Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (3)

17. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (3)

In den Auskunftsrechten findet sich jetzt auch eine "Datenkopie"

Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Leider scheint es zu Form und Umfang noch keine klare Vorstellung zu geben. Da es sich hierbei nicht nur um den normalen Auskunftumfang handelt und es auch eine Abgrenzung zur Datenportabilität geben muss, stellt sich mir die Frage wie weit diese Datenkopie gehen kann. Ich würde es als "Kopie aller relevanter Unterlagen mit personenbezogenen Daten" werten, die dem Verarbeiter vorliegen. Das könnte auch eine Kopie aller Versicherungsanträge und des Schriftverkehr bedeuten im Falle einer Versicherung.

Sehe ich das richtig oder gibt es dafür andere Auslegungen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

> Ich würde es als "Kopie aller relevanter Unterlagen mit personenbezogenen Daten" werten

Man weiß nicht, wie Gerichte das auslegen werden. Neuland im wahrsten Sinne des Wortes. Aber deine Auslegung klingt immerhin vernünftig. Es würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, wenn man als Info nur bekommt "Name: Hein Spack" aber nicht "hat am ... einen Antrag auf ... gestellt".

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Naja, es ist (leider?) nicht ganz so. Der Landesdatenschutz hat sich dazu leider auch noch nicht geäussert.
Nehme ich Anleihe bei EuGH-Urteilen, dann darf es nicht zu umfassend sein und nicht auf eine Art Akteneinsicht hinauslaufen. Man muss hier sicher schauen was angemessen, realistisch und dem Wortlaut "Kopie der Daten" entspricht. Im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften muss ja jede noch so kleine Vertragsänderung gespeichert werden. Von daher müsste JEDER Vertragsvorgang in den Daten gespeichert sein. Dazu jeden Vorgang (email, Brief, Fax) zu belegen, geht sicher zu weit. Anders sehe ich es bei der Herkunft der Daten. Auf Anfrage wäre dies aus meiner Sicht zu belegen. Beispiel: Scan eines Vertragsformulares als Herkunft der Daten. Zu jeder weiteren Anpassung sollte der Dateneintrag im Kundendatensatz reichen.

Ich werde berichten, wenn ich eine Stellungnahme des Datenschutzes aus unserem Bundesland habe.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Nehme ich Anleihe bei EuGH-Urteilen, dann darf es nicht zu umfassend sein und nicht auf eine Art Akteneinsicht hinauslaufen.

Du hast EuGH-Urteile zur Auslegung der DSGVO?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Leider nicht mit AZ und vollständig, sondern lediglich aufgeschnappt als Leseprobe eines kommerziellen Anbieters beim Abarbeiten der Suchergebnisse. Dazu hatte ich mir nur den Inhalt für meine Materialsammlung gespeichert:

Zitat:
Rz. 30
Der EuGH hat in Bezug auf das Auskunftsrecht in Art. 12 der Datenschutzrichtlinie ausgeführt, dass dieses Recht kein umfassendes Recht auf Einsicht in Dokumente bedingt und insoweit nicht in ein Akteneinsichtsrecht ausgeweitet werden dürfe. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Rn 49 des Urteils Kommission/Bavarian Lager: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei nicht "auf eine Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten" gerichtet und habe auch nicht für die Schaffung von Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen zu sorgen oder eine gute Verwaltungspraxis zu fördern. Deswegen sei es im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung ausreichend, wenn der betroffenen Person eine vollständige Übersicht über alle sie betreffenden personenbezogenen Daten in verständlicher Form übermittelt würden. Eine vollständige Kopie der beim Verantwortlichen geführten (Verwaltungs-)Akte könne der Betroffene hingegen grundsätzlich nicht verlangen.
Rz. 31
Der EuGH stellt jedoch klar, dass der Begriff des personenbezogenen Datums weit zu verstehen ist und neben den eigentlichen Daten auch rechtliche, wie tatsächliche Analysen und Beurteilungen, soweit sie sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und auf der individuellen Situation und den individuellen Merkmalen dieser Person beruhen, umfasst. Damit kann sich das Recht auf Datenkopie je nach Fallgestaltung faktisch in einem Recht auf Akteneinsicht und -kopie niederschlagen. Dem Verantwortlichen steht es zudem – in den Grenzen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO – frei, dem Betroffen eine Kopie von Dokumenten und/oder Originaldateien zur Verfügung zu stellen, in denen seine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Zitat (von Mr.Cool):
Nehme ich Anleihe bei EuGH-Urteilen, dann darf es nicht zu umfassend sein und nicht auf eine Art Akteneinsicht hinauslaufen.

Du hast EuGH-Urteile zur Auslegung der DSGVO?

Es gab auch schon vor der DSGVO EU-Richtlinien zum Datenschutz, und EuGH-Rechtsprechung dazu...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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