DSGVO - private Videoaufzeichnungen

7. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
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(85 Beiträge, 19x hilfreich)
DSGVO - private Videoaufzeichnungen

Hallo,

ich habe gestern Nachmittag wieder mal ein Fußballspiel (öffentlich im Freien) meines Sohnes(9) aufgezeichnet (Video) und mir nix dabei gedacht. Da die Trainer der gegnerischen Mannschaft mich nicht mögen, wollten sie mir das Aufzeichnen verbieten und haben auf die DSGVO verwiesen. Das sei demnach jetzt verboten. Ich habe denen klarmachen wollen, dass es bei der DSGVO nur um personenbezogene Daten geht und dass das Video rein privat zuhause (nicht mal Facebook oder sowas) genutzt wird. Hat nix genutzt, man holte die Polizei. Auch die Jungs wollten mir das Filmen unter Hinweis auf die DSGVO verbieten, ich würde mit dem Aufzeichnen Daten sammeln (was für ein Unsinn) und haben meine Daten aufgenommen. Es herrscht halt große Unsicherheit bei dem Thema. Wie es halt so ist, "verbündeten" sich recht schnell einige der zufällig Gefilmten gegen mich und ich fürchte nun, dass man auf breiter Front gegen mich vorgehen wird und mit Anzeigen rechnen muss. Wie man auch sieht beschäftigt mich das so sehr, dass ich um 4:00 Uhr nachts solche Nachrichten schreibe. Muss ich mir wirklich Sorgen machen?

Danke und VG,
Sven

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Auch die Jungs wollten mir das Filmen unter Hinweis auf die DSGVO verbieten, ich würde mit dem Aufzeichnen Daten sammeln (was für ein Unsinn)

Nö, kein Unsinn, man sammelt ja personenbezogene Daten.

Ansonsten sollten die Herren von der Trachtengruppe sich mal Artikel 2 Abs. 2c der DSGVO durchlesen.



Die DSGVO ist also nicht das Problem, auch wenn die derzeit immer wieder gerne aus dem Hut gezaubert wird.
Das Problem könnten die Persönlichkeitsrechte werden.
In den §§ 22 und 23 des KUG finden sich die Grundlage für das „Recht am eigenen Bild". Da gilt der Erlaubnisvorbehalt, also ohne Zustimmung keine Veröffentlichung.
Das gilt aber nur bei Veröffentlichungen, als Aufzeichnung zur eigenen Erinnerung ist das unproblematisch.

Es gibt auch Ausnahmen, wie z.B. Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (=Fußballspiel), da benötigt man keine Einwilligung.
Allerdings wäre vor der Veröffentlichung noch eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke, wie gesagt, veröffentlicht wird ohnehin nix, nur rein privater Gebrauch. Was ich aber nicht so richtig verstehe, wieso ich beim Filmen solch einer Veranstaltung personenbezogene Daten sammeln sollte? Ich kenne keine der Personen, noch irgendwelche Daten von ihnen. Unter personenbezogenen Daten hatte ich mir immer vorgstellt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Körbchengröße etc. Oder sehe ich da was falsch?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Seit dem 25.05. zählen auch Gesichter, die Silutette, Frisur, ... dazu


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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Seit dem 25.05. zählen auch Gesichter, die Silutette, Frisur, ... dazu


Das war vorher auch schon so.

Es bleibt aber dabei, dass die DSGVO für Erhebung personenbezogener Daten für private und familiäre Zwecke nicht gilt.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke, ich denke, jetzt kann ich wieder ruhiger schlafen auch wenn natürlich noch eine Restunsicherheit bleibt, da ich mir bewusst bin, dass es immer auch Menschen gibt, die selbst ein totes Pferd noch reiten wollen. Naja, mal abwarten was die nächsten Tage so bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

anmerken muss man aber, dass Fußballspiel wahrscheinlich auf einem Privatgelände stattfand. Und da kann der Hausherr natürlich auch Filmaufnahmen regeln (oder verbieten).
Die Trainer oder sonstige Anwesende haben aber auch kein Hausrecht, also dürfen diese Personen nichts verbieten.

