DSGVO - Personen von hinten filmen

17. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
RichardF.
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)
DSGVO - Personen von hinten filmen

Hallo zusammen,

Ich habe für einen Bekannten von mir (Schausteller) einen kleinen Clip gedreht, den er auf seiner Homepage zeigen möchte. Das Publikum besteht aus Kindern. Diese sind aber nur von hinten zu sehen, weil sie natürlich alle auf die Bühne schauen.
Ist es nach aktuellem Stand des DSGVO erlaubt, Personen von hinten zu filmen? Meiner Recherche nach müsste es ok sein, aber hier kommt noch der Faktor Kind dazu...da blickt doch kein Mensch durch :(

Vielen Dank im Voraus.


Gruß
Richard

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von RichardF.):
Ist es nach aktuellem Stand des DSGVO erlaubt, Personen von hinten zu filmen?

Nur wenn sicher gestellt ist, das dabei keine personenbezogenen Daten erfasst werden (also in der Regel nicht).
Alternativ natürlich wenn man eine entsprechende Erlaubnis hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von RichardF.):

Ist es nach aktuellem Stand des DSGVO erlaubt, Personen von hinten zu filmen?

Es ist sogar zulässig, sie von vorne zu filmen...

Zitat:
Meiner Recherche nach müsste es ok sein, aber hier kommt noch der Faktor Kind dazu...da blickt doch kein Mensch durch :(

Für das "Recht am eigenen Bild" (in Deutschland geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz) spielt es überhaupt keine Rolle, ob eine Person von vorne, hinten, unten oder oben aufgenommen wird.

Entscheidend ist, ob die abgebildete Person für Dritte wiedererkennbar ist, wobei sich das auch auf Dritte bezieht, die eine Person z.B. aufgrund ihrer Kenntnis intimerer Körperdetails wiedererkennen können.
Ein markantes Tattoo auf dem Hintern reicht da z.B. völlig aus.

Die DSGVO betrifft grundsätzlich auch Personenaufnahmen, weil die als Personendaten gelten. Die DSGVO erlaubt die Speicherung und Verarbeitung aus diversen Gründen. Ein Grund ist z.B. ein "berechtigtes Interesse", außerdem ist die Speicherung und Verarbeitung immer mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Die Kinder im Publikum sind im Sinne des KunstUrhG sowohl "unwesentliches Beiwerk", als auch die Veranstaltung mit ziemlicher Wahrscheinlich ein Ereignis der Zeitgeschichte, insofern gilt hier das "Recht am eigenen Bild" ohnehin nur sehr eingeschränkt. (Und oft gar nicht.)

Und auch hinsichtlich der DSGVO sind viele Konstellationen denkbar, in denen man auf ein berechtigtes Interesse abstellen kann.

So oder so müssten die Kinder aber irgendwie identifizierbar sein, damit man sich aber überhaupt über das KunstUrhG oder die DSGVO in diesem Zusammenhang Gedanken machen muss.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es ist sogar zulässig, sie von vorne zu filmen...

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von eh1960):
als auch die Veranstaltung mit ziemlicher Wahrscheinlich ein Ereignis der Zeitgeschichte,

Eine mehr als gewagte Theorie ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Kinder im Publikum sind im Sinne des KunstUrhG sowohl "unwesentliches Beiwerk"


So sehe ich das auch.....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die DSGVO erlaubt die Speicherung und Verarbeitung aus diversen Gründen. Ein Grund ist z.B. ein "berechtigtes Interesse", außerdem ist die Speicherung und Verarbeitung immer mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Wenn die Kinder erkennbar sind:
Das berechtigte Interesse wird hier m.E. nach nicht taugen, da die Anforderungen nicht erfüllt sind.
Auf eine "einfache" Einwilligung abzustellen ist auch ein schlechter Rat, da diese grundlos und jederzeit widerrufen werden kann.
Wenn man "erkennbare" Kinder bei einer Werbepräsentation zeigen will, verbleibt m.E. einzig ein Modelvertrag gegen übliche Vergütung.

Maßgeblich ist m.E. allein: Sind die Kinder eindeutig identifizierbar dann ist eine Nutzung unzulässig. Sind sie es nicht, ist sie tendenziell zulässig.

Ob
Zitat (von eh1960):
in Deutschland geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz
überhaupt bei gewerblichen Fotos anwendbar ist und nicht allein auf die DSGVO abzustellen ist, ist derzeit hoch umstritten.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):

Maßgeblich ist m.E. allein: Sind die Kinder eindeutig identifizierbar dann ist eine Nutzung unzulässig.

Das ist so pauschal schlicht falsch.

Zitat:

Ob

Zitat (von eh1960):
in Deutschland geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz

überhaupt bei gewerblichen Fotos anwendbar ist und nicht allein auf die DSGVO abzustellen ist, ist derzeit hoch umstritten.

Das KunstUrhG regelt gar keine "Fotos", es regelt "Personenbildnisse".
Ob die gewerblich oder nicht gewerblich hergestellt oder verwertet werden, ist in Hinblick auf das "Recht am eigenen Bild" vollkommen unerheblich, da das KunstUrhG und die Rechtsprechung dazu einen solchen Unterschied nicht kennen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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