Auskunft Pension/ Hotel?

12. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
skyline.12
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft Pension/ Hotel?

Hallo Leute ,

ich habe jetzt fast 2 Wochen in einer Pension gewohnt wegen Wasserschaden.

In wie fern darf der Wirt meine Daten zu meiner Person herausgeben?

Falls ja , was für Daten Aufenthaltsdauer / Name / Preise von Zimmer/ Mit oder ohne Frühstück, Alter und so weiter.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt oder die Weitergabe zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Pflicht notwendig ist: gar nicht.

Wenn Sie uns verraten, was Ihre Befürchtung ist, können wir versuchen einzuschätzen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegen könnte.

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#2
 Von 
skyline.12
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt oder die Weitergabe zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Pflicht notwendig ist: gar nicht.

Wenn Sie uns verraten, was Ihre Befürchtung ist, können wir versuchen einzuschätzen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegen könnte.


Naja , wie lange ich im Hotel war um dies zu kontrollieren. ( Erstattung Hotelkosten) oder

wie viel ich für die Übernachtung hingeblättert habe?

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#3
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Wenn jemand die Kosten zu erstatten hat, liegt m.E. ein berechtigtes Interesse vor.

Zur Erstattung wird doch aber vermutlich eine Rechnung verlangt und die wäre auch völlig ausreichend.

Oder hat der Erstattende berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung?

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Wenn jemand die Kosten zu erstatten hat, liegt m.E. ein berechtigtes Interesse vor.

Nein.
Wenn jemand die Kosten zu erstatten hat (Versicherung z.B.), dann wird er verlangen, daß der Betreffende einen Nachweis über die Kosten beibringt.
Also wie üblich die Rechnung für das Pensionszimmer vorlegt.

Macht der Betreffende das nicht, dann wird die Versicherung o.ä. vermutlich ablehnen, die Kosten zu erstatten.

Dritten Auskunft zu erteilen (außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen), dafür gibt es überhaupt keinen Grund. Der Pensionsbetreiber könnte ja auch gar nicht überprüfen, daß da tatsächlich jemand die Auskunft will, weil er Kosten erstatten will. Vielleicht gibt es ein völlig anderes Motiv.

Zitat:
Zur Erstattung wird doch aber vermutlich eine Rechnung verlangt und die wäre auch völlig ausreichend.

Oder hat der Erstattende berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung?

Und wenn er Zweifel hat, dann wird er fordern, daß der Betreffende die Pension ermächtigt, entsprechend Auskunft zu erteilen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Ich habe mich entweder falsch ausgedrückt oder überblicke die Rechtslage nicht genau.

Dass beispielsweise eine Versicherung nicht einfach im Hotel anrufen kann (und auch nicht würde) „mir liegt die Information vor, dass Frau X in Ihrem Hotel war. Können Sie mir mehr sagen?" ist soweit klar. Daher mein Verweis auf die Rechnung, die als Beleg genügen sollte.
Generell gehe ich davon aus, dass Privatpersonen und Firmen in keinem Falle eine Auskunft bekommen können.

Mir ging es aber um den Fall, dass eine Rechnung angezweifelt wird und daraufhin Ermittlungen von Ermittlungsbehörden angestellt werden, in erster Linie wegen Betrugsverdacht.
Bei Scheinrechnungen, gefälschten Rechnungen oder ähnlichem:
- jemand hat Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, bastelt sich selbst eine Rechnung am Computer und reicht diese ein.
- jemand hat Anspruch auf Erstattung und lässt sich von befreundetem Hotelier eine Rechnung schreiben, während irgendwo privat geschlafen wird...

Ich ging bislang davon aus, dass eine Ermittlungsbehörde in solchen Fällen Auskunft bekommen kann, eben weil es ein berechtigtes Interesse gibt.

Liege ich da falsch?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Generell gehe ich davon aus, dass Privatpersonen und Firmen in keinem Falle eine Auskunft bekommen können.

Diese Theorie ist falsch. Allerdings sind die Hürden nicht gerade niedrig.



Zitat (von Despi):
Ich ging bislang davon aus, dass eine Ermittlungsbehörde in solchen Fällen Auskunft bekommen kann, eben weil es ein berechtigtes Interesse gibt.

Die benötigen kein "berechtigtes Interesse" die haben im Fall der Fälle einen Gerichtsbeschluss.
Auch wenn die Tendenz immer wieder dahingeht, sollte Datenschutz kein Täterschutz sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
skyline.12
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Leute hat mir sehr geholfen.
Also wen Betrug vermutet wird , denke ich, können die Behörden mit Beschluss erfragen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 118x hilfreich)

Ich frage mich gerade, ob es einen Beschluss braucht.

Nehmen wir an, die Versicherung hat eine Rechnung eines Hotels erhalten. Nun geht die Versicherung hin, legt die Rechnung dem Hotel vor und fragt ob die Rechnung vom Hotel ausgestellt wurde.

Ich denke das Hotel darf das prüfen und auch der Versicherung mitteilen, das die Rechnung korrekt oder eben falsch ist. Warum sollte das Hotel dies nicht dürfen?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
legt die Rechnung dem Hotel vor und fragt ob die Rechnung vom Hotel ausgestellt wurde.

Da werden ja keine personenbezogenen Daten abgefragt.



