DSGVO Recht auf Selbstauskunft

30. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
fms
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
DSGVO Recht auf Selbstauskunft

Im Urlaub (Norwegen) habe ich Mautstraßen befahren und dafür wiedersprüchliche Rechnungen der mit der Abrechnung beauftragten Firma (Sitz in UK) erhalten.
Ich habe daraufhin vor über einen Monat das Kontaktforumlar der Abrechnungsfirma benutzt und um eine detaillierte Aufschlüsselung der Forderungen und Auskunft über die von mir gespeicherten Daten entsprechend der DSGVO anzufordern.
Der Erhalt meiner Nachricht wurde bestätigt aber sonst ist seit dem nichts passiert. Ich habe eine erneute Nachfrage gesendet - aber wenn die Firma weiter so kompetent kommuniziert wie bis jetzt wäre ich über eine qualifizierte und zeitnahe Antwort überrascht.
Sollte keine Reaktion erfolgen - wie gehe ich dann richtig vor um meinen Auskunftsanspruch geltend zu machen? An welche Beschwerdestelle müsste ich mich wenden, wenn die Firma die Anfrage ignoriert oder sich weigert die entsprechenden Auskünfte zu erteilen?
Wenn ich einen Anwalt einschalten würde - welche Kosten wären zu erwarten (gibt es einen Streitwert für DSGVO Auskünfte?)
Hat jemand schonmal einen ähnlichen Fall erlebt und Erfahrungen? Danke :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Da die DSGVO in Norwegen nicht gilt, könnte das interessant werden ...



Zitat (von fms):
An welche Beschwerdestelle müsste ich mich wenden, wenn die Firma die Anfrage ignoriert oder sich weigert die entsprechenden Auskünfte zu erteilen?

An die, welche Großbritannien dafür vorgesehen hat. Das sollte sich aus der Datenschutzerklärung der Abrechnungsfirma ergeben.

Und das mit der Klage bitte vor dem Brexit zum Abschluss bringen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da die DSGVO in Norwegen nicht gilt, könnte das interessant werden ...


nur zur Info, das tut sie doch . ist Bedingung für den EWR.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Was aber nichts daran ändert, dass man in UK klagen muss.
Und hier mein Stardardsatz zu UK:
- Das britische Rechtssystem ist so kompliziert, dass man als nicht-Brite ohne britischen Anwalt keine realistische Chance hat, einen Prozess erfolgreich zu führen.
- Anwälte in UK sind teurer als in D
- In UK bleibt man auch im Erfolgsfall meist auf den eigenen Anwaltskosten sitzen. Es ist nicht(!) so, dass der Verlierer die Anwaltskosten des Siegers erstatten muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Was aber nichts daran ändert, dass man in UK klagen muss.

Grundsätzlich können Verbraucher in der EU ansässige Unternehmer in ihrem Heimatland verklagen.
(https://www.it-recht-kanzlei.de/inlaendischer-gerichtsstand-grenzueberschreitend-kaufvertraege-verbraucher.html)

Wieweit das im beschriebenen Fall anwendbar ist, wäre zu prüfen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

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