Darf Händler die Kundendaten an Rechtsanwalt weitergeben?

20. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Händler die Kundendaten an Rechtsanwalt weitergeben?

Hallo 123recht-Forengemeinschaft,

nehmen wir an, dass ein Kunde in Folge einer nicht erfüllten Mangelbehebung den Händler über einen US-amerikanischen Zahlungsdienstleister kontaktiert und ihm dort Einiges unterstellt hat. Diese Unterstellungen waren nicht öffentlich einsehbar, jedoch durch einen Dritten: die Mitarbeitenden des Zahlungsdienstleisters. Der Händler möchte nun gegen den Kunden mit einem Rechtsanwalt vorgehen (vermutlich eine Abmahnung wg. übler Nachrede oder Geschäftsschädigung).

Darf ein Händler die Kontaktdaten an einen Rechtsanwalt oder die Ermittlungsbehörden weitergeben? Die personenbezogenen Daten, z.B. die Anschrift des Kunden, wurden lediglich zweckgebunden im Rahmen der Kauftransaktion und der damit verbundenen Mangelmitteilung überstellt. Die rechtlichen Schritten des Händlers dürfte die Datenschutzvereinbarung des Onlineshops und den Kaufvertrag ja nicht tangieren.

Freundliche Grüße
Max

-- Editiert von mkolping am 20.07.2021 23:25

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Darf ein Händler die Kontaktdaten an einen Rechtsanwalt oder die Ermittlungsbehörden weitergeben?

Eventuell ja. Kommt auf die Details an.



Zitat (von mkolping):
Die rechtlichen Schritten des Händlers dürfte die Datenschutzvereinbarung des Onlineshops und den Kaufvertrag ja nicht tangieren.

Ohne diese zu kennen wird man das nicht seriös ausdiskutieren können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte, man sollte hier abstrakt diskutieren. War wohl zu abstrakt :)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mkolping):
Darf ein Händler die Kontaktdaten an einen Rechtsanwalt oder die Ermittlungsbehörden weitergeben?

Eventuell ja. Kommt auf die Details an.


Die Situation ist komplex, hat jedoch selbst nichts mit dem Kaufvertrag oder der Forderung nach Behebung des Mangels zu tun. Ich möchte ungerne auf Details eingehen, um dem Händler keine weitere Angriffsfläche zu bieten.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mkolping):
Die rechtlichen Schritten des Händlers dürfte die Datenschutzvereinbarung des Onlineshops und den Kaufvertrag ja nicht tangieren.

Ohne diese zu kennen wird man das nicht seriös ausdiskutieren können.


Die Datenschutzvereinbarung des Onlineshops hier zu verlinken, würde die Situation verschärfen... schade, dann können wir dies hier wohl nicht diskutieren.

Ich bin jedoch davon ausgegangen, die persönlichen Daten lediglich im Rahmen des Kaufs und dessen Abwicklung preiszugeben. Einer Weitergabe an einen Dritten (z. B. Rechtsanwalt) habe ich nie eingewilligt - vor allem, da die von ihm angedrohten rechtliche Schritte nichts mit dem Kaufvertrag oder der Mangelbeseitigung zu tun haben,

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Einer Weitergabe an einen Dritten (z. B. Rechtsanwalt) habe ich nie eingewilligt

Der Bedarf es nicht, wenn das schon jemand anderer getan hat. In der EU wäre das der Gesetzgeber mittels DSGVO und in DE wäre das der Gesetzgeber mittels BDSG.

Ausnahme: der Vertragspartner hätte vertraglich zugesichert die Daten niemals an irgend einen Dritten weiter zu geben. Das einer so was dummes bewusst macht, dürfte unwahrscheinlich sein. Ist aber nicht auszuschließen.



Zitat (von mkolping):
vor allem, da die von ihm angedrohten rechtliche Schritte nichts mit dem Kaufvertrag oder der Mangelbeseitigung zu tun haben,

Das ist in der Regel irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Bedarf es nicht, wenn das schon jemand anderer getan hat. In der EU wäre das der Gesetzgeber mittels DSGVO und in DE wäre das der Gesetzgeber mittels BDSG.


Ich dachte, personenbezogene Daten dürfen nur für eindeutige Zwecke erhoben und verarbeitet werden? Okay, habe das mit dem Datenschutz wohl komplett falsch verstanden.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Der Händler möchte nun gegen den Kunden mit einem Rechtsanwalt vorgehen (vermutlich eine Abmahnung wg. übler Nachrede oder Geschäftsschädigung).

Darf ein Händler die Kontaktdaten an einen Rechtsanwalt oder die Ermittlungsbehörden weitergeben?

Ja.
Zitat:
Die personenbezogenen Daten, z.B. die Anschrift des Kunden, wurden lediglich zweckgebunden im Rahmen der Kauftransaktion und der damit verbundenen Mangelmitteilung überstellt. Die rechtlichen Schritten des Händlers dürfte die Datenschutzvereinbarung des Onlineshops und den Kaufvertrag ja nicht tangieren.

Doch, die tangieren sie. Ohne Weitergabe kann der Händler keine rechtlichen Schritte gegen den Kunden einleiten. Dieses Recht hat er aber, und gemäß Art.6 b und f DSGVO darf er dann die Daten verarbeiten und weitergeben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Ich dachte, personenbezogene Daten dürfen nur für eindeutige Zwecke erhoben und verarbeitet werden? Okay, habe das mit dem Datenschutz wohl komplett falsch verstanden.

