Hallo,
wie ist die aktuelle Rechtslage bzgl. o. g.?
Ich fand bisher folgende Urteile, werde aber aus diesen abschließend nicht ganz schlau:
https://www.datenschutz-notizen.de/duerfen-potentielle-arbeitgeber-im-bewerbungsverfahren-fruehere-arbeitgeber-des-bewerbers-anrufen-5817681/#:~:text=
https://www.karriereakademie.de/anruf-darf-der-neue-arbeitgeber-sich-beim-alten-erkundigen
https://openjur.de/u/116190.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Hamburg&Datum=16.08.1984&Aktenzeichen=2%20Sa%20144/83
https://www.dr-datenschutz.de/was-darf-der-neue-arbeitgeber-beim-alten-nachfragen/
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/datenschutz-bei-bewerbungen-42-datenerhebung-bei-ehemaligen-arbeitgebern_idesk_PI42323_HI14489393.html
https://www.aktiv-online.de/ratgeber/auskuenfte-ueber-bewerber-was-duerfen-ex-arbeitgeber-17658
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272066&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Was ist mit:
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
§ 28 Abs. 8 S. 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
?
Mein Ergebnis: Anrufen ja, aber fragen (unzulässige Datenerhebung) oder antworten (unzulässige Datenweitergabe) aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht.
Korrekt?
Danke.
Grüße
Darf man als potentiell neuer AG beim alten AG anrufen und nach Bewerbern fragen?
11. Oktober 2024
Thema abonnieren
Frage vom 11. Oktober 2024 | 10:21
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf man als potentiell neuer AG beim alten AG anrufen und nach Bewerbern fragen?
#1
Antwort vom 13. Oktober 2024 | 20:04
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Kennt sich damit keiner aus?
#2
Antwort vom 13. Oktober 2024 | 20:18
Von
Status: Unbeschreiblich (130342 Beiträge, 41516x hilfreich)
Zitat :Darf man als potentiell neuer AG beim alten AG anrufen und nach Bewerbern fragen?
Ja, das darf man immer.
Problematisch wird es dann beim antworten.
Denn der alte AG darf nicht antworten, sofern keine Erlaubnis des AN vorliegt.
Antwortet er dennoch, liegt die Verantwortung dafür inklusive rechtlicher und finanzieller Folgen beim alten AG.
Beim neuen AG kommt es bei den rechtlichen und finanziellen Folgen ganz darauf an, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Sollte der HR-Mitarbeiter des neuen AG so dumm sein, die Daten irgendwo außerhalb seines Gehirns zu erfassen, können auch dort rechtliche und finanzielle Folgen das Ergebnis sein.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Oktober 2024 | 20:52
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist nicht bereits der Anruf insofern nicht erlaubt, weil das Fragen nach Person X bereits ein Datum ist?
#4
Antwort vom 13. Oktober 2024 | 21:03
Von
Status: Legende (19210 Beiträge, 10342x hilfreich)
Zitat :Ist nicht bereits der Anruf insofern nicht erlaubt, weil das Fragen nach Person X bereits ein Datum ist?
Das wäre ja so, als wäre das Briefeschreiben verboten, weil man ja die Adresse (=Datum) draufschreiben muss.
Das ist nicht so.
#5
Antwort vom 13. Oktober 2024 | 21:37
Von
Status: Unbeschreiblich (130342 Beiträge, 41516x hilfreich)
Zitat :Ist nicht bereits der Anruf insofern nicht erlaubt, weil das Fragen nach Person X bereits ein Datum ist?
Darüber kann man streiten - wobei das fragen weniger das Datum ist als die Information, das der MA sich dort beworben hat.
Das kann man aber durch eine entsprechende Fragestellung umgehen.
#6
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 11:52
Von
Status: Unbeschreiblich (40664 Beiträge, 6588x hilfreich)
Nein. Was hat ein Datum mit Person X zu tun?Zitat :Ist nicht bereits der Anruf insofern nicht erlaubt, weil das Fragen nach Person X bereits ein Datum ist?
Mein Ergebnis: 1. Es kommt auf die Daten an. 2. Ein Bewerber zB. müsste erst Kenntnis darüber haben, dass sich die betreffenden AG über den Bewerber am xx Datum *ausgetauscht haben*, um sich evtl. dagegen zu wehren.
Es gibt durchaus *erlaubte* Fälle des Daten-und informationsaustausches, die im Einzelfall durch ein Gericht zu entscheiden sind.
