DSGVO. Verantwortung des Geschäftsführers und Datenschutzbeauftragen.

14. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Alex.Schuhmann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
DSGVO. Verantwortung des Geschäftsführers und Datenschutzbeauftragen.

Bei einer fiktiven Firma „XY" wurde ein Mitarbeiter aus versehen zur Datenschutzunterweisung nicht eingeladen. Wenn dieser Mitarbeiter in Zukunft sich nicht datenschutzkonform verhält und abgemahnt wird, welche Konsequenzen werden der Geschäftsführer und der Datenschutzbeauftragter tragen? Die Firma hat einen internen Datenschutzbeauftragten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119516 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Alex.Schuhmann):
welche Konsequenzen werden der Geschäftsführer und der Datenschutzbeauftragter tragen?

Die Konsequenzen trägt der Abgemahnte wenn er sein Verhalten nicht ändert, nicht die die abmahnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Der Mitarbeiter sollte von sich aus die Unterweisung nachholen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119516 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Der Mitarbeiter sollte von sich aus die Unterweisung nachholen

Könnte schwierig werden, aber zumindest sollte er sie nachweisbar einfordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alex.Schuhmann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Die Konsequenzen trägt der Abgemahnte wenn er sein Verhalten nicht ändert, nicht die die abmahnen.


Es geht eher darum, wenn der Mitarbeiter im Außenverhältnis einen Fehler macht und durch dritte abgemahnt wird. Könnte der Mitarbeiter sich dann auf fehlende Unterweisung(Schulung) berufen um Konsequenzen(Geldstrafe) zu vermeiden? Werden dann der Geschäftsführer oder der Sicherheitsbeauftragter Konsequenzen tragen, weil der Mitarbeiter ungeschult die Tätigkeit ausgeübt hat?

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#5
 Von 
Alex.Schuhmann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Könnte schwierig werden, aber zumindest sollte er sie nachweisbar einfordern.


Schlierig wird die Unterweisung zu bekommen, weil der Geschäftsführer dafür nicht verpflichtet ist?

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Alex.Schuhmann):
Bei einer fiktiven Firma „XY" wurde ein Mitarbeiter aus versehen zur Datenschutzunterweisung nicht eingeladen. Wenn dieser Mitarbeiter in Zukunft sich nicht datenschutzkonform verhält und abgemahnt wird, welche Konsequenzen werden der Geschäftsführer und der Datenschutzbeauftragter tragen?

Wer sollte denn bitte den Mitarbeiter wegen "nicht datenschutzkonformen Verhaltens" abmahnen?

Der Arbeitgeber? Der kann ihn nicht abmahnen, wenn er versäumt hat, den Mitarbeiter entsprechend zu instruieren und zu schulen.

Ein Dritter? Der kann das Unternehmen abmahnen, aber nicht den einzelnen Mitarbeiter.

Zitat:
Die Firma hat einen internen Datenschutzbeauftragten.

Und wie wäre es mit der Idee, als erstes mal den Geschäftsführer zu informieren, daß der Mitarbeiter noch nicht die vorgesehene Datenschutzunterweisung erhalten hat, und als nächstes den internen Datenschutzbeauftragten?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Alex.Schuhmann):
Zitat (von Harry van Sell):

Die Konsequenzen trägt der Abgemahnte wenn er sein Verhalten nicht ändert, nicht die die abmahnen.


Es geht eher darum, wenn der Mitarbeiter im Außenverhältnis einen Fehler macht und durch dritte abgemahnt wird.

Der Mitarbeiter kann nicht abgemahnt werden. Abgemahnt werden kann nur das Unternehmen.

Der Mitarbeiter kann ja auch nicht auf Nachbesserung verklagt werden, wenn das Unternehmen mangelhaft arbeitet...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alex.Schuhmann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:

Und wie wäre es mit der Idee, als erstes mal den Geschäftsführer zu informieren, daß der Mitarbeiter noch nicht die vorgesehene Datenschutzunterweisung erhalten hat, und als nächstes den internen Datenschutzbeauftragten?


Wenn man es rechtzeitig feststellt, dann kann man die Schulung nachholen. Dann wäre die Frage hier nicht im Forum. Interessant ist, wenn der Datenschutzverstoß schon passiert. Ich will noch mal besonnen, es geht hier um einen fiktiven Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Alex.Schuhmann):
Wenn man es rechtzeitig feststellt, dann kann man die Schulung nachholen. Dann wäre die Frage hier nicht im Forum. Interessant ist, wenn der Datenschutzverstoß schon passiert. Ich will noch mal besonnen, es geht hier um einen fiktiven Fall.


Die DSGVO hat hinsichtlich dessen was "erlaubt" und was "verboten" im Vergleich zum vorherigen BDSG ist gar nicht soviel geändert. Es hat nur keinen Interessiert.
Was "neu" ist sind - neben Bußgeldern - insbesondere (umfangreiche) Aufklärungspflichten sowie klar definierte, interne Prozess insbesondere was das Datenmanagement angeht.
M.E. braucht es hier erstmal zwingend gar keine (spezifische) Schulung aller Mitarbeiter, es reicht erstmal eine Sensibilisierung. Geschult werden "müssen" tut übrigens niemand.

Viele datenschutzrelevanten Dinge ergeben sich jedoch für die MA, die mit dem Umgang betraut sind, aus den Prozessen und Arbeitsanweisungen, mit denen sie betraut sind. Und wenn etwas unklar ist, besteht durchaus auch eine "Hohlschuld" des MA indem bspw. Rücksprache mit dem DS-Beauftragten gehalten wird.

Anbei meine Gedanken zu dem fiktiven Fall:

Der Fall ist zu unkonkret. Was soll denn der "Verstoß" sein? eIne Email falsch gesendet, oder als Verantwortlicher die Belehrung auf der Homepage vergessen oder als Hausjurist die Einwilligung auf dem Gewinnspiel unzulässig freigegeben?

Die Art des Verstoßes und die übliche Tätigkeit und Verantwortung sind entscheidend für die Wertung.

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