, aus denen hervorgeht, dass sie wohl bereits andere ausgeurteilte AGG-Klagen geführt hat. Mind. eins wohl bei dem Arbeitsgericht, bei dem sie jetzt Klage eingereicht hat. Und andere auch in anderen Bundesländern, z. T. allerdings schon vor mehreren Jahren.
Das eine Verfahren beim selben Gericht wurde einem Personaler von einem anderen befreundeten Personaler von dem anderen betroffenen AG mitgeteilt.
Wie der AG an angebliche Verfahren dieser Bewerberin aus anderen Bundesländern gekommen sein mag, ist schleierhaft.
Eine bundesländerübergreifende AGG-Hopper-Liste gibt es ja nicht (mehr). Dass der ein oder andere AG interne Listen, Aktenvermerke führt, kann man sicherlich nicht ausschließen. Aber spätestens wenn solche internen Listen, Vermerke ... an andere AG übergeben werden, liegt doch ein erheblicher Datenschutzverstoß vor, da doch sämtliche personenbezogene Daten, die aufgrund eines Bewerbungsverfahrens aufgenommen wurden, nach spätestens sechs Monaten komplett vernichtet werden müssen, wozu auch Notizen, Vermerke ... gehören. Demnach darf es, zumindest offiziell, noch nicht einmal interne Listen geben, oder!?
Wenn man mal davon ausgeht, dass diese Infos jetzt alle stimmen, wo einen aber eben brennend interessieren kann, woher diese Daten von Arbeitsgerichten aus anderen Bundeslândern aus vergangenen Jahren kommen, dürften diese doch gar nicht, eben wegen Datenschutz, vor Gericht verwendet werden, oder!?
Und der fiktive AG würde doch dann auch gegen den Datenschutz verstoßen und würde eine hohe Strafzahlung riskieren genauso, wie die Stellen, von denen Infos gekommen sind, oder!?
Dürfte eigentlich ein Arbeitsgericht selbst evtl. bereits mehrere bei diesem geführte Klagen gegen die Klägerin verwenden?
Danke Euch.
MfG
-- Editiert von Katharina Schwarzenborn am 04.01.2021 02:17
Aufbewahrungsfristen vs. Datenschutz, Datenschutzverstoß?
4. Januar 2021
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Frage vom 4. Januar 2021 | 02:13
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufbewahrungsfristen vs. Datenschutz, Datenschutzverstoß?
#1
Antwort vom 4. Januar 2021 | 11:22
Von
Status: Unbeschreiblich (40651 Beiträge, 6588x hilfreich)
Sie sollte in Ruhe abwarten, was sich im Gütetermin ergibt. Dort kann sie im Fall des Falles alle ihre Datenschutzbedenken aufführen.Zitat :Die Bewerberin hat Klage eingereicht. Gütetermin steht an.
Man sollte nicht auf den Flurfunk und auf Hörensagen Dritter, sondern aufs Gericht vertrauen und hören, ob und was der Beklagte dazu vorbringt.Zitat :Aber spätestens wenn solche internen Listen, ...
#2
Antwort vom 4. Januar 2021 | 16:17
Von
Status: Legende (19210 Beiträge, 10341x hilfreich)
Zitat:dürften diese doch gar nicht, eben wegen Datenschutz, vor Gericht verwendet werden, oder!?
Natürlich dürfen die verwendet werden.
Es gibt in Deutschland keine grundsätzliche "verbotene Früchte"-Regelung.
(In Amerika dürfen Beweise, die nicht korrekt erhoben wurden, nicht in Gerichtsverfahren verwendet werden. Da im deutschen Fernsehen viele amerikanische Serien laufen oder deutsche Serien auf amerikanischen Vorlagen basieren, denken viele leute, das wäre auch in Deutschland so - ist es aber nicht.)
Zitat:Und der fiktive AG würde doch dann auch gegen den Datenschutz verstoßen und würde eine hohe Strafzahlung riskieren genauso, wie die Stellen, von denen Infos gekommen sind, oder!?