Und bei Gefahr in Verzug wäre auch kein Beschluss notwendig. Und im Fall der Fällle ist der auch per Telefon zu bekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Und nur zur Vervollständigung...

in einem steuerlichen (nicht unbedingt steuerstrafrechtlichen!) Verfahren geht das sogar noch einfacher durch den §93 Abs.1 AO.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Despi):
I
Mir ging es aber um den Fall, dass eine Rechnung angezweifelt wird und daraufhin Ermittlungen von Ermittlungsbehörden angestellt werden, in erster Linie wegen Betrugsverdacht.

Andere Baustelle - aber davon steht im EP nichts.

Eine Ermittlungsbehörde könnte diese Daten auch abfragen, um festzustellen, ob Herr Meier an dem und dem Datum in Kassel übernachtet hat. Weil er einer Straftat verdächtig ist, oder weil der Bewohner des Zimmers X zum Zeitpunkt Y als Zeuge vernommen werden soll...

Zitat:
Ich ging bislang davon aus, dass eine Ermittlungsbehörde in solchen Fällen Auskunft bekommen kann, eben weil es ein berechtigtes Interesse gibt.

Liege ich da falsch?

Eine Ermittlungsbehörde vernimmt die Hotelangestellten als Zeugen, oder sie stellt die Daten im Hotel sicher. Aber wie gesagt: von einer Ermittlungsbehörde war im EP nicht die Rede.

Das Jobcenter z.B. könnte diese Daten nicht abfragen. Die können höchstens sagen: "Wenn Sie, lieber Antragsteller, aus dem Grund XYZ diese Kosten erstattet haben wollen, dann müssen Sie uns... " Was auch immer...

Und wenn der Antragsteller dann sagt: "Ne, das geht Euch nix an!", dann wird der Antrag eben abgelehnt, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um die Erstattung der Hotelkosten durch die Versicherung. Die Wohnung war aufgrund Wasserschaden nicht bewohnbar und es wurde zwei Wochen im Hotel genächtigt.

Nun wurde die Rechnung bei der Versicherung eingereicht, aber letztere zweifelt die Richtigkeit an.

In diesem Fall kann die Versicherung beim Hotel konkret nach dieser Rechnung fragen und sich die Richtigkeit bestätigen lassen. Hier kann das Hotel Auskunft geben, muss es aber nicht. Es liegt zwar ein berechtigtes Interesse der Versicherung vor, das Hotel kann die Beantwortung der Frage dennoch mit Hinweis auf den Datenschutz ablehnen.

Geht jetzt die Versicherung her und erstattet Anzeige wegen Betrugs, muss das Hotel den Ermittlungsbehörden Auskunft erteilen und zwar nicht nur, ob die Rechnung korrekt war, sondern alle Informationen, die das Hotel über Dich hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Die Versicherung war nur ein Beispiel, der TE hat nur von Kostenerstattung gesprochen, ohne konkreter zu werden.

Ich glaube, dass die Versicherung eben keine Auskunft bekommen darf.
Das Hotel würde sich strafbar machen.
Der TE entscheidet über seine Daten, nicht das Hotel.
Wenn die Versicherung Zweifel an einer Rechnung hat, muss sie den TE auffordern, die Zweifel wirksam auszuräumen.

Oder im Falle von vermuteten Straftaten den Ermittlungsbehörden das ermitteln überlassen.

Erschwerend kommt hinzu, dass dem Hotel gar nicht zuzumuten ist, zu entscheiden, was ein berechtigtes Interesse ist und was nicht.
Anrufen und behaupten man sei eine Versicherung mit angeblich berechtigten Interesse kann erstmal jeder.
Und wie gesagt, wenn die Versicherung Zweifel hat, ist der Versicherte der richtige Ansprechpartner.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich glaube, dass die Versicherung eben keine Auskunft bekommen darf.
Das Hotel würde sich strafbar machen.
Der TE entscheidet über seine Daten, nicht das Hotel.
Wenn die Versicherung Zweifel an einer Rechnung hat, muss sie den TE auffordern, die Zweifel wirksam auszuräumen.


Ich denke das hängt davon ab, welche Unterlagen die Versicherung hat.

Hat die Versicherung nur die Aussage "Ich habe 14 Tage in Hotel T genächtigt" darf das Hotel T das nicht einfach so gegenüber der Versicherung bestätigen.

Hat aber die Versicherung eine Rechnung von Hotel T bekommen, kann die Versicherung durchaus diese Rechnung bei Hotel T vorlegen und um Prüfung bitten.

Ich vermute mal, das die Versicherung daher auf eine Rechnung von Hotel T bestehen wird und nicht zahlen wird, wenn es keine Rechnung gibt (die dann auch geprüft werden könnte).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Eff123):
das Hotel kann die Beantwortung der Frage dennoch mit Hinweis auf den Datenschutz ablehnen.

Ja, oder mit dem Hinweis auf dei falsche Mondphase ... denn die Begründung wäre genauso haltlos wie "Datenschutz".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nehmen wir an, die Versicherung hat eine Rechnung eines Hotels erhalten. Nun geht die Versicherung hin, legt die Rechnung dem Hotel vor und fragt ob die Rechnung vom Hotel ausgestellt wurde.
Evtl zweifelt eine Versicherung die Rechnung an sich gar nicht an, sondern sioe zweifelt eher an der rechtsmässigkeit der Kostenübernahme der Rechnung.
Nur weil eine Rechnung vorgelegt wurde heisst das ja noch lange nicht, dass die Versicherung davon alle Posten, bzw die vollen Beträge zahlen muss.

Wenn der TE z.B in der Präsidenten Suite gewohnt hat und sich mit Champagne, Hummer Kaviar etc hat verköstigen lassen, dann braucht die Versicherung diese Kosten so nicht übernehmen, sonder nur einen kelinen Teil davon...

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