Bundesnetzagentur / Verstoß gegen § 90 Telekommunikationsgesetz / Heftiges Schreiben

31. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
LexaBing
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Bundesnetzagentur / Verstoß gegen § 90 Telekommunikationsgesetz / Heftiges Schreiben

Guten Tag,

mit folgendem Satz beginnt einen Schreiben der Bundesnetzagentur an mich:
Sehr geehrter Herrr ….

mir ist bekannt geworden, dass Sie auf Ihrer Internetseite XYZ folgende Gegenstände zum Verkauf anbieten. Es folgt die Nennung von drei Produkten.
Anschließend der Hinweis, dass es sich bei diesen Geräten laut Produktbeschreibung um GPS-Tracker mit integriertem Mikrophon und Abhörfunktion handele.
Abgesehen davon, dass es KEINERLEI Hinweise auf eine möglich Abhörfunktion in der Produktbeschreibung gibt, bezieht sich der Schriftsatz auf den unter Betreff genannten: Verstoß gegen §90 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Da tatsächlich eine Abhörfunktion integriert ist, die aber den Kunden erst bekannt wird, wenn sehr genau das Manual gelesen wird, ist meine erste Frage, ob Denunziationen zwischenzeitlich hoffähig geworden sind, und die Bundesnetzagentur sich als Büttel betätigen darf. Denn diese Agentur ist nicht durch eigene Recherchen zur Möglichkeit des Mithören gekommen, sondern ihr sei „bekannt geworden" – wahrscheinlich durch die Konkurrenz.
Ist dies rechtens?
Meine zweite Frage:
Ausdrücklich wird im Manual auf §90 TKG mit folgenden Wortlaut verwiesen:
Aktivieren Mithören XX
Kommando:
Beispiel: XX
Dieser Befehl bewirkt, dass nach Senden von XX der Mini-Sensor ohne Klingelton
angerufen werden kann. Der Anrufer (autorisierte Nummer) kann das Geschehen um
den Mini-Sensor mithören. Der Benutzer des Mini-Sensors muss seine Einwilligung
für dieses Verfahren geben. Die unautorisierte Nutzung ist strafbesetzt.
Um diese Funktion zu deaktivieren, ist YY an den Mini-Sensor zu senden.

Ist diese Erläuterung ausreichend, um Missbrauch auszuschließen und dem §90 Genüge zu leisten??
Betonen will ich auch der Netzagentur gegenüber, dass die Möglichkeit des Mithörens eine lebensrettende Funktionen erfüllen kann. Dies z.B. dann, wenn eine vereinbarte Kontaktaufnahme ausbleibt und die Gefahr eines Unfalls, Schlaganfalls etc. besteht, also eine Situation, in der der Nutzer des System nicht mehr in der Lage ist, selbst zu reagieren, aber eine autorisierte Person sich auf diesem Weg ein "Bild" der Lage verschaffen kann.
Meine dritte Frage:
Die Agentur erhebt die Forderung, dass ich alle Kunden + Zusatzdaten zu benennen habe, die eins dieser Systeme gekauft haben.
Darf die Netzagentur diese Forderung aufstellen, ist doch die Bekanntgabe der Kundendaten ein erheblicher Eingriff in Datenschutzrechte?
Meine vierte Frage:
Die Netzagentur verlangt darüber hinaus die Einstellung des Verkaufs, bzw. die Eliminierung der Mithörfunktion oder Vernichtung der hier noch verfügbaren Systeme mit Nachweis.
Was kann dem entgegen gesetzt werden?
Meine fünfte Frage:
Das Datum des Schreibens und die Fristsetzung liegen 10 Tage auseinander.
3 Tage später ist der Brief geliefert worden, so dass eine Reaktionszeit von nur 7 Tagen verbleibt.
Ist diese enge Fristsetzung rechtens?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


-- Editiert von LexaBing am 31.07.2019 10:04

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Auch wenn ich die BNetzA nicht gerade schätze, so sind die hier durchaus im Recht.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Datenschutz/MissbrauchSendeanlagen/Sendeanlagen-node.html
Das wird auch teilweise radikal durchgezogen. So gab es mal unerlaubte Geräte bei Völkner und die Kunden bekamen Besuch von der Kripo. Die waren sogar mit einem Durchsuchungsbeschluss ausgerüstet.
Woher die Info kam ist irrelevant. Über andere Geräte und den Zoll ist auch denkbar.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Es entberht nicht einer gewissen Ironie, wenn Leute gegen Gesetze verstoßen und dann anfangen sich über "Denunzianten" zu beschweren.