Die sind gültig.Zitat :Was ist mit:
#7
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 12:16
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Das wäre ja so, als wäre das Briefeschreiben verboten, weil man ja die Adresse (=Datum) draufschreiben muss.
Das ist nicht so.
Signatur:
Sind das nicht Äpfel und Birnen?
#8
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 12:18
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Darüber kann man streiten - wobei das fragen weniger das Datum ist als die Information, das der MA sich dort beworben hat.
Das kann man aber durch eine entsprechende Fragestellung umgehen.
Also die Frage "Frau ... hat sich bei uns beworben. Wie sind sie auseinandergegangen? ..." ist schlecht und wie sollte man die formulieren?
#9
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 12:20
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Nein. Was hat ein Datum mit Person X zu tun?
Mein Ergebnis: 1. Es kommt auf die Daten an. 2. Ein Bewerber zB. müsste erst Kenntnis darüber haben, dass sich die betreffenden AG über den Bewerber am xx Datum *ausgetauscht haben*, um sich evtl. dagegen zu wehren.
Es gibt durchaus *erlaubte* Fälle des Daten-und informationsaustausches, die im Einzelfall durch ein Gericht zu entscheiden sind.
Datum = Einzahl von Daten
Name von Person, Geburtsdatum = Daten
Name von Person = Datum
Welche Fälle sind denn wann, wie, wo erlaubt?
#10
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 12:21
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche aktuellen Rechtssprechungen mit welchen Ergebnissen gibt es?
#11
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 13:26
Von
Status: Student (2311 Beiträge, 454x hilfreich)
Hier bitte lesen:
https://www.dr-datenschutz.de/was-darf-der-neue-arbeitgeber-beim-alten-nachfragen/
#12
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 15:15
Von
Status: Legende (19210 Beiträge, 10342x hilfreich)
Zitat :Also die Frage "Frau ... hat sich bei uns beworben. Wie sind sie auseinandergegangen? ..." ist schlecht und wie sollte man die formulieren?
"Ich bin Personalsachbearbeiterin bei der Firma X. Können Sie uns was zu Frau Y sagen?"
Damit hat der neue Arbeitgeber (Firma X) nicht verraten, dass sich Frau Y bei Firma X beworben hat. Der alte Arbeitgeber wird es sich aber denken können.
Wenn sowohl bei der neuen als auch bei der alten Firma keine Vollpfosten im Personalbüro sitzen, werden sie es hinbekommen, dass am Ende des Telefonats jede Seite weiß, was sie wissen will, ohne dass ein Datenschutzverstoß nachweisbar ist.
Einfachster Fall:
"Ich bin Personalsachbearbeiterin bei der Firma X. Können Sie uns was zu Frau Y sagen?"
"Nein, zu Frau Y sagen wir lieber nichts. Das ist besser so."
#13
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 18:07
Von
Status: Unbeschreiblich (130342 Beiträge, 41516x hilfreich)
Zitat :"Ich bin Personalsachbearbeiterin bei der Firma X. Können Sie uns was zu Frau Y sagen?"
Besser wäre
Zitat:"Ich bin Personalsachbearbeiterin. Können Sie mir was zu Frau Y sagen?"
Denn die Nennung der Firma könnte bei gewissen Arten von Datenschützern schon Sodbrennen verursachen.
#14
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 19:03
Von
Status: Unbeschreiblich (40664 Beiträge, 6588x hilfreich)
Warum sollte ein DATUM keine zulässige Antwort auf eine x-beliebige Frage sein?Zitat :Datum = Einzahl von Daten
Unsinn.Zitat :Name von Person = Datum
Das entnimmt man der aktuellen Rechtsprechung, kann aber iaR keine Einzelfallurteile auf alle oder seinen eigenen Fall anwenden.Zitat :Welche Fälle sind denn wann, wie, wo erlaubt?
Evtl. müsste man, wie andere auch--- klagen gehen, um ein Urteil zu erhalten.
Der alte AG könnte antworten: Durch Kündigung.Zitat :Also die Frage "Frau ... hat sich bei uns beworben. Wie sind sie auseinandergegangen?
Nein.Zitat :Sind das nicht Äpfel und Birnen?
#15
Antwort vom 14. Oktober 2024 | 19:10
Von
Status: Unbeschreiblich (130342 Beiträge, 41516x hilfreich)
Zitat :Unsinn.
Nö, das passt schon.
Jedenfalls für mit Ahnung vom Thema.
Ganz genau betrachtet, ist der Name einer Person sogar ein personenbezogenes Datum.
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