Guten Tag,
gestern erhielt ich eine Benachrichtigung über die Eintragungsanordnung in das zentrale Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Die zugrundeliegende Forderung ist berechtigt. Die Vermögensauskunft wurde bereits abgegeben. Warum ich die Forderung (noch) nicht zahlen möchte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Durch das Schuldnerverzeichnis erhält prinzipiell jedermann Zugriff auf meine Adressdaten. Damit habe ich ein Problem. Daher möchte ich die Eintragung gerne auf Basis meines Grundrechts auf Datenschutz verhindern. Zur Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung sind immerhin empfindliche Strafen vorgesehen.
Gibt es für ein so neues Gesetz bereits Präzedenzfälle? Kann man das Amtsgericht verklagen?
Ich möchte die initiale Eintragung auf jeden Fall verhindern. Wird das so funktionieren?
Freundliche Grüße
-- Editiert von Eintragungsanordnung am 08.11.2018 12:22
-- Editiert von Moderator am 08.11.2018 15:46
-- Thema wurde verschoben am 08.11.2018 15:46
[DSGVO] Einstweilige Einstellung und Aufhebung einer Eintragungsanordnung in das zentrale Schuldnerv
8. November 2018
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Frage vom 8. November 2018 | 12:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
[DSGVO] Einstweilige Einstellung und Aufhebung einer Eintragungsanordnung in das zentrale Schuldnerv
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#1
Antwort vom 8. November 2018 | 14:12
Von
Status: Student (2114 Beiträge, 735x hilfreich)
ZitatIch möchte die initiale Eintragung auf jeden Fall verhindern. Wird das so funktionieren? :
Nein.
Das Schuldnerverzeichnis hat den Zweck, den Geschäftspartner vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen.
Das kann man nicht mit dem neuen Schlachtruf "DSGVO!!!" außer Kraft setzen.
Es kann auch nicht "Jeder" die Daten einsehen. Es ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Dieses wird vom Gericht geprüft.
#2
Antwort vom 8. November 2018 | 16:14
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatIch möchte die initiale Eintragung auf jeden Fall verhindern. Wird das so funktionieren? :
Nein.
Verstehe.
ZitatDas Schuldnerverzeichnis hat den Zweck, den Geschäftspartner vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. :
Braucht man dazu meine vollständige Adresse?
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#3
Antwort vom 8. November 2018 | 19:32
Von
Status: Unbeschreiblich (120019 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatBraucht man dazu meine vollständige Adresse? :
Ja, der Schuldner muss zu identifizieren sein.
ZitatDaher möchte ich die Eintragung gerne auf Basis meines Grundrechts auf Datenschutz verhindern. :
Das kollidiert mit dem Grundrecht der Anderen, ihr Vermögen vor dem Verlust zu schützen. Der Gewinner ist der Schutz des Vermögens von vielen.
#4
Antwort vom 12. November 2018 | 12:17
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatGibt es für ein so neues Gesetz bereits Präzedenzfälle? :
Die DSGVO betrifft nicht Fälle, die bereits durch Gesetz geregelt sind (etwa die AO, die das Aufheben von Kontaktdaten für 10 Jahre vorschreibt usw.). Da es für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine gesetzliche Grundlage gibt, ist die DSGVO hier nicht einschlägig.
Wenn du ein über die DSGVO hinausgehendes "Grundrecht auf Datenschutz" geltend machen willst, müßtest du verwaltungsgerichtlich gegen die Eintragungsanordnung vorgehen und nach Ende des Instanzenweges dann das BVerfG anrufen.
Erfolgschancen: knapp unter Null.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 12.11.2018 12:18
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