Bilder einer "Fotobox" veröffentlichen erlaubt?

9. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
LD92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bilder einer "Fotobox" veröffentlichen erlaubt?

Guten Tag,
wir sind eine Band und haben uns für unsere Konzerte eine Fotobox zugelegt, diese macht nach betätigen eines Knopfes mehrere Bilder von den davorstehenden Gästen und druckt diese als Collage zum mitnehmen aus. Die Bilder werden trotzdem in Digitaler Form gespeichert. Die Fotobox ist für die Gäste kostenfrei. Gäbe es ein Problem mit dem Datenschutzrecht, wenn wir die entstandenen Fotos im nachhinein über Social Media veröffentlichen würden? Und wenn Ja, würde es ausreichen ein Vermerk im Display der Box anzuzeigen, dass man der Veröffentlichung automatisch mit Benutzung zustimmt?
Mit freundlichen Grüßen
LD92

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7205 Beiträge, 1514x hilfreich)

Meiner Ansicht nach reicht es nicht aus. Man muss auch ganz genau definieren WO genau die Veröffentlichung stattfindet und darauf hinweisen, dass man jederzeit das recht hat, das Bild löschen zu lassen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Ist deutlich am Automaten kenntlich gemacht, dass dieser die Bilder trotz Ausdruck digital speichert?
Ansonsten könnte das bereits das erste großes Problem werden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Man muss auch ganz genau definieren WO genau die Veröffentlichung stattfindet und darauf hinweisen, dass man jederzeit das recht hat, das Bild löschen zu lassen.

Selbst das reicht nicht, denn man benötigt nicht nur die Information, sondern die eindeutige, bestätigende Handlung des Fotografierten als Einwilligung. Und diese (Information und Einwilligung) muss sauber dokumentiert werden.


Unter dem Hintergrund der DSGVO und den damit verbundenen Strafen bei Verstößen wäre eine Beratung durch einen zertifizierten Datenschutzbeauftragten oder Fachanwalt angeraten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von LD92):

wir sind eine Band und haben uns für unsere Konzerte eine Fotobox zugelegt, diese macht nach betätigen eines Knopfes mehrere Bilder von den davorstehenden Gästen und druckt diese als Collage zum mitnehmen aus. Die Bilder werden trotzdem in Digitaler Form gespeichert. Die Fotobox ist für die Gäste kostenfrei. Gäbe es ein Problem mit dem Datenschutzrecht, wenn wir die entstandenen Fotos im nachhinein über Social Media veröffentlichen würden?

Nein, aber mit dem "Recht am eigenen Bild" der fotografierten Personen (§22 KunstUrhG )
Zitat:

Und wenn Ja, würde es ausreichen ein Vermerk im Display der Box anzuzeigen, dass man der Veröffentlichung automatisch mit Benutzung zustimmt?

Grenzwertig. Man wird u.U. in Nachweisprobleme kommen, wenn jemand sagt "Ups, das habe ich übersehen".
Besser schriftlich bestätigen lassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
LD92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich mir fast gedacht. An der Box selbst ist nichts vermerkt das die Bilder gespeichert werden.
Die Software der Fotobox wurde selbst programmiert, dementsprechend könnte man über das Display alle Informationen anzeigen lassen. Eine Möglichkeit die Benutzer schriftlich bestätigen zu lassen sehe ich allerdings nicht. Deswegen werden wir wohl darauf verzichten und das Speichern der Fotos komplett deaktivieren.
Vielen Dank für die schnellen und Hilfreichen Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
LD92

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von LD92):
Eine Möglichkeit die Benutzer schriftlich bestätigen zu lassen sehe ich allerdings nicht.

Die Einwilligung kann auch elektronisch erfolgen.

Probelm: wenn mehrere Leute drauf sind, muss jeder auch bestätigen.
Da dürfte das abschalten des speicherns die kostengünstige Alternative sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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