Der eindeutige Zweck ist das gerichtliche Vorgehen des Händlers gegen den Kunden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Doch, die tangieren sie. Ohne Weitergabe kann der Händler keine rechtlichen Schritte gegen den Kunden einleiten. Dieses Recht hat er aber, und gemäß Art.6 b und f DSGVO darf er dann die Daten verarbeiten und weitergeben.


Die rechtlichen Schritte ergeben sich ja eben aus dem Kaufvertrag, sondern aus einer komplett anderen Sache. Die rechtlichen Schritte haben auch keinen Bezug auf den Kaufvertrag.

Demnach dürfte ich also auch die Adressdaten einer Bewerberin anderweitig weiterverwenden, z.B. Produktproben zusenden?

-- Editiert von mkolping am 21.07.2021 00:17

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Die rechtlichen Schritte haben auch keinen Bezug auf den Kaufvertrag.

Wie gesagt, ob sie das haben oder nicht, ist irrelevant



Zitat (von mkolping):
Demnach dürfte ich also auch die Adressdaten einer Bewerberin anderweitig weiterverwenden, z.B. Produktproben zusenden?

Hat sie sich denn auf Zusendung von Produktproben beworben?
Erlaubt Art. 6 DSGVO oder ein andere gesetzliche Norm dies?
Falls nicht, natürlich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erlaubt Art. 6 DSGVO oder ein andere gesetzliche Norm dies?


Klar, mit ihrer Bewerbung hat die betroffene Person ja ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. Also darf ich - Ihrer Meinung nach - alles damit machen?!

Ich habe die DSGVO so verstanden, dass die Verarbeitung an einen bestimmten Zweck gebunden sein muss, z.B. die Abwicklung eines Kaufs oder das Bewerbungsverfahren.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Klar, mit ihrer Bewerbung hat die betroffene Person ja ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.

Und, welcher Zweck genau wurde bestimmt?


Signatur:

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#11
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, welcher Zweck genau wurde bestimmt?


Aus dem Onlineshop (um den es ursprünglich ging):

Erhebung der personenbezogene Daten in Form einer der freiwilligen Mitteilung im Rahmen
- einer Bestellung,
- einer Kontaktaufnahme.
Verwendung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

Eröffnung eines Kontos? Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.
Daten werden dann zum Zweck der Kontoeröffnung verwendet.

Die Zwecke der weiteren Verarbeitung sind:
- Bestellungsabwicklung,
- Zahlungsabwicklung,
- Versandabwicklung.

Nach vollständig Abwicklung des Vertrags oder bei Kontolöschung wird die Verarbeitung eingeschränkt.
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO gelöscht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Aus dem Onlineshop (um den es ursprünglich ging):

Das ist wie schon öfter gesagt irrelevant. Der Händler hat Art.6 f DSGVO auf seiner Seite.

Eben ging es um die Bewerbung...
Da ist der bestimmte Zweck "Bewerbung" und nicht "Werbung" (auch wenn "Bewerbung" stehts "Werbung" enthält).




-- Editiert von Harry van Sell am 21.07.2021 02:02

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#13
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist wie schon öfter gesagt irrelevant. Der Händler hat Art.6 f DSGVO auf seiner Seite.


Der Onlineshop hat aber auch bestimmte Zwecke (siehe oben):

- produktbezogene Kommunikation,
- Führung eines Kundenkontos,
- Bestellungsabwicklung,
- Zahlungsabwicklung,
- Versandabwicklung.

Wieso erlaubt Art.6 f DSGVO, die Daten zu einem vollkommen anderen Zweck an Dritte weiterzugeben?

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Wieso erlaubt Art.6 f DSGVO, die Daten zu einem vollkommen anderen Zweck an Dritte weiterzugeben?

Ich verstehe die Frage nicht?
Weil es so dort drin steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
mkolping
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil es so dort drin steht.


Da steht was anders: https://www.datenschutz-wiki.de/Zweckbindung
Zitat:
Das Gebot der Zweckbindung soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind (Zweckidentität)


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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Wenn Du Dir im Klaren darüber wirst, dass der Datenschutz kein Täterschutz ist, beantwortet sich Deine Frage und die Diskussion über 15 Umwege.

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#17
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat:
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich


Berechtigtes Interesse: Wahrung und Schutz der eigenen Recht.

Verarbeitung und Weitergabe an Rechtsanwalt selbstverständlich zulässig.

In deinem Bewerbungsbeispiel wäre die Zusendung von Werbung eben kein berechtigtes Interesse.

Zitat (von mkolping):
Okay, habe das mit dem Datenschutz wohl komplett falsch verstanden.


Ja, hast du. Da bist du aber bei weitem nicht alleine.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mkolping):
Da steht was anders: https://www.datenschutz-wiki.de/Zweckbindung

Hat aber mit dem Thema nichts zu tun, denn das Gesetz besagt halt auch, wann die Zweckbindung erweitert /aufgehoben wird,
Man sollte eventuell man die genannten rechtlichen Grundlagen lesen und verstehen?


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