Auskunftsrecht von erben gegenüber Pflegeheim

17. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
fb333187-98
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsrecht von erben gegenüber Pflegeheim

Hallo,

Wie kann ich als Erbe gegenüber dem Pflegeheim mein Recht auf Auskunft ausüben? Muss das Heim mir sämtliche Unterlagen des verstorbenen aushändigen? Es gibt keine Verfügungen oder dergleichen des verstorbenen die dies nicht zulassen würden. Dass ich mich als Erbe ausweisen muss ist mir klar, beglaubigte Abschrift der Eröffnung des Testament ist vorhanden und ersetzt in dem Fall den erbschein.

Gleichzeitig möchte ich dass das Heim dieses Dokument nur zu diesem Zweck nutzt.

Ich hoffe mir kann jemand die entsprechenden Gesetze/Vorschriften nennen.

Vielen Dank bereits im voraus

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8315 Beiträge, 4575x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Dass ich mich als Erbe ausweisen muss ist mir klar, beglaubigte Abschrift der Eröffnung des Testament ist vorhanden und ersetzt in dem Fall den erbschein.

Es ist ein notarielles Testament?

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#2
 Von 
fb333187-98
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es ist ein notarielles Testament?


Sollte irrelevant sein da auch ein handschriftliches Testament eröffnet wird und ich dann davon eine beglaubigte Abschrift erhalten hätte ;)

Aber der Vollständigkeit halber: es handelt sich um ein Berliner Testament welches nun zum zweiten Mal eröffnet wird. Ergo sind beide Elternteile verstorben. Da meine Geschwister und ihre Abkömmlinge alle das erbe ausgeschlagen haben bin ich nun nicht nur dank des Inhalt des Testament sondern auch gesetzlich alleinerbe.

Ich weiß zwar nicht was das mit meiner Fragestellung zu tun hat aber bitte...

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8137 Beiträge, 1677x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Ich hoffe mir kann jemand die entsprechenden Gesetze/Vorschriften nennen.


das kann ein Anwalt, Konkrete und explizite Rechtsberatung gibt es hier nicht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125248 Beiträge, 40477x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Wie kann ich als Erbe gegenüber dem Pflegeheim mein Recht auf Auskunft ausüben?

Am besten in gerichtsfester Form.



Zitat (von fb333187-98):
Muss das Heim mir sämtliche Unterlagen des verstorbenen aushändigen?

Sofern es die Unterlagen des Verstorbenen sind und keine gesetzlichen Gründe (Abrechnung, Aufbewahrungspflichten, ...) dagegen sprechen, sind diese dem nachweislich Berechtigten auszuhändigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17412 Beiträge, 9572x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Sollte irrelevant sein da auch ein handschriftliches Testament eröffnet wird und ich dann davon eine beglaubigte Abschrift erhalten hätte

Wohl nicht.
Alle von mir ergoogelten Rechtberatungsseiten im Internet sind der Meinung, dass ein Eröffnungsprotokoll nur dann ausreichend ist, wenn das Testament selbst notariell (= bei einem Notar) erstellt wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8315 Beiträge, 4575x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Sollte irrelevant sein

Nein, das ist nicht irrelevant.
Zitat:
.. da auch ein handschriftliches Testament eröffnet wird und ich dann davon eine beglaubigte Abschrift erhalten hätte ;)

... aber nur ein notarielles Testament reicht als Erbnachweis aus, ansonsten ist ein Erbschein erforderlich.
Zitat:
Aber der Vollständigkeit halber: es handelt sich um ein Berliner Testament welches nun zum zweiten Mal eröffnet wird. Ergo sind beide Elternteile verstorben. Da meine Geschwister und ihre Abkömmlinge alle das erbe ausgeschlagen haben bin ich nun nicht nur dank des Inhalt des Testament sondern auch gesetzlich alleinerbe.

Dann ist Erbschein als Erbnachweis erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb333187-98
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Dann ist Erbschein als Erbnachweis erforderlich


Dann hat der Rechtspfleger bei Gericht wohl keine Ahnung ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ratatata
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Das nur ein eröffnetes notarielles Testament ausreicht ist in der Absolutheit falsch. Ein eröffnetes eindeutiges handschriftliches Testament nebst Protokoll kann auch ausreichen. Das wurde zB schon mehrfach Banken um die Ohren gehauen.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6541 Beiträge, 1537x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Wie kann ich als Erbe gegenüber dem Pflegeheim mein Recht auf Auskunft ausüben? Muss das Heim mir sämtliche Unterlagen des verstorbenen aushändigen?

Was für Unterlagen? Die Patientenakte?

Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte nach Tod des Patienten haben nicht nur die Erben, sondern auch die hinterbliebenen nächsten Angehörigen:

§ 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4271 Beiträge, 2426x hilfreich)

Zitat (von fb333187-98):
Dann hat der Rechtspfleger bei Gericht wohl keine Ahnung

Wie oben gesagt: wenn das Testament eindeutig ist, dann kann(!) es genügen.
Wenn, wie hier, offenbar ein paar Erben ausgeschlagen haben, ist das Testament auch zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll sowieso nicht mehr die Erbenangabe. Das genügt also auf keinen Fall!
Ein ausreichendes Testament wäre etwas in der Form "ich bin verwitwet und habe nicht neu geheiratet. Als Alleinerben bestimme ich mein einziges Kind XXX." - schon "das Erbe soll an alle meine Kinder zu gleichen Teilen gehen" wäre fragwürdig!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125248 Beiträge, 40477x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
schon "das Erbe soll an alle meine Kinder zu gleichen Teilen gehen" wäre fragwürdig!

Einer von diversen Punkten die da problematisch sind
immerhin schließt der Passus auch uneheliche / unbekannte Kinder ein, welcher erst mal zu ermitteln wären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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