Datenleck bei Anwaltsplattformen

3. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenleck bei Anwaltsplattformen

Hallo zusammen,
meine Frage wäre wenn im hypothetischen Fall zum Beispiel ein Datenleck bei einer Platform wie frageinenanwalt.de passieren würde und theoretisch der Fragesteller zu einer gestellten Rechtsfrage zugeordnet werden könnte die er vertraulich gestellt hat, dürften Ermittlungsbehörden diese Leaks nutzen um gegen den Fragesteller zu ermitteln?

Wenn wir jetzt einfach mal nicht auf den Inhalt eingehen die dem Anwalt gestellt wurde, aber dürften diese genutzt werden oder dürften Ermittlungsbehörden dies nicht nutzen da die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten streng geschützt ist?

Vielen Dank




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129181 Beiträge, 41210x hilfreich)

Zitat (von schubi25):
dürften Ermittlungsbehörden diese Leaks nutzen um gegen den Fragesteller zu ermitteln?

Zumindest so lange bis ihnen ein Gericht solches untersagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry Van Sell
Okay was bedeutet das in der Praxis würde das vom Gericht unterbunden werden?
Heißt es würde erstmal kein generelles Verbot wegen Schweigepflicht oder so etwas geben?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19084 Beiträge, 10292x hilfreich)

Zitat (von schubi25):
wäre wenn im hypothetischen Fall zum Beispiel ein Datenleck bei einer Platform wie frageinenanwalt.de passieren würde und theoretisch der Fragesteller zu einer gestellten Rechtsfrage zugeordnet werden könnte die er vertraulich gestellt hat, dürften Ermittlungsbehörden diese Leaks nutzen um gegen den Fragesteller zu ermitteln?

Ich wüsste nicht, welches Gesetz dagegen spricht.

Zitat (von schubi25):
Heißt es würde erstmal kein generelles Verbot wegen Schweigepflicht oder so etwas geben?

Nein. Der Anwalt hat eine Schweigepflicht. Aber wenn die Daten öffentlich werden, ohne dass der Anwalt gegen seine Schweigepflicht verstoßen hat, dann ist die Polizei nicht verpflichtet, die öffentlichen Daten zu ignorieren. Die Polizei darf "nur" nicht aktiv selbst die Daten klauen. Aber wenn jemand anderes die Daten geklaut hat und sie anschließend in die Händer der Polizei gelangen, besteht kein Verwertungsverbot.
(Das ganze ist für Steuerdaten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, schon juristisch ausgefochten. Suchen Sie im Internet mal nach "Steuersünder-CD".)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten, sehr interessant hätte ich nicht gedacht.
Damit würde ja jeder der solche Dienste zu entsprechenden Themen nutzt die Gefahr laufen, dass er zukünftig Probleme mit Ermittlungsbehörden bekommen könnte.
Außerdem würde dann ja das gleiche gelten für Onlineplatformen die von einer Kanzlei selbst angeboten werden.
Daraus müsste man dann daraus schließen wenn man wirklich sicher sein möchte alles physisch zu machen.

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#5
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachricht wiederholt verschickt

-- Editiert von User am 3. März 2026 16:50

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129181 Beiträge, 41210x hilfreich)

Zitat (von schubi25):
Daraus müsste man dann daraus schließen wenn man wirklich sicher sein möchte alles physisch zu machen.

Wer ganz sicher gehen will, trifft sich mit dem Anwalt ganz altmodisch und analog in einem (abhörsicheren) Raum ohne jedwede Zeugen. Der Anwalt darf sich dann auch keine Notizen machen und generell sollte alles mündlich laufen.

Da wird die normale Kanzlei nicht mitmachen, denn digitale Büroorganisation ist dort Alltag. Spätestens wenn mit einem Gericht oder entsprechenden Behörden kommuniziert wird, käme das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu Einsatz.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Für wie wahrscheinlich haltet ihr denn solche Fälle das es solche Leaks geben könnte und dann auch noch Ermittlungsbehörden dem ganzen nach gehen könnten?

Gut natürlich kann niemand in die Glaskugel schauen :D

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129181 Beiträge, 41210x hilfreich)

Zitat (von schubi25):
Für wie wahrscheinlich haltet ihr denn solche Fälle das es solche Leaks geben könnte

Das hängt ganz von der Kompetenz aller Beteiligten ab.

Wäre ich ein Hacker, würde ich mir die Plattformen nicht wirklich antun. Höchstens einmal kurz die "Standards" abchecken und fertig.
Ich würde direkt die Kanzlei angreifen. So rein aus betriebswirtschaftlicher Sicht, der Effizienz wegen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und in Bezug auf Ermittlungsbehörden das sie solch geleakte Daten durchsuchen?

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#10
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und in Bezug auf Ermittlungsbehörden das sie solch geleakte Daten durchsuchen?

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42263 Beiträge, 14707x hilfreich)

Hier sind doch zwei Problemkreise zu unterscheiden. Der Anwalt darf selbstverständlich (von Ausnahmen abgesehen) Infos, die er vom Mandanten bekommen hat, nicht weiter geben. Dann würde er gegen sie Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. In seinem Verantwortungsbereich liegen jedoch nicht Pannen auf dem "Informationstransportweg." Ob das ein falsch transportierter Briefumschlag ist, der woanders geöffnet wurde oder ob die Infos auf modernerem Weg übermittelt werden. Eine völlig andere Frage ist, wie die Handlung des "Störers" zu bewerten ist. Und da ist es völlig einerlei, ob man was sich mal ganz kurz angesehen hat, ausführlich gelesen hat, oder sich nur ganz kurz wo auch immer eingelinkt hat. Die Handlung per se steht unter Strafe.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129181 Beiträge, 41210x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Handlung per se steht unter Strafe.

Da sehe ich ehrlich gesagt überhaupt keine Rechtsgrundlage für.



Zitat (von schubi25):
Und in Bezug auf Ermittlungsbehörden das sie solch geleakte Daten durchsuchen?

Die Erfahrung hat gezeigt, das bei so was grundsätzlich immer Interesse vorhanden ist.


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#13
 Von 
guest-