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo Stefan,

Danke für die Anmerkung. Ich gehe mal davon aus, dass, sollte der Verein (bzw. der Grundstückseigentümer) derartige Aufnahmen wirklich verboten bzw. vorher anderweitig geregelt haben, hätte man Besucher des Grundstücks vorher (z. B. durch entsprechende Schilder) darauf hinweisen müssen. Ein derartiger Hinweis lag aber nicht vor, so dass ich denke nun im Trockenen zu sitzen. ;-) Die Grünen habe ich auch informiert, dass sie hier wohl über´s Ziel hinausgeschossen sind. Mal sehen, ob sie was dazu sagen.

Danke noch mal an alle und beste Grüße,
Sven

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Hm.

DSGVO trifft nicht zu, da nur privat aufgenommen.
KunstUrhG trifft nicht zu, wenn die Aufnahmen weder veröffentlicht noch weitergegeben werden.

Wenn Sie aber (weiter) gefilmt haben obwohl die Gefilmten bzw. deren Sorgeberechtigten das nicht wollten / Sie auch zukünftig Personen filmen werden, die das Nicht-Einverständnis bereits kundgetan haben, dann dürfte das eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Gefilmten bedeuten.
Die Folge wäre zwar keine Anzeige, aber möglicherweise eine teure Unterlassungsverfügung (= Anwaltskosten).
Wenn die Gefilmten Personen (bzw. deren Sorgeberechtigten) Ihnen an den Karren fahren wollen, können Sie das tun - und meiner Meinung nach auch durchaus aussichtsreich.
Es gibt zwar kein Gesetz, dass das Filmen in dieser Situation verboten pauschal verboten hätte - aber nachdem Ihnen unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass die gefilmten Personen nicht einverstanden sind, hätten Sie das Filmen beenden müssen.

Die Grünen habe ich auch informiert, dass sie hier wohl über´s Ziel hinausgeschossen sind. Mal sehen, ob sie was dazu sagen.
Nach den Landespolizeigesetzen ist die Polizei auch berechtigt, private Rechte (wie z.B. das Persönlichkeitsrecht) durchzusetzen, "wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird." (Zitat aus Landespolizeigesetz BaWü, ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern).
Ich weiß nicht, ob es geschickt ist, denn Fall weiter aufzubauschen - man muss ja so eine Unterlassungsverfügung nicht unbedingt provozieren.
Ich fürchte, Sie reiten sich gerade unnötig weiter rein.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn Sie aber (weiter) gefilmt haben obwohl die Gefilmten bzw. deren Sorgeberechtigten das nicht wollten / Sie auch zukünftig Personen filmen werden, die das Nicht-Einverständnis bereits kundgetan haben, dann dürfte das eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Gefilmten bedeuten.
Sehe ich bei einer öffentlichen Veranstaltung eher nicht so. Wohlgemerkt, es geht hier um ein Fußballspiel, mit Zuschauern.
Wer da nicht gefilmt werden möchte der darf einfach nicht hingehen.

Meinst du echt, Jogi Löw könnte einmal klar stellen das er nicht gefilmt werden möchte, und dann jeden Handyfilmer abmahnen (lassen) der es doch tut?

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Sehe ich bei einer öffentlichen Veranstaltung eher nicht so. Wohlgemerkt, es geht hier um ein Fußballspiel, mit Zuschauern.

Wenn man ein Spiel der Nationalmannschaft (kommerziell, Spieler und Trainer bekommen Geld, alle sind volljährig, allen Beteiligten ist vor(!) dem Spiel bekannt, dass gefilmt wird, das ganze ist ein Ereignis der Zeitgeschichte) mit einem Spiel der E- oder F-Jugend vergleicht, dann muss ich nicht an Äpfel und Birnen, sondern an Erbsen und Melonen denken.

