Hallo zusammen,
ich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt. Nichts schlimmes, auch ich hab nix falsch gemacht.
Aber! Ich habe ja laut DSGVO
ein Auskunftsrecht, über Speicherdauer, Wer hat Zugriff, Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden, usw usw usw.
Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?
Viele Grüße
-- Editiert von Moderator am 08.10.2019 14:06
-- Thema wurde verschoben am 08.10.2019 14:06
DashCam - DSGVO Auskunfsrecht
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Und woher wissen Sie, dass die DashCam in Betrieb war?
Hallo.
An wen weiterleiten?Zitat:Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten
Du wendest dich an de Halter, er soll dir den Eigentümer bzw. Betreiber der Kamera nennen, und dann forderst du den auf dir Auskunft zu geben.Zitat:oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?
... wahrscheinlich gar keine Handhabe.Zitat:Aber! Ich habe ja laut DSGVO ...
Stefan
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Welche personenbezogenen Daten könnten denn durch die Dashcam erhoben wirden sein?ZitatWie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden :
Nö. Wäre auch nicht zwingend erfogversprechend. Aus dem Kennzeich geht ja nicht hervor, wer, wenn denn überhaupt, Videoaufnahmen gemacht hat.ZitatMuss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten :
Mir fällt keine ein.Zitatwelche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen? :
Ich sehe aber auch keine entsprechenden Rechte Deinerseits.
-- Editiert von Demonio am 08.10.2019 13:51
Ich sehe hier überhaupt nicht, dass personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet wurden.ZitatAber! Ich habe ja laut DSGVO ein Auskunftsrecht,..... :
Natürlich wurde mein Kennzeichen, mein Auto, mein Standort mein Gesicht aufgezeichnet. Das sind eindeutig personenbezogene Daten.
Zitat:Du wendest dich an de Halter, er soll dir den Eigentümer bzw. Betreiber der Kamera nennen, und dann forderst du den auf dir Auskunft zu geben.
das ist ja das Problem, wie komme ich an den Halter um meine Auskunft weiterzuleiten...
Sehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht.ZitatNatürlich wurde mein Kennzeichen, mein Auto, mein Standort mein Gesicht aufgezeichnet. Das sind eindeutig personenbezogene Daten. :
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.
-- Editiert von -Laie- am 08.10.2019 16:16
Unabhängig von der Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, fehlt es schon an der Geschäftsmäßigkeit. DSGVO ist nicht für private Filmaufnahmen einschlägig. Hier müßte man schon "altmodisch" mit Persönlichkeitsrecht etc. argumentieren.
Abgesehen davon ist das auch ein zahnloser Tiger. Sagt die Gegenseite "es wurde gar nichts aufgenommen" oder "die Aufnahmen werden automatisch nach 20 Sekunden gelöscht, wenn es keinen Unfall gab" (wie es bei den meisten Dashcams der Fall ist) und das stimmt gar nicht, wie wollte man das Gegenteil beweisen?
Zitatich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt. :
Das müsste man erst mal beweisen Können ... wie gedenkt man das zu tun?
-- Editiert von Harry van Sell am 08.10.2019 21:52
Hallo,
vielleicht hat er die Aktion ja mit seiner DashCam gefilmt?
Stefan
Ich sehe auch keine Handhabe
ZitatSehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht. :
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft und damit unter anderem ein Urteil aus Kassel aufgehoben.
Zitatam in Betrieb war? :
Das ist letztlich unerheblich - datenschutzrechtlich darf auch eine Kamera, die nicht aufnimmt, nicht so installiert werden, daß Dritte den Eindruck haben können, sie würden aufgenommen.
(Auch ein Kamera-Dummy darf nicht auf den Gehweg zeigen...)
Zitat:Welche personenbezogenen Daten könnten denn durch die Dashcam erhoben wirden sein?ZitatWie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden :
1. das Autokennzeichen
2. die Aufnahme des Fahrers und ggf. von weiteren Personen im Fahrzeug
Beides sind persönliche Daten im Sinne des BDSG und der DSGVO.
Zitat:
Nö. Wäre auch nicht zwingend erfogversprechend. Aus dem Kennzeich geht ja nicht hervor, wer, wenn denn überhaupt, Videoaufnahmen gemacht hat.ZitatMuss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten :
Aus dem Kennzeichen geht der Halter des KFZ hervor, dieser wäre auskunftspflichtig, wer das Fahrzeug gefahren hat, wenn von dem Fahrzeug aus unzulässig Videoaufzeichnungen gemacht wurden.
Zitat:
ich wurde heute (mal wieder) von einen DashCam-Fahrzeug gefilmt. Nichts schlimmes, auch ich hab nix falsch gemacht.
Aber! Ich habe ja laut DSGVO ein Auskunftsrecht, über Speicherdauer, Wer hat Zugriff, Wie wird sichergestellt das meine Daten gelöscht werden, usw usw usw.
Zunächst mal ist es sowieso unzulässig, mit einer Dashcam den öffentlichen Verkehrsraum aufzuzeichnen.
Zitat:
Muss die Polizei über das Kennzeichen meine Anfrage weiterleiten oder welche Möglichkeiten gäbe es theoretisch diese Auskunft der gespeicherten Daten zu bekommen?
Man kann die Polizei fragen, ob sie eine Halterabfrage macht, anderenfalls müsste man die zuständige KFZ-Behörde fragen.
Es besteht ein Auskunftsanspruch, weil ein berechtigtes Interesse vorliegt, den Halter des Fahrzeugs zu wissen. Das "berechtigte Interesse" besteht im Auskunftsanspruch und im Unterlassungs/Löschungsanspruch gegen den Halter und den Fahrer. (Gegen den Halter als "Mitstörer".)
Zitat:ZitatSehe ich nicht so und die bisherige Rechtsprechung auch nicht. :
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07. Ob sich diese Meinung bei den Gerichten geändert hat nachdem die DSGVO eingeführt wurde ist offen. Es gibt noch keine Urteile dazu. Nichts vom dem, was du schreibst, sehe ich als relevant in Bezug auf die DSGVO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft und damit unter anderem ein Urteil aus Kassel aufgehoben.
So ist es.
Das ist aber gar nicht der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist, daß die Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels "Dashcam" in Deutschland unzulässig ist, weil sie eine Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums darstellt.
Den Straßenverkehr und seine Teilnehmer darf man genausowenig mit einer "Dashcam" aufzeichnen wie den Fußgängerverkehr auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus.
Auch da darf die Überwachungskamera oder die Türkamera nicht auf den Gehweg gerichtet sein, sie darf keine Personen erfassen, die sich dort aufhalten.
Das darf nur in besonderen Fällen und dann mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemacht werden. (Voraussetzung sind besondere Sicherheitsbelange aufgrund einer erhöhten Bedrohung u.ä.)
Echt? Wo?ZitatDas Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil Az. 6 C 7.13 vom 22.10.2014 das KFZ Kennzeichen als personenbezogenes Datum eingestuft :
https://www.bverwg.de/221014U6C7.13.0
So pauschal ist das nicht korrekt.ZitatZunächst mal ist es sowieso unzulässig, mit einer Dashcam den öffentlichen Verkehrsraum aufzuzeichnen. :
Aber nicht der Fahrer.ZitatAus dem Kennzeichen geht der Halter des KFZ hervor, :
So pauschal bleibt es immer noch falsch. Eine Dashcam ist durchaus erlaubt. Das neueste Urteil des BGH Az. VI ZR 233/17 scheint dir durch die Lappen gegangen zu sein. SIehe dazu z.B. folgende Erläuterungen:ZitatDas ist aber gar nicht der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist, daß die Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels "Dashcam" in Deutschland unzulässig ist, weil sie eine Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums darstellt. :
https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/
Zitat daraus:
Zitat:Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern.
ZitatEcht? Wo? :
Da:
23
aa) Ein KFZ-Kennzeichen ist als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen.
ZitatAber nicht der Fahrer. :
Das ist für die Frage, ob das Kennzeichen ein personenbezogenes Datum ist, irrelevant. Oder gibt es in der DSGVO irgendwo eine Ausnahme, daß es sich um eine *bestimmte* Person handeln muß? Oder daß es sich bei am Auto angebrachten Informationen zwingend um Informationen über den *Fahrer* handeln muß, damit sie personenbezogen sein können?
Diesbezüglich hat die Rechtsprechung in den unteren Instanzen leider viel Unsinn produziert.
ZitatUnd woher wissen Sie, dass die DashCam in Betrieb war? :
Vor der Gesetz ist sowohl eine ausgeschaltete Cam, als auch eine Attrappe gleichgestellt mit deiner funktionierendne und aktiven Cam.
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