Was hier die beste Strategie ist, sollte man mit einem Fachanwalt besprechen. Da kann nämlich ganz schön was auf einen zukommen.



Zitat (von LexaBing):
Ist diese enge Fristsetzung rechtens?

Ja, bei illegalen Tätigkeiten sind die Fristen im allgemeinen sehr kurz gehalten. Kann man aber jederzeit gerichtlich überprüfen lassen, ob die Frist angemessen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

1. Was das mit Denunzieren zu tun hat, erschließt sich mir nicht.
2. Was im Manual steht, ist vollkommen unbedeutend.
3. Kunden und Kundendaten sind gem. TKG von Dir zu nennen.
4. Einstellung des Verkaufs und Vernichtung der Produkte ist gem. TKG rechtens. Zudem müssen entsprechende Nachweise laut TKG erbracht werden.
5. Über die Fristsetzung könnte man diskutieren ... aber ob 14 Tage oder 10 Tage ist doch unerheblich.

Grundsätzlich:
- Weigerst Du Dich, wirst Du mittels Verwaltungsakt verpflichtet und ein Zwangsgeld bis 25.000 Euro kann erhoben werden.
- Es wird auf jeden Fall noch zu einem Strafverfahren kommen. Laut TKG § 148 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Der Sachverhalt ist doch relativ klar.

a) Die BNetzA ermittelt auch selbst, und die Mitarbeiter können Google bedienen um Anbieter bestimmter bekannter Produkte aufzufinden.

b) Der zitierte Hinweis im Manual sowie die geplante Stellungnahme zu möglichen Notsituationen sind unerheblich, da sich an der Grundproblematik (unbemerkte Aktivierung des Abhörens aus der Ferne) nichts ändert.

c) Es ist sehr zu empfehlen der Aufforderung der BNetzA umgehend und vollumfänglich nachzukommen, ansonsten wird es noch erheblich teurer.

d) Die BNetzA ist in der Lage sich der Unterstützung anderer Behörden zu bedienen um eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Gegenstände sowie der Kundendaten durchzusetzen.

Wie sagen die Mitglieder der Gattung der Borg in einer fernen Zukunft so passend: "Sie müssen sich fügen!". Das empfehle ich Dir dringend.


-- Editiert von Osmos am 31.07.2019 12:28

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von LexaBing):
erste Frage,.......Ist dies rechtens?
Ja, natürlich.

Zitat (von LexaBing):
Meine zweite Frage:Ist diese Erläuterung ausreichend, um Missbrauch auszuschließen und dem §90 Genüge zu leisten??
Nein. Verboten ist und bleibt verboten.

Zitat (von LexaBing):
Meine dritte Frage:
Die Agentur erhebt die Forderung, dass ich alle Kunden + Zusatzdaten zu benennen habe, .... Darf die Netzagentur diese Forderung aufstellen....?
Ja.

Zitat (von LexaBing):
Meine vierte Frage:
Die Netzagentur verlangt darüber hinaus die Einstellung des Verkaufs, bzw. die Eliminierung der Mithörfunktion oder Vernichtung der hier noch verfügbaren Systeme mit Nachweis.
Was kann dem entgegen gesetzt werden?
Nichts

Zitat (von LexaBing):
Meine fünfte Frage:
Das Datum des Schreibens und die Fristsetzung liegen 10 Tage auseinander.
3 Tage später ist der Brief geliefert worden, so dass eine Reaktionszeit von nur 7 Tagen verbleibt.
Ist diese enge Fristsetzung rechtens?
Der Verkauf hat sofort zu unterbleiben. Eine Vollzugsmeldung mit 10 Tagen Frist erscheint mir hier sehr großzügig.

