Hierbei stelle ich die Frage für eine Freundin die schon mitunter unter Stalking litt.
Sie möchte nicht mehr das ihr Name im Namensschild auftaucht, sondern eher die Personalnummer. Ist es nun durch die DSGVO
so geregelt das man dies nicht mehr muss ? Wenn ja bitte mit Verweis wo genau.
DSGVO - Namensschilder Systemgastronomie
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Das hat mit der DSGVO überhaupt nichts zu tun.
Wenn der Arbeitgeber anordnet, daß Mitarbeiter einen Namensschild tragen sollen, dann müssen die Mitarbeiter ein Namensschild tragen.
Das gilt sowohl für Mitarbeiter im Kundenkontakt als auch für Mitarbeiter ohne solchen. Es ist sowohl für Kunden als auch für Kollegen sinnvoll, wenn sie den Mitarbeiter mit Namen ansprechen können, am Namen erkennen können, und ggf. auch namentlich auf ihn Bezug nehmen können.
Das fällt schlicht unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Genauso kann der Arbeitgeber auch anordnen, daß sich Mitarbeiter am Telefon mit
"Systemgastronomie Krautwickel, mein Name ist Annegret Erbse, was kann ich für Sie tun"
melden müssen.
-- Editiert von eh1960 am 28.05.2018 18:21
Je nach Ausprägung des Stalkings könnte es durchaus einen Anspruch auf einen "Tarnnamen" geben.
Die Hürden sind jedoch nicht gerade niedrig. Ein "hatte mal Stalking" wird da nicht im Ansatz ausreichen.
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Bei einem Namen handelt es sich um ein personenbezogenes Datum. Indem dieses auf der Arbeitskleidung steht, handelt es sich um einen Vorgang nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dessen Zulässigkeit sich nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
beurteilt.
Diese Vorgehensweise begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers als der verantwortlichen Stelle an dem Tragen der Namensschilder besteht und keine schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen. Dieses wird grundsätzlich der Fall sein, wenn das Namensschild nur innerhalb des Unternehmens getragen wird und die jeweiligen Beschäftigten keinen Kundenkontakt haben.
Das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten kann jedoch dann beeinträchtigt werden, wenn er zum Beispiel in einem Kaufhaus Kundenkontakt oder im Krankenhaus Patientenkontakt hat und verpflichtet ist, ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen zu tragen. Hierbei befürchten häufig Beschäftigte, insbesondere mit selten vorkommenden Namen, dass ihre vollständigen Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder über eine Suchmaschine im Internet mit der Privatanschrift verbunden und sie gegebenenfalls von Kunden, ehemaligen Patienten oder aufgrund anderer Kontakte belästigt werden.
Insoweit sollte der Arbeitgeber es den Beschäftigten frei stellen, ob der vollständige oder nur der Nachname auf dem Namensschild angebracht wird. Soweit eine derartige Freistellung abgelehnt wird, können sich Beschäftigte auf ihr Widerspruchsrecht nach § 35 Absatz 5 BDSG
berufen. Danach dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene (hier: Beschäftigte) diesem bei der verantwortlichen Stelle (hier: Arbeitgeber) widerspricht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner persönlichen Situation das Interesse des Arbeitgebers an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Zitat:Indem dieses auf der Arbeitskleidung steht, handelt es sich um einen Vorgang nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Nein, denn die Geltung des BDSG scheitert in so einem Fall bereits an § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG . Die neue DSGVO gilt aus gleichem Grund ebenfalls nicht.
Das sehe ich anders. Siehe für das Arbeitsverhältnis §26 Abs 7 BDSG
Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Wenn es sich um eine Arbeitsstelle mit Kundenkontakt handelt, kann man verlangen, daß nur der Nachname auf dem Schild steht:
Zitat:Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der Beschäftigten überwiegen jedoch, wenn beispielsweise bei Kundenkontakten im Kaufhaus oder Patientenkontakten im Krankenhaus die Pflicht besteht, Namensschilder mit Vornamen und Nachnamen zu tragen. Hierbei befürchten Beschäftigte häufig nicht ohne Grund, dass ihre vollständigen Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder Suchmaschinen im Internet mit Privatanschriften verbunden und sie gegebenenfalls von Kunden, Patienten oder aufgrund anderer Kontakte belästigt werden. Auch sind anhand dieser Daten und Recherchen im Internet Profile über die betroffenen Personen möglich (Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 06.10.2015 – C-362/14 ). Dies kann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten verletzen.
Demzufolge darf der Arbeitgeber zur Einhaltung des Datenschutz-Grundsatzes nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO von Beschäftigten nur verlangen, dass Nachnamen auf Namensschildern angebracht werden. Die Vorschriften verlangen nämlich, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen ("Datenminimierung").
Wenn kein Kundenkontakt, wird es wohl statthaft sein:
https://www.datenschutz.bremen.de/datenschutztipps/orientierungshilfen_und_handlungshilfen/namensschilder_auf_der_arbeitskleidung-15400Zitat:In Unternehmen ist es vielfach üblich, dass Beschäftigte auf ihrer Kleidung oder der firmeneigenen Arbeitskleidung Namensschilder tragen, die mit ihren vollständigen Namen (Vornamen und Nachnamen) versehen sind. Bei einem Namen handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Name wird häufig durch den Arbeitgeber zunächst elektronisch verarbeitet mit dem Logo des Unternehmens versehen und auf das Schild oder die Arbeitskleidung übertragen. Indem Namen auf der Arbeitskleidung stehen, erhalten Kunden davon Kenntnis. Insoweit handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über Beschäftigte, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO beurteilt.
Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO an dem Tragen der Namensschilder durch seine Beschäftigten besteht, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Beschäftigten überwiegen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f DS-GVO). Als berechtigte Interessen des Arbeitgebers kommen in Betracht, dass er insbesondere in großen Betrieben die Beschäftigten persönlich ansprechen kann, Kunden Beschäftigte mit Namen ansprechen können und insoweit kundenfreundlich bedient werden sollen. Auch können sich Kunden mit Kenntnis der Namen von Beschäftigten beim Arbeitgeber gezielt beschweren. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschäftigten überwiegen grundsätzlich nicht, wenn Namensschilder nur innerhalb des Unternehmens getragen werden und die Beschäftigten keinen persönlichen Kundenkontakt haben.
Zitatwenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden :
Die Anordnung, ein Namensschild zu tragen, ist bei keiner auch noch so freien Interpretation eine "Verarbeitung".
Die Ausführungen von fb367463-2 sind da wesentlich zielführender.
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