Betreuungsrichter lässt Gutachten vom behandelnden Arzt des nach PsychKG untergebrachten anfertigen.

31. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
petermk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreuungsrichter lässt Gutachten vom behandelnden Arzt des nach PsychKG untergebrachten anfertigen.

A wird nach PsychKG in der Psychiatrie untergebracht. Einen Tag später kommt der Unterbringungsrichter, der auch gleichzeitig Betreuungsrichter ist und gibt dem behandelnden Arzt von A den Auftrag ein Gutachten über A zu schreiben ob dieser betreut werden müsste. Ohne A zu fragen werden offenbar bereits vorhandene Gesundheitsdaten des Krankenhauses verwendet ein Betreuungsgutachten zu schreiben. Das Gutachten kommt ohne(!) erneute Untersuchung zustande, so dass der Verdacht sich erhärtet, dass bereits vorhandene Daten dazu genutzt werden.

Die Frage ist folgende: Ist das zulässig?

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das Unterbringungsrichter und Richter, der Betreuungsrichter identisch sind, ist die Regel. Kann aber auch anders sein, kommt auf den Geschäftsverteilungsplan an. Der sieht in großen Gerichten natürlich anders aus als in kleinen.

So, nun zur Angelegenheit für sich. Irgend jemand muss die Betreuung beim Gericht angeregt haben, vermutlich die Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist. Das Gericht ist dann gehalten, sich die erforderlichen Infos zu holen. Wie, das ist die Entscheidung des Gerichts. Das kann eine neue Begutachtung sein (muss aber nicht), das kann die Krankenakte sein, das kann entbehrlich sein, wenn das Gericht die eigene Sachkunde hat. Letzteres ist in der Regel bei Hochbetagten mit Demenz der Fall. Offensichtlich gibt es in Deinem Fall aktuelle Daten. Warum sollte dann noch eine Begutachtung erfolgen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32231 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von petermk):
Das Gutachten kommt ohne(!) erneute Untersuchung zustande, so dass der Verdacht sich erhärtet, dass bereits vorhandene Daten dazu genutzt werden.
Da braucht man keinen Verdacht. Das kann so gemacht werden. Eine jeweils neue Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Daten nicht veraltet sind. Im GA wird dann auf die (alten) Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen.
Das ist zulässig.

Was hat das mit Datenschutzrecht zu tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
petermk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte, wenn die Daten offenbart wurden für PsychKG-Zwecke dürften sie nicht für andere Zwecke (z.B. Betreuungsgutachten) hergenommen werden, bloß weil sie da sind. Sonst könnte ja auch z.B. eine Versicherung sich die Daten auch noch schnappen, wenn sie sie für seine Zwecke gerne hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32231 Beiträge, 5662x hilfreich)

Vielleicht beachtest du hier, dass es ein Betreuungs-Gericht gibt, welches über die Anwendung des Psych-KG wacht. Und dass das Gutachten sich eben durchaus auf vorhandene Untersuchungsergebnisse stützen kann, sofern sie nicht uralt sind.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Daten nach Psych-KG frei verkäuflich für Versicherungen sind. Oder wie geht *schnappen*?

Zum Vergleich:
Dein Arzt hat eine MRT veranlasst und hinterlegt die Daten in seinem System und schenkt dir eine CD, damit du dir das auch zu Hause angucken kannst.
Du brauchst kurz danach einen weiteren Facharzt, der fragt, ob dazu eine MRT gemacht wurde und darf dann auf die bereits vorhandenen U-Ergebnisse zugreifen. Du wirst ihm das erlauben.
Er muss nicht selbst noch eine MRT machen.

Man soll bei allem Datenschutz auch den Kostenrahmen im Auge behalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat (von petermk):
Sonst könnte ja auch z.B. eine Versicherung sich die Daten auch noch schnappen, wenn sie sie für seine Zwecke gerne hätte.

Das ist ja nicht mal mehr Äpfel mit Birnen verglichen...



Zitat (von Anami):
Man soll bei allem Datenschutz auch den Kostenrahmen im Auge behalten.

Die Kosten stehen hinten an. Datenschutz kostet halt - nicht nur Nerven ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
petermk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Offenbar gibts zu dem Thema auch andere Ansichten:

"Wenn ein Betreuungsverfahren eingerichtet werden soll und in einem anderen Zusammenhang schon ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen erstellt wurde, passiert es oft, dass ein solches Gutachten vom Gericht auch für die Beurteilung des Betroffenen im Betreuungsverfahren verwendet wird. Leider oft ohne Wissen des Betroffenen. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig und kann mit der Beschwerde angegriffen werden." (Zitat von: http://www.betreuungsrecht.de/betreuung/verwertung-von-arztlichen-gutachten-in-betreuungsverfahren.html)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist so eine dieser typisch schwammingen Formulierungen, die nicht weiterhelfen und mißverständlich sind. Wenn sich die Krankenakten in einem anderen Krankenhaus oder beim Hausarzt befinden, dann haben wir eine andere Situation als hier, wo der Arzt, der begutachtet, auch der behandelnde Arzt ist und es sich offensichtlich um eine derzeit laufende Behandlung geht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.118 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen