DashCam - DSGVO Auskunfsrecht

8. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
flasherle
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
DashCam - DSGVO Auskunfsrecht

Hallo zusammen,

ich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt. Nichts schlimmes, auch ich hab nix falsch gemacht.
Aber! Ich habe ja laut DSGVO ein Auskunftsrecht, über Speicherdauer, Wer hat Zugriff, Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden, usw usw usw.

Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?

Viele Grüße

-- Editiert von Moderator am 08.10.2019 14:06

-- Thema wurde verschoben am 08.10.2019 14:06

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Und woher wissen Sie, dass die DashCam in Betrieb war?

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo.

Zitat:
Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten
An wen weiterleiten?

Zitat:
oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?
Du wendest dich an de Halter, er soll dir den Eigentümer bzw. Betreiber der Kamera nennen, und dann forderst du den auf dir Auskunft zu geben.

Zitat:
Aber! Ich habe ja laut DSGVO ...
... wahrscheinlich gar keine Handhabe.

Stefan

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von flasherle):
Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden
Welche personenbezogenen Daten könnten denn durch die Dashcam erhoben wirden sein?

Zitat (von flasherle):
Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten
Nö. Wäre auch nicht zwingend erfogversprechend. Aus dem Kennzeich geht ja nicht hervor, wer, wenn denn überhaupt, Videoaufnahmen gemacht hat.

Zitat (von flasherle):
welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?
Mir fällt keine ein.

Ich sehe aber auch keine entsprechenden Rechte Deinerseits.


-- Editiert von Demonio am 08.10.2019 13:51

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von flasherle):
Aber! Ich habe ja laut DSGVO ein Auskunftsrecht,.....
Ich sehe hier überhaupt nicht, dass personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet wurden.

Signatur:

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#5
 Von 
flasherle
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich wurde mein Kennzeichen, mein Auto, mein Standort mein Gesicht aufgezeichnet. Das sind eindeutig personenbezogene Daten.

Zitat:
Du wendest dich an de Halter, er soll dir den Eigentümer bzw. Betreiber der Kamera nennen, und dann forderst du den auf dir Auskunft zu geben.

das ist ja das Problem, wie komme ich an den Halter um meine Auskunft weiterzuleiten...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von flasherle):
Natürlich wurde mein Kennzeichen, mein Auto, mein Standort mein Gesicht aufgezeichnet. Das sind eindeutig personenbezogene Daten.
Sehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht.
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.


-- Editiert von -Laie- am 08.10.2019 16:16

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Unabhängig von der Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, fehlt es schon an der Geschäftsmäßigkeit. DSGVO ist nicht für private Filmaufnahmen einschlägig. Hier müßte man schon "altmodisch" mit Persönlichkeitsrecht etc. argumentieren.

Abgesehen davon ist das auch ein zahnloser Tiger. Sagt die Gegenseite "es wurde gar nichts aufgenommen" oder "die Aufnahmen werden automatisch nach 20 Sekunden gelöscht, wenn es keinen Unfall gab" (wie es bei den meisten Dashcams der Fall ist) und das stimmt gar nicht, wie wollte man das Gegenteil beweisen?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von flasherle):
ich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt.

Das müsste man erst mal beweisen Können ... wie gedenkt man das zu tun?




-- Editiert von Harry van Sell am 08.10.2019 21:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

vielleicht hat er die Aktion ja mit seiner DashCam gefilmt? :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1515x hilfreich)

Ich sehe auch keine Handhabe

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Sehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht.
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft und damit unter anderem ein Urteil aus Kassel aufgehoben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
am in Betrieb war?

Das ist letztlich unerheblich - datenschutzrechtlich darf auch eine Kamera, die nicht aufnimmt, nicht so installiert werden, daß Dritte den Eindruck haben können, sie würden aufgenommen.
(Auch ein Kamera-Dummy darf nicht auf den Gehweg zeigen...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von flasherle):
Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden
Welche personenbezogenen Daten könnten denn durch die Dashcam erhoben wirden sein?

1. das Autokennzeichen
2. die Aufnahme des Fahrers und ggf. von weiteren Personen im Fahrzeug

Beides sind persönliche Daten im Sinne des BDSG und der DSGVO.
Zitat:

Zitat (von flasherle):
Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten
Nö. Wäre auch nicht zwingend erfogversprechend. Aus dem Kennzeich geht ja nicht hervor, wer, wenn denn überhaupt, Videoaufnahmen gemacht hat.

Aus dem Kennzeichen geht der Halter des KFZ hervor, dieser wäre auskunftspflichtig, wer das Fahrzeug gefahren hat, wenn von dem Fahrzeug aus unzulässig Videoaufzeichnungen gemacht wurden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von flasherle):

ich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt. Nichts schlimmes, auch ich hab nix falsch gemacht.
Aber! Ich habe ja laut DSGVO ein Auskunftsrecht, über Speicherdauer, Wer hat Zugriff, Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden, usw usw usw.

Zunächst mal ist es sowieso unzulässig, mit einer Dashcam den öffentlichen Verkehrsraum aufzuzeichnen.
Zitat:

Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?

Man kann die Polizei fragen, ob sie eine Halterabfrage macht, anderenfalls müsste man die zuständige KFZ-Behörde fragen.
Es besteht ein Auskunftsanspruch, weil ein berechtigtes Interesse vorliegt, den Halter des Fahrzeugs zu wissen. Das "berechtigte Interesse" besteht im Auskunftsanspruch und im Unterlassungs/Löschungsanspruch gegen den Halter und den Fahrer. (Gegen den Halter als "Mitstörer".)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Zitat (von -Laie-):
Sehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht.
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft und damit unter anderem ein Urteil aus Kassel aufgehoben.

So ist es.

Das ist aber gar nicht der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist, daß die Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels "Dashcam" in Deutschland unzulässig ist, weil sie eine Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums darstellt.

Den Straßenverkehr und seine Teilnehmer darf man genausowenig mit einer "Dashcam" aufzeichnen wie den Fußgängerverkehr auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus.

Auch da darf die Überwachungskamera oder die Türkamera nicht auf den Gehweg gerichtet sein, sie darf keine Personen erfassen, die sich dort aufhalten.

Das darf nur in besonderen Fällen und dann mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemacht werden. (Voraussetzung sind besondere Sicherheitsbelange aufgrund einer erhöhten Bedrohung u.ä.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft
Echt? Wo?
https://www.bverwg.de/221014U6C7.13.0

Zitat (von eh1960):
Zunächst mal ist es sowieso unzulässig, mit einer Dashcam den öffentlichen Verkehrsraum aufzuzeichnen.
So pauschal ist das nicht korrekt.

Zitat (von eh1960):
Aus dem Kennzeichen geht der Halter des KFZ hervor,
Aber nicht der Fahrer.

Zitat (von eh1960):
Das ist aber gar nicht der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist, daß die Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels "Dashcam" in Deutschland unzulässig ist, weil sie eine Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums darstellt.
So pauschal bleibt es immer noch falsch. Eine Dashcam ist durchaus erlaubt. Das neueste Urteil des BGH Az. VI ZR 233/17 scheint dir durch die Lappen gegangen zu sein. SIehe dazu z.B. folgende Erläuterungen:
https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/

Zitat daraus:
Zitat:
Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Echt? Wo?

Da:

23
aa) Ein KFZ-Kennzeichen ist als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Aber nicht der Fahrer.


Das ist für die Frage, ob das Kennzeichen ein personenbezogenes Datum ist, irrelevant. Oder gibt es in der DSGVO irgendwo eine Ausnahme, daß es sich um eine *bestimmte* Person handeln muß? Oder daß es sich bei am Auto angebrachten Informationen zwingend um Informationen über den *Fahrer* handeln muß, damit sie personenbezogen sein können?

Diesbezüglich hat die Rechtsprechung in den unteren Instanzen leider viel Unsinn produziert.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Zitat (von guest-12330.04.2020 12:15:00):
Und woher wissen Sie, dass die DashCam in Betrieb war?


Vor der Gesetz ist sowohl eine ausgeschaltete Cam, als auch eine Attrappe gleichgestellt mit deiner funktionierendne und aktiven Cam.

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