Hallo. Ein freundlicher Herr verschickt derzeit an mehrere oder viele Kleingewerbetreibende Anfragen zur Auskunft nach DSGVO
Art. 15.
In meinem Fall ist es so, das meine Webseite im Wartungsmodus ist (Impressum und Datenschutzbestimmungen sind drin) und man lediglich ein Kontaktformular mit Name, Email und Grund der Anfrage ausfüllen kann.
Der freundliche Herr hat das nachweislich nicht getan, sondern mir die Anfrage direkt an meine Emailadresse geschickt, da ansonsten ein anderer Betreff in der Mail gewesen wäre.
Er schickt mir nun einen umfangreichen Fragenkatalog anhand eines Musters, das er wohl aus dem Internet runtergeladen hat. In seiner Mail gibt er lediglich die Emailadresse und Vorname, Nachname an. Sonst nichts.
Meine Fragen:
1. Inweiweit darf / muss ich hier Auskunft geben, angesichts der wenigen Daten, die der Absender zur Verfügung stellt
2. Inwieweit bin ich zur Auskunft verpflichtet, wenn nachweislich garkeine Verarbeitung der Daten stattgefunden hat?
3. Empfiehlt es sich angesicht der Tatsache, das hier mehrere Kleinunternehmer angeschrieben wurde, mit der Landesdatenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen um einen (eventuellen) Mißbrauch zu melden?
-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 18:51
-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 18:52
Auskunft nach DSGVO Art. 15
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Zitat1. Inweiweit darf / muss ich hier Auskunft geben, angesichts der wenigen Daten, die der Absender zur Verfügung stellt :
Vollumfänglich.
Zitat2. Inwieweit bin ich zur Auskunft verpflichtet, wenn nachweislich garkeine Verarbeitung der Daten stattgefunden hat? :
Gart nicht.
Ist hier aber nicht relevant, da man seine Daten ja verarbeitet hat.
Zitat3. Empfiehlt es sich angesicht der Tatsache, das hier mehrere Kleinunternehmer angeschrieben wurde, mit der Landesdatenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen um einen (eventuellen) Mißbrauch zu melden? :
Das Wahrnehmen von Rechten gegenüber mehreren Unternehmen ist kein Mißbrauch.
Hallo,
Ist diese Antwort ausreichend, sofern ausschließlich diese Daten vom Antragsteller bekannt sind?
Sehr geehrter Herr ....,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 04.09.2020, mit dem Sie uns unter Bezugnahme auf Art.15 DS-GVO darum gebeten haben, Ihnen Auskunft über Ihre durch uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen.
Nach einer umfangreichen Prüfung können wir Ihnen mitteilen das wir folgende Personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeiten:
- Vornamen
- Nachname
- E-Mail Adresse
diese Daten haben wir von Ihnen aufgrund Ihres Schreibens vom 04.09.2020 per E-Mail erhalten. Weitere Daten, welcher wir Ihrer Person zuordnen können verarbeiten wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Wir betreiben unsere Internetseite über einen externen Dienstleister - die Jimdo GmbH. Nach Art. 28 DSGVO haben wir mit diesen einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag abgeschlossen.
Sie haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer oben genannten Daten widersprechen möchten, können Sie uns dies gerne mitteilen. Sollte eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehen (z.B. Rechnungen) können wir die Daten erst nach Ablauf dieser löschen.
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir aufgrund des Datenschutzes keine personenbezogenen Daten erwähnen. Sollten Sie dennoch Einsicht erhalten wollen, müssen Sie sich vorab bei uns mit einem offiziellen Dokument verifizieren.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 19:43
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ZitatIst diese Antwort ausreichend, :
Juristisch gesehen ja.
Ob der gute Mann das auch so sieht, wird man dann erfahren.
Ich halte die Antwort für nicht ausreichend bzw. unzulässig / risikobehaftet, da sich der Frager nicht ausreichend legitimiert.
Denn wenn es nicht der Vorname Name ist, bekommt ein Dritter die Information, das der angefragte jemand bspw. kein Kunde ist.
Ich würde erstmal die Anfrage legitimieren lassen mit:
Aus Datenschutzgründen benötigen wir vor Auskunft eine Legitimation.....
Grüße
ZitatIch halte die Antwort für nicht ausreichend bzw. unzulässig / risikobehaftet, da sich der Frager nicht ausreichend legitimiert. :
Denn wenn es nicht der Vorname Name ist, bekommt ein Dritter die Information, das der angefragte jemand bspw. kein Kunde ist.
Ich würde erstmal die Anfrage legitimieren lassen mit:
Aus Datenschutzgründen benötigen wir vor Auskunft eine Legitimation.....
Grüße
Das sehe ich ganz genauso! Erst einmal prüfen, ob der "freundliche Herr" auch der "freundliche Herr" ist und nicht eine "freundliche Dame", die -warum auch immer- gerne etwas über ihn in Erfahrung bringen möchte.
-- Editiert von HeHe am 07.09.2020 16:02
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