Wie andere bereits geschrieben haben: DU bist derjenige der die geltenden Gesetze missachtet. Warum sollte man dir gegenüber nachsichtig sein?

-- Editiert von -Laie- am 31.07.2019 13:01

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7147 Beiträge, 1495x hilfreich)

Um so eine Frist sachgerecht zu verlängern, nimmt man sich einen Anwalt. Und mit dem kann man auch in Ruhe die nächsten Schritte besprechen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Wie sagen die Mitglieder der Gattung der Borg in einer fernen Zukunft so passend: "Sie müssen sich fügen!".


Die sagen sogar "Sie werden sich fügen!" ("You will comply!" im Original), weil Widerstand ja zwecklos ist. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

du gehst das ganze Problem falsch an. Deine Argumentation darf nicht irgendeine Rechtfertigung sein, sondern Unwissenheit. Damit würdest du u.U. um eine Strafe herumkommen.

Das du erstens nicht weiter verkaufen darfst, zweitens die Kundendaten offenlegen musst (damit die illegalen Geräte vernichtet oder eingezogen werden können), und drittens die noch in deinem Besitz befindlichen Geräte selbst vernichten musst versteht sich eigentlich von selbst (denk' doch mal du hättest Drogen oder Waffen verkauft - wobei in diesen Fällen wohl direkt beschlagnahmt worden wäre).
Richte dich auch darauf ein, dass das alles Überprüft wird (die Anzahl in deinem Lager plus die Verkäufe sollten der Anzahl in der Eingangsrechnung entsprechen). Kooperation wäre da angebracht, daher würde ich der Behörde alle Dokumente zur Verfügung stellen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, aktueller Inventurbestand).

Weiterhin dürften deine Kunden Schadenersatz fordern können - insbesondere weil du in der Beschreibung nicht auf die Illegalität hingewiesen hast (damit waren die Käufe nämlich nicht unbedingt illegal, und das die Käufer wissend waren wirst du nur schwer nachweisen können).

Zitat:
Abgesehen davon, dass es KEINERLEI Hinweise auf eine möglich Abhörfunktion in der Produktbeschreibung gibt,
Sorry, aber nur weil da nicht steht was man damit anfangen kann wird es doch nicht legal. Sonst könnte man ja einfach völlig ohne Beschreibung verkaufen, beispielsweise auch wieder Waffen.

Zitat:
Da tatsächlich eine Abhörfunktion integriert ist, die aber den Kunden erst bekannt wird, wenn sehr genau das Manual gelesen wird,
Es wäre sogar komplett ohne Erwähnung im Manual verboten ein solches Gerät auf den Markt zu bringen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Deine Argumentation darf nicht irgendeine Rechtfertigung sein, sondern Unwissenheit.

Da sprechen mehrere Sachen gegen:
- Unwissenheit schütz bekanntermaßen nicht vor Strafe
- als Unrenehmer hat man zu wissen was man macht
- ist "ich bin Unternehmer und weis nicht was isch mache" durchaus eine gute Grundlage um den Entzug der Gewerbeerlaubnis einzuleiten


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
- Unwissenheit schütz bekanntermaßen nicht vor Strafe
Nein, das stimmt nicht.
Diese Floskel gilt für Gesetze und Verordnungen, die hat man zu kennen. Wenn man aber gar nicht wusste (und das auch glaubhaft machen kann), dass die beanstandete Funktion implementiert war dann war es nicht strafbar.
Natürlich muss man sich informieren, aber eben nicht bis ins kleinste Detail.

Zitat:
- als Unrenehmer hat man zu wissen was man macht
Also werden demnächst auch Autohändler bestraft, die Fahrzeuge mit manipulierter Software verkauft haben?

Zitat:
- ist "ich bin Unternehmer und weis nicht was isch mache" durchaus eine gute Grundlage um den Entzug der Gewerbeerlaubnis einzuleiten
Dann dürfte es etwa im Elektronikhandel fast gar keine Händler mehr geben. Oder meinst du im Ernst, bei Saturn hätte jemand überprüft oder könnte dir überhaupt erklären, dass alle verkauften Geräte sämtlichen Vorschriften entsprechen? Sorry, aber da darf man sich schon auf die Angaben der Herstellers verlassen (kommt aber natürlich auch darauf an wo gekauft wurde, direkt in China wäre vielleicht nicht so gut).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Natürlich muss man sich informieren, aber eben nicht bis ins kleinste Detail.