Der fiktive AG wahrscheinlich nicht. Denn die Weitergabe von korrekten Informationen an ein Gericht im Zuge des selbst geführten Prozesses ist kein Datenschutzverstoß. Und woher der fiktive AG seine Informationen hat, muss der fiktive AG ja nicht verraten.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Januar 2021 | 19:03
Von
Status: Unbeschreiblich (130334 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Dort kann sie im Fall des Falles alle ihre Datenschutzbedenken aufführen.
Kann sie, interessiert aber eher keinen, da es das Arbeitsgericht ist ...
Zitat :Und der fiktive AG würde doch dann auch gegen den Datenschutz verstoßen
Nein, Datenschutz ist kein Täterschutz.
Zitat :genauso, wie die Stellen, von denen Infos gekommen sind
Eventuell ja, eventuell nein - müsste man prüfen.
#4
Antwort vom 5. Januar 2021 | 01:17
Von
Status: Schlichter (7609 Beiträge, 1708x hilfreich)
Zitat :
Der AG bzw. die Personaler stehen der Klage gelassen gegenüber, da wohl, so wird geflurfunkt, Beweise über die Bewerberin gefunden wurden, aus denen hervorgeht, dass sie wohl bereits andere ausgeurteilte AGG-Klagen geführt hat. Mind. eins wohl bei dem Arbeitsgericht, bei dem sie jetzt Klage eingereicht hat. Und andere auch in anderen Bundesländern, z. T. allerdings schon vor mehreren Jahren.
Das eine Verfahren beim selben Gericht wurde einem Personaler von einem anderen befreundeten Personaler von dem anderen betroffenen AG mitgeteilt.
Wie der AG an angebliche Verfahren dieser Bewerberin aus anderen Bundesländern gekommen sein mag, ist schleierhaft.
Daran ist nichts "schleierhaft".
Arbeitsgerichtsprozesse sind wie alle anderen Gerichtsprozesse grundsätzlich öffentlich. Ausnahme nur: Strafprozesse nach Jugendstrafrecht, Ehescheidungsverfahren, Strafverfahren mit Staatsgeheimnisbezug u.ä., da kann die Öffentlichkeit während der Verhandlung oder bei Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden. Die Urteilsverkündung ist aber mit Ausnahme von Prozessen nach Jugendstrafrecht immer öffentlich. Die anstehenden Verfahren sind im Gericht ausgehängt, man sieht, weshalb verhandelt wird. Solche Verfahren finden mithin nicht im Verborgenen statt, und Unternehmen und Personalabteilungen tauschen sich ja auch durchaus mal aus...
Zitat:Eine bundesländerübergreifende AGG-Hopper-Liste gibt es ja nicht (mehr). Dass der ein oder andere AG interne Listen, Aktenvermerke führt, kann man sicherlich nicht ausschließen. Aber spätestens wenn solche internen Listen, Vermerke ... an andere AG übergeben werden, liegt doch ein erheblicher Datenschutzverstoß vor, da doch sämtliche personenbezogene Daten, die aufgrund eines Bewerbungsverfahrens aufgenommen wurden, nach spätestens sechs Monaten komplett vernichtet werden müssen, wozu auch Notizen, Vermerke ... gehören. Demnach darf es, zumindest offiziell, noch nicht einmal interne Listen geben, oder!?
Personendaten, die nur aufgrund eines Bewerbungsverfahrens gespeichert wurden: ja. Unterlagen über Arbeitsgerichtsprozesse dürfen aber viel länger aufbewahrt werden.
Zitat:Und der fiktive AG würde doch dann auch gegen den Datenschutz verstoßen und würde eine hohe Strafzahlung riskieren genauso, wie die Stellen, von denen Infos gekommen sind, oder!?
Wenn man es ihm nachweisen kann...
Zitat:Dürfte eigentlich ein Arbeitsgericht selbst evtl. bereits mehrere bei diesem geführte Klagen gegen die Klägerin verwenden?
Auch der Arbeitgeber darf sie verwenden, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Sein Anwalt stellt dann einen entsprechenden Beweisantrag, und der Personalverantwortliche des früheren AGG-Hopping-Opfers wird als Zeuge geladen und ist zur Aussage nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.
-- Editiert von eh1960 am 05.01.2021 01:19
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