Zitat:
Meinst du echt, Jogi Löw könnte einmal klar stellen das er nicht gefilmt werden möchte, und dann jeden Handyfilmer abmahnen (lassen) der es doch tut?

Nein, das meine ich nicht.
Aber wenn jemand beim E-Jugendspiel in der untersten Kreisstaffel meinen Sohn filmt, ich dem Filmer mitteile, dass ich mit den Filmaufnahmen nicht einverstanden bin, der Filmer aber einfach unverdrossen weiterfilmt, dann meine ich durchaus, den Filmer erfolgreich abmahnen zu können.

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#11
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Aber wenn jemand beim E-Jugendspiel in der untersten Kreisstaffel meinen Sohn filmt, ich dem Filmer mitteile, dass ich mit den Filmaufnahmen nicht einverstanden bin, der Filmer aber einfach unverdrossen weiterfilmt, dann meine ich durchaus, den Filmer erfolgreich abmahnen zu können


Ich bin zwar kein Profi aber irgendwie klingt das nicht besonders plausibel.
1. Habe ich nicht nur ein Kind gefilmt (herausgestellt) sondern es sind Dutzende Personen auf dem Video zu sehen.
2. Würde, wenn das PR eines Einzelnen wirklich so weit ginge, mir das verbieten zu können, dies dann mit meinem PR kollidieren, wonach ich doch sicher das Recht habe die Entwicklung meines Sohnes im Bild/Video festzuhalten. Jeder, der mich nicht leiden kann, könnte mir das dann verbieten.
3. Hätten sich die gefilmten Personen/Eltern der Kinder jederzeit diesen Aufnahmen entziehen können
4. Ich denke auch, nicht alles was wir nicht mögen, können wir unseren Mitmenschen verbieten, denn darauf liefe es letztlich hinaus. Wenn der Nachbar am Freitagnachmittag seinen Rasen mäht, mir das aber nicht gefällt, kann ich ihm das auch nicht verbieten, ich muss es hinnehmen, ob mir das nun gefällt oder nicht.
5. Wer in der Öffentlichkeit nicht gefilmt werden will, muss dann eben zuhause bleiben, oder öffentliche Veranstaltungen meiden. Ich denke da z. B. an Videoüberwachungen öffentlicher Plätze, die sicher auch viele von uns nicht mögen, wir sie aber dennoch dulden müssen.
6. Darüber hinaus wundert mich, dass die Rechtsnormen genannt werden, die offenkundig nicht berühert werden. Ein seriöser Anwalt hätte dann doch sicher, die Rechtsnorm genannt die betroffen sind. Allein nur auf ein dubioses PR zu verweisen, ist mir ehrlich gesagt ein bisserl wenig, deshalb auch keine "Hilfreiche Antwort".
7. Letztlich stellt sich mir dann noch die Frage, welchen "Nachteil" hätte denn jemand, der auf so einem Video landet: KEINEN?! Ich denke mal, dass man nur gegen etwas vorgehen kann, wenn auch ein Schaden vorliegt oder zumindest zu befürchten ist.

PS: während ich dies schreibe bekomme ich einen Anruf von der Polizei, dass ich von deren Seite nix zu befürchten habe, da die Belehrung der Kollegen zum Tatzeitpunkt wohl nicht ganz richtig war und sich für die betroffenen Eltern erst im Nachhinein ergeben hat, dass ich ein Spielervater bin und nicht irgendein Fremder.

4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Habe ich nicht nur ein Kind gefilmt (herausgestellt) sondern es sind Dutzende Personen auf dem Video zu sehen.

Also Dutzende von Betroffenen die dagegen vorgehen könnten.



Zitat (von koala150):
Würde, wenn das PR eines Einzelnen wirklich so weit ginge, mir das verbieten zu können, dies dann mit meinem PR kollidieren,

Was dann bei Gericht regelmäßig zur Abwägung der Interessen führt.