Es steht hier in der Bedienungsanleitung ...



Zitat (von reckoner):
Also werden demnächst auch Autohändler bestraft, die Fahrzeuge mit manipulierter Software verkauft haben?

Da sind die Gerichte doch gerade dabei ... zumindest die Zivilgerichte urteilen zunehmen gegen die Händler.
Bei den Strafgerichten wird es da schwieriger, denn bei den Autos stand es ja nicht wie hier in der Bedienungsanleitung.



Zitat (von reckoner):
Oder meinst du im Ernst, bei Saturn hätte jemand überprüft oder könnte dir überhaupt erklären, dass alle verkauften Geräte sämtlichen Vorschriften entsprechen?

Witzigerweise haben die sogar eine eigene Abteilung die sich darum kümmert ... genau wie z.B. Conrad ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es steht hier in der Bedienungsanleitung ...
Ja und? Ich weiß ja nicht wie umfangreich die ist und wie verklausuliert das nun da drin steht. Der TS schreibt zumindest, dass man das Manual sehr genau lesen muss.

Zitat:
Da sind die Gerichte doch gerade dabei ... zumindest die Zivilgerichte urteilen zunehmen gegen die Händler.
Deshalb hatte ich ja auch ausdrücklich "bestraft" geschrieben. :)

Zitat:
Witzigerweise haben die sogar eine eigene Abteilung die sich darum kümmert ... genau wie z.B. Conrad ...
Klar. Und die schauen beispielsweise ob CE und VDE draufsteht, viel mehr aber in der Regel nicht (kommt natürlich auch wieder auf den Hersteller an, bei Samsung oder Sony wird schon alles korrekt sein, bei einem chinesischen Hinterhofbastelbetrieb aber vielleicht nicht).

Ich sag' ja auch nicht, dass es straffrei ausgeht, sondern nur, dass sich der TS in diese Richtung bemühen sollte. Nicht ohne Grund gibt es die Möglichkeit das Strafverfahrens einzustellen (war doch gerade erst so in einem anderen Thread, da ging es glaube ich um illegale Dopingmittel).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich sag' ja auch nicht, dass es straffrei ausgeht,

Ok, das hatte ich anders verstanden.

Man wird das Unwissen halt sehr gut begründen müssen ..

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Diese Floskel gilt für Gesetze und Verordnungen, die hat man zu kennen.


Und auch dann gibt es noch den Verbots- und den Tatbestandsirrtum.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und auch dann gibt es noch den Verbots- und den Tatbestandsirrtum.
Ja, das ist aber immer eine gewagte Strategie. Denn damit muss man das Wissen ansich ja zugeben.

Ich denke man muss sich bereits in einem sehr frühen Stadium entscheiden, ob man die vorgeworfene Tat bewusst begangen haben will (natürlich in dem Glauben es wäre nicht verboten), oder eben nicht. Eine entsprechende Aussage lässt sich oft nicht mehr korrigieren (gilt übrigens für beide Richtungen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Mal offtopic dazu eine Frage, da ich die Diskussion grad kurz überflogen habe.
Ich weiss jetzt nicht um welches Produkt es sich handelt, aber mit Amazon Echo kann ich mich ja auch unbemerkt über das Internet in andere Räume schalten und 'zuhören' (Drop-In).
Wo ist da der gesetzliche Unterschied?

-- Editiert von grisur am 07.08.2019 06:13

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#17
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das ergibt sich aus §90 TKG !
Es ist ja nicht nur Alexa, man denke auch an jegliche Art von Baby- oder Seniorenüberwachungsanlagen, Smarthome etc.. Diese Geräte haben eine erkennbare Funktion, sind nicht getarnt und haben meist weitere Funktionalitäten. Die Audio- und Videoüberwachung ist dann nur ein Teil der Gesamtfunktion.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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