Auskunft nach DSGVO Art. 15

6. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Handyman282
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft nach DSGVO Art. 15

Hallo. Ein freundlicher Herr verschickt derzeit an mehrere oder viele Kleingewerbetreibende Anfragen zur Auskunft nach DSGVO Art. 15.
In meinem Fall ist es so, das meine Webseite im Wartungsmodus ist (Impressum und Datenschutzbestimmungen sind drin) und man lediglich ein Kontaktformular mit Name, Email und Grund der Anfrage ausfüllen kann.
Der freundliche Herr hat das nachweislich nicht getan, sondern mir die Anfrage direkt an meine Emailadresse geschickt, da ansonsten ein anderer Betreff in der Mail gewesen wäre.

Er schickt mir nun einen umfangreichen Fragenkatalog anhand eines Musters, das er wohl aus dem Internet runtergeladen hat. In seiner Mail gibt er lediglich die Emailadresse und Vorname, Nachname an. Sonst nichts.

Meine Fragen:

1. Inweiweit darf / muss ich hier Auskunft geben, angesichts der wenigen Daten, die der Absender zur Verfügung stellt
2. Inwieweit bin ich zur Auskunft verpflichtet, wenn nachweislich garkeine Verarbeitung der Daten stattgefunden hat?
3. Empfiehlt es sich angesicht der Tatsache, das hier mehrere Kleinunternehmer angeschrieben wurde, mit der Landesdatenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen um einen (eventuellen) Mißbrauch zu melden?


-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 18:51

-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 18:52

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Handyman282):
1. Inweiweit darf / muss ich hier Auskunft geben, angesichts der wenigen Daten, die der Absender zur Verfügung stellt

Vollumfänglich.



Zitat (von Handyman282):
2. Inwieweit bin ich zur Auskunft verpflichtet, wenn nachweislich garkeine Verarbeitung der Daten stattgefunden hat?

Gart nicht.

Ist hier aber nicht relevant, da man seine Daten ja verarbeitet hat.



Zitat (von Handyman282):
3. Empfiehlt es sich angesicht der Tatsache, das hier mehrere Kleinunternehmer angeschrieben wurde, mit der Landesdatenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen um einen (eventuellen) Mißbrauch zu melden?

Das Wahrnehmen von Rechten gegenüber mehreren Unternehmen ist kein Mißbrauch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Handyman282
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ist diese Antwort ausreichend, sofern ausschließlich diese Daten vom Antragsteller bekannt sind?

Sehr geehrter Herr ....,

wir be­zie­hen uns auf Ihr Schrei­ben vom 04.09.2020, mit dem Sie uns un­ter Be­zug­nah­me auf Art.15 DS-GVO dar­um ge­be­ten ha­ben, Ih­nen Aus­kunft über Ih­re durch uns ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten zu er­tei­len.

Nach einer umfangreichen Prüfung können wir Ihnen mitteilen das wir folgende Personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeiten:

- Vornamen
- Nachname
- E-Mail Adresse

diese Daten haben wir von Ihnen aufgrund Ihres Schreibens vom 04.09.2020 per E-Mail erhalten. Weitere Daten, welcher wir Ihrer Person zuordnen können verarbeiten wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Wir betreiben unsere Internetseite über einen externen Dienstleister - die Jimdo GmbH. Nach Art. 28 DSGVO haben wir mit diesen einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag abgeschlossen.

Sie haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer oben genannten Daten widersprechen möchten, können Sie uns dies gerne mitteilen. Sollte eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehen (z.B. Rechnungen) können wir die Daten erst nach Ablauf dieser löschen.

Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir aufgrund des Datenschutzes keine personenbezogenen Daten erwähnen. Sollten Sie dennoch Einsicht erhalten wollen, müssen Sie sich vorab bei uns mit einem offiziellen Dokument verifizieren.



Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

-- Editiert von Handyman282 am 06.09.2020 19:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Handyman282):
Ist diese Antwort ausreichend,

Juristisch gesehen ja.
Ob der gute Mann das auch so sieht, wird man dann erfahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich halte die Antwort für nicht ausreichend bzw. unzulässig / risikobehaftet, da sich der Frager nicht ausreichend legitimiert.

Denn wenn es nicht der Vorname Name ist, bekommt ein Dritter die Information, das der angefragte jemand bspw. kein Kunde ist.

Ich würde erstmal die Anfrage legitimieren lassen mit:

Aus Datenschutzgründen benötigen wir vor Auskunft eine Legitimation.....


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ich halte die Antwort für nicht ausreichend bzw. unzulässig / risikobehaftet, da sich der Frager nicht ausreichend legitimiert.

Denn wenn es nicht der Vorname Name ist, bekommt ein Dritter die Information, das der angefragte jemand bspw. kein Kunde ist.

Ich würde erstmal die Anfrage legitimieren lassen mit:

Aus Datenschutzgründen benötigen wir vor Auskunft eine Legitimation.....


Grüße


Das sehe ich ganz genauso! Erst einmal prüfen, ob der "freundliche Herr" auch der "freundliche Herr" ist und nicht eine "freundliche Dame", die -warum auch immer- gerne etwas über ihn in Erfahrung bringen möchte.

-- Editiert von HeHe am 07.09.2020 16:02

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