Zitat (von koala150):
Hätten sich die gefilmten Personen/Eltern der Kinder jederzeit diesen Aufnahmen entziehen können

Die sollen also das Stadion verlassen?
Unter "2" hat man sich noch darüber aufgeregt, das das eigenen PR betroffen wäre und nun will man den Leuten die Freizeitgestaltung verunmöglichen für eigenen Interessen?



Zitat (von koala150):
Ich denke auch, nicht alles was wir nicht mögen, können wir unseren Mitmenschen verbieten,

Stimmt.



Zitat (von koala150):
Wer in der Öffentlichkeit nicht gefilmt werden will, muss dann eben zuhause bleiben, oder öffentliche Veranstaltungen meiden.

Wer nicht Probleme mit Leuten bekommen will die nicht gefilmt werden wollen, muss dann eben zuhause bleiben, oder öffentliche Veranstaltungen meiden.
Mit welchen Recht will man die Leute dermaßen in ihrer Freiheit berauben?

Aber genau wegen solcher Meinungen greifen wurde die Gesetzgebung verschärft und die Gerichte greifen zunehmen ddurch.



Zitat (von koala150):
Ein seriöser Anwalt hätte dann doch sicher, die Rechtsnorm genannt die betroffen sind

Die wurden ja genannt.
Und wenn man das so detailliert aufgedröselt haben will, dann einfach einen entsprechend beauftragen: https://frag-einen-anwalt.de



Zitat (von koala150):
Letztlich stellt sich mir dann noch die Frage, welchen "Nachteil" hätte denn jemand, der auf so einem Video landet: KEINEN?

Das ist nicht relevant, da der "Nachteil" hier gar nicht bewertet wird



Zitat (von koala150):
Ich denke mal, dass man nur gegen etwas vorgehen kann, wenn auch ein Schaden vorliegt oder zumindest zu befürchten ist.

Es reicht bereits, das zu befürchten ist, das das Video veröffentlicht wird.
Diese Befürchtung lässt sich nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit ausreichend hohem Vertragsstrafeversprechen (i.d.R. 500-4000 EUR) zuverlässig beseitigen. (§ 823 BGB , § 1004 BGB , § 22 KUG , § 23 KUG )

Oft reicht den Betroffenen auch schon die glaubhafte Versicherung Vertragsstrafeversprechen - aber darauf einlassen müssen sie sich nicht.


Wenn der Schaden bereits eingetreten ist, kann es richtig teuer werden.
Dann kommen nicht nur Lizienzgebühren und die Kosten der Rechteverfolgung zum tragen, sondern oft auch Schadenersatzfoderungen für die "Beseitigung" der rechtswidrigen Aufnahmen.


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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
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(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Mei oh, mei, da hat sich aber einer schon mächtig festgebissen. Haben wir jetzt eigentlich schon einen Rechtsstreit miteinander, oder versucht da nur jemand einen Sturm im Wasserglas aus selbigem rauszuholen und größer zu machen als er eigentlich ist???? Aber gut, ich habe natürlich auch Verständnis dafür, dass ein Anwalt auch von irgendwas leben muss ... Und Tschüss!!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Und genau wegen solcher Menschen/Anwälte sind unsere Gerichte überlastet, die aus jedem Mückenstich ne Körperverletzung machen müssen, anstatt friedlich nach Lösungen zu suchen, wie man aus einer Meinungsverschiedenheit einen Kompromiss finden kann. Schließlich ist für niemanden ein Schaden entstanden und ein solcher ist auch nicht ernsthaft zu befürchten. Trotzdem überlegt man schon, wie man einem Anderen mal so ordentlich eine reinhauen kann, ohne dabei selber einen zählbaren Vorteil zu haben. Aber das gehört wohl auch zur dt. Leit-/Streitkultur.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ihre Frage war "Muss ich mir wirklich Sorgen machen?". Vielleicht möchten Sie das in Ihrem eigenen Ausgangsbeitrag nochmals nachlesen.

Diese Frage wurde dahingehend beantwortet, dass aus DSGVO oder KUrhG nichts zu befürchen ist, aber Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Ob die Betroffenen das wirklich durchziehen, das müsste man in einem Hellseherforum fragen.

Wenn Ihr Wunsch war "Bitte schreibt mir, dass ich alles richtig gemacht habe - und alle, die das anders sehen, sollen die Klappe halten. Ich will nämlich nur meine Wunschantworten lesen." dann hätten Sie das im Ausgangsbeitrag kenntlich machen müssen. Haben Sie aber nicht.

Und ich bin glücklich, dass meine Kinder in einem Verein spielen, wo die Persönlichkeitsrechte der Kinder geachtet werden und sich nicht von (aus Sicht der Kinder) wildfremden Leuten filmen lassen müssen. Dann kann man sich nämlich besser auf das Fußballspiel konzentrieren.

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Diese Frage wurde dahingehend beantwortet, dass aus DSGVO oder KUrhG nichts zu befürchen ist, aber Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.


Und womit sollten zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründet werden, wenn DSGVO und KUG nicht zum Tragen kommen? Ein einfaches "Das möchte ich nicht" reicht für einen Unterlassungsanspruch nicht.

Ich kann hier keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch erkennen.

Es ist nicht einmal offensichtlich, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen einer Genehmigung des Gefilmten bedarf. Eine solche Veröffentlichung kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG durchaus zulässig sein.

Zitat:
Und ich bin glücklich, dass meine Kinder in einem Verein spielen, wo die Persönlichkeitsrechte der Kinder geachtet werden und sich nicht von (aus Sicht der Kinder) wildfremden Leuten filmen lassen müssen.


Wie stellt der Verein das sicher? Müssen die Eltern ihre Handys und Videokameras vor dem Betreten des Fußballplatzes abgeben? Erfolgen entsprechende Kontrollen? Oder sind Zuschauer gar nicht erst zugelassen, damit darüber sichergestellt ist, dass niemand filmen kann?

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wie stellt der Verein das sicher?

Personen die Filmen, werden angesprochen, ob Sie das Einverständnis aller gefilmten Personen haben.
Wenn nicht, werden Sie vom Gelände komplimentiert.

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4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)


Guten Tag,

durch die Einführung der DSGVO ist vielen Verantwortlichen das Thema "Datenschutz" bewusst geworden. Jeder spricht davon, viele sind verunsichert. Dabei hat es auch schon vorher ein Datenschutzgesetz gegeben.

In der vorliegenden Konstellation (s. ursprünglicher Beitrag) muss u.a. festgelegt werden, was die Eltern mit den Bildern machen dürfen. Nur ansehen oder auch Abzüge anfertigen? Ist eine Veröffentlichung auf einer privaten Internetseite eines Elternteils zulässig? Oder gar auf Facebook? Müssen alle Eltern zustimmen? Kann ein Elternteil sofort oder auch später diese Erlaubnis widerrufen?

Eine weitere Baustelle ist die Einholung der Zustimmung von allen (!) Elternteilen. Dies kann sich bei Patchwork-Familien oder Familien mit Migrationshintergrund als schwierig erweisen.

Aus diesen Gründen ist es (leider) nachvollziehbar, dass ein Kindergarten keine Gruppenfotos mehr erstellen möchte - es lauern einfach zu viele juristische Fallstricke.

Viele Grüße

Nervin

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Personen die Filmen, werden angesprochen, ob Sie das Einverständnis aller gefilmten Personen haben.
Wenn nicht, werden Sie vom Gelände komplimentiert.


Damit begibt sich allerdings der Verein wiederum auf dünnes Eis.

Wenn jemandem auf einem öffentlich zugänglichen Privatgelände ein Hausverbot erteilt wird, der etwas Erlaubtes macht, dann kann der Betroffene dagegen vorgehen. Ein Hausverbot darf auf öffentlich zugänglichen Plätzen nicht willkürlich verhängt werden.

Da muss also mindestens deutlich für jeden Gast leicht erkennbar darauf hingewiesen werden, dass das Filmen auf dem Fußballplatz verboten ist. Tatsächlich habe ich jedoch noch keinen Amateurfußballplatz gesehen, auf dem so eine Beschilderung angebracht wäre.

Alternativ kann ein Gast, der Videoaufnahmen macht darauf hingewiesen werden, dass das nicht gewünscht ist. Damit entsteht weder ein Anspruch, dass dieser Gast die bereits getätigten Videoaufnahmen löscht noch kann er direkt vom Gelände verwiesen werden. Erst wenn er danach dieser Aufforderung nicht folgt und erneut filmt ist ein Verweis vom Gelände möglich.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
In der vorliegenden Konstellation (s. ursprünglicher Beitrag) muss u.a. festgelegt werden, was die Eltern mit den Bildern machen dürfen.


Nein, das muss nicht festgelegt werden, da sich das Ganze aus dem KUG ergibt.

Zitat:
Eine weitere Baustelle ist die Einholung der Zustimmung von allen (!) Elternteilen. Dies kann sich bei Patchwork-Familien oder Familien mit Migrationshintergrund als schwierig erweisen.


Das trifft auf ein Gruppenfoto aus dem Kindergarten zu, nicht jedoch auf Videoaufnahmen, die auf einem öffentlichen Fußballplatz gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wenn jemandem auf einem öffentlich zugänglichen Privatgelände ein Hausverbot erteilt wird, der etwas Erlaubtes macht, dann kann der Betroffene dagegen vorgehen.
Dass es sich bei den Plätzen, auf denen E/F-Jugendspiele der unteren Staffeln typischerweise ausgetragen werden, um öffentliche Plätze handelt, erscheint mir sehr fraglich.

Ein Hausverbot darf auf öffentlich zugänglichen Plätzen nicht willkürlich verhängt werden.
Da stimme ich voll zu. Aber wenn sich Kinder dadurch gestört fühlen, dass (aus Sicht der Kinder) wildfremde Leute filmen, dann wäre das Hausverbot m. E. nicht willkürlich.

Ich nehme zur Kenntnis, dass es offenbar unterschiedliche Ansichten gibt, wie hoch man das Recht von Kindern, frei und unbeobachtet dem eigenen Hobby (nämlich dem Fußballspiel) nachgehen zu dürfen, gewichtet.
Vielleicht lebe ich auf einer Insel der Glücklichen - aber im Verein meiner Kinder (und den Nachbarvereinen auch) sind Eltern am Spielfeldrand dazu da, die Kinder zu motivieren und anzufeuern, anstatt irgendwelche Kameras hochzuhalten. Da kommt niemand überhaupt auf die Idee, die ganze Zeit zu filmen - vielleicht ist die Mannschaft meines Sohnes ja gerade deshalb Staffel-Meister geworden .

Ich stelle mit gerade vor, was wohl passiert, wenn jemand auf einem öffentlichen Kinderspielplatz eine private Videokamera aufbaut und den ganzen Tag die Kinder (deren Eltern vorher nicht gefragt wurden) für rein private Zwecke filmt.

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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich stelle mit gerade vor, was wohl passiert, wenn jemand auf einem öffentlichen Kinderspielplatz eine private Videokamera aufbaut und den ganzen Tag die Kinder (deren Eltern vorher nicht gefragt wurden) für rein private Zwecke filmt.


Schade, dass Du es durchgestrichen hast - das Beispiel ist doch gar nicht schlecht. Ein Kinderspielplatz ist - da sind wir uns sicher einig - ein öffentlich zugänglicher Platz. Trotzdem würden vermutlich die meisten von uns nicht auf die Idee kommen, dauerhaft zu filmen. Wenn mein Junior dort aber ein gutes Motiv abgegeben hat, habe ich davon ein Bild gemacht; allerdings peinlichst darauf geachtet, dass keine anderen Kinder mit auf dem Bild waren.

Auf dem Fußballplatz liegt die Sache etwas anders; da wird das Motiv "mein Kind dribbelt mit dem Ball" ganz schön öde auf Dauer, grade bei Videoaufnahmen liegt der Reiz beim Fußball ja in der Interaktion mit den Mit- und Gegenspielern. Bei größeren Junioren könnte man auch daran denken, taktische Fehler zu erkennen und dem Spieler zu zeigen - das funktioniert nur, wenn man den Platz mit allen Mit- und Gegenspielern zur Verfügung hat.

Und noch was ist IMHO anders - auf Kinderspielplätzen hat man ungewollt durchaus ab und an Einblick in intimste Bereiche anderer Kinder (und Mütter): da werden Kinder gewickelt, ziehen sich im Spiel die Hose runter oder das Kleid über den Kopf oder Mütter entblössen teilweise ihre Brüste, um ein Baby zu stillen. Ist überall nichts dabei, aber Fotografieren oder gar Filmen will man das wohl nicht.

Auf dem Fussballplatz schaut's anders aus - da wäre ein derangiertes Trikot wohl eher die Ausnahme als die Regel.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Melaniee123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag,

Solange du nichts veröffentlichst sollte kein Problem vorliegen. Kann ich absolut nicht nachvollziehen wieso es da Probleme mit gab..

Viele Grüße

Melanie

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Ja der Wahnsinn, was ich hier für eine Diskussion losgetreten habe. Das zeigt aber, dass hier die Meinungen doch weit auseinander liegen können. Mittlerweile überlege ich sogar, dass es vielleicht doch Sinn machen würde die Sache mal von einem ordentlichen Richer beurteilen zu lassen, damit hier endlich mal Klarheit geschaffen wird.

Bei der ganzen Diskussion ist eins aber schon sehr bemerkenswert: Genau die Eltern, die mir jetzt möglicherweise wegen der Aufnahmen ans Bein pinkeln wollen, geben ihr Einverständnis, dass ihre Kinder im Bild auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht(!) werden. Ist schon sehr merkwürdig, finde ich. Was bei mir den Vedacht nährt, dass es bei dem angestrebten Videoverbot wohl doch eher um was Persönliches als um was Sachliches ging.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da stimme ich voll zu. Aber wenn sich Kinder dadurch gestört fühlen, dass (aus Sicht der Kinder) wildfremde Leute filmen, dann wäre das Hausverbot m. E. nicht willkürlich.


Ich habe ja geschrieben, dass das Filmen untersagt werden darf. Das Hausverbot darf aber erst dann ausgesprochen werden, wenn nach der Untersagung gegen dieses Verbot verstoßen wird.

Zitat:
Ich stelle mit gerade vor, was wohl passiert, wenn jemand auf einem öffentlichen Kinderspielplatz eine private Videokamera aufbaut und den ganzen Tag die Kinder (deren Eltern vorher nicht gefragt wurden) für rein private Zwecke filmt.


Das wäre übrigens nicht zulässig, da es sich dann um Videoüberwachung handelt.

Erlaubt wäre es aber, wenn ein Elternteil sein Kind filmt und dabei dann auch andere Kinder ins Bild kommen. Ein Fremder dürfte auch nach meiner Auffassung nicht einfach Kinder auf einem Kinderspielplatz filmen.

Das Recht, Videoaufzeichnungen erstellen zu dürfen, ist auch ein Persönlichkeitsrecht. Letztlich findet daher eine Abwägung zwischen dem Recht des Filmenden und dem Recht des Gefilmten statt. Welches Recht da überwiegt hängt dann vom Einzelfall ab.

Zitat:
Ist schon sehr merkwürdig, finde ich.


Aktuell ist auch ein Hype und eine große Verunsicherung rund um die DSGVO zu beobachten. Tatsächlich verbietet die DSGVO keineswegs die Erhebung persönlicher Daten, deren Erhebung vorher erlaubt gewesen wäre. Ob und unter welchen Umständen private Videoaufnahmen im öffentlichen Raum gemacht werden dürfen, richtet sich daher nach wie vor nach dem KUG.

Und wenn man manche Argumente, die da so vorgebracht werden zu Ende denkt, dann dürften private Videoaufnahmen, auf denen auch andere Personen außerhalb des engsten persönlichen Umfeldes zu erkennen sind, gar nicht mehr gemacht werden. Das ist aber nicht der Fall.

Deutlich verschärft wurden durch die DSGVO jedoch die Dokumentations- und Informationspflichten und neu ist das sogenannte "Recht auf vergessen", d.h. die Pflicht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen.

Zitat:
Mittlerweile überlege ich sogar, dass es vielleicht doch Sinn machen würde die Sache mal von einem ordentlichen Richter beurteilen zu lassen, damit hier endlich mal Klarheit geschaffen wird.


Dazu müssten aber die Eltern oder aber der Staatsanwalt erst einmal rechtlich gegen Dich vorgehen. Ich glaube nicht, dass das passieren wird.

3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Genau die Eltern, die mir jetzt möglicherweise wegen der Aufnahmen ans Bein pinkeln wollen, geben ihr Einverständnis, dass ihre Kinder im Bild auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht(!) werden.
Das ist jetzt aber ein anderes Thema, Bild ist auch nicht gleich Video.

Nehmen wir aber mal an, Videos wie das von dir gemachte wären verboten. Dann könnten die Betroffenen natürlich trotzdem die Erlaubnis geben, entweder für alles und jeden oder halt nur für bestimmte Personen (hier: der Verein).
Da das was der Verein veröffentlichen wird wahrscheinlich nichts schlimmes sein wird ist es verständlich, dass man das erlaubt.
Du könntest hingegen dein Video so schneiden, dass nur noch peinliche Momente eines bestimmten Kindes* vorkommen (fiese Fouls, Ballverluste, Eigentore - bei YouTube gibt es zig Videos mit nichts anderem). Dann kann man schon verstehen wenn sich jemand daran stört, ergo gibt man dir keine Genehmigung weil man dir nicht vertraut, dem Verein aber sehr wohl.

*das böse Kind welches dein Kind immer drangsaliert ;)

Aber alles nur im Konjunktiv, ich bleibe dabei, dass es zulässig war (das Filmen, eine Veröffentlichung aber nicht unbedingt).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)



Dazu müssten aber die Eltern oder aber der Staatsanwalt erst einmal rechtlich gegen Dich vorgehen. Ich glaube nicht, dass das passieren wird.

Ist auch nicht passiert. Ich gehe mal davon aus, da bis heute nix passiert ist, wohl auch nix mehr kommen wird. Die Leute, die da einen kleinen Sturm im Wasserglas lostreten wollten, haben wohl doch eingesehen, dass die Sache nach hinten losgegangen wäre, nachdem selbst auch die Polizei eingesehen hat, dass man mir das Filmen aufgrund der DSGVO hätte nicht untersagen dürfen. Aber auch eine Verletzung des allg. PR eines Gefilmten wäre nach hinten losgegangen - davon bin ich jetzt überzeugt. Niemand kann sich davor schützen in öffentlichem Raum als "Beiwerk" gefilmt zu werden. Nichts anderes war hier geschehen. Letztlich wäre das allg. PR eines Gefilmten, der nichts weiter als ein trotziges: "ich mag das nicht" vorzubringen gehabt hätte, meinem allg. PR, die Entwicklung meines Sohnes und sein Spielverhalten zu Trainingszwecken zu dokumentieren, gegenüber gestanden. Auch das Vorbringen einer nebulösen Befürchtung, mit den Videos könnte etwas unrechtes geschehen, hätte sicher nicht gegriffen. Das wäre, als würde ich einen Strafzettel dafür bekommen, weil ich an einer roten Ampel stehen geblieben bin, der Polizist aber befürchtet hat, ich könnte doch weiter laufen - sicher absurd.

Ich denke, dass wir den Fall damit zu den Akten legen können. Danke nochmal für eure Beiträge, war schon recht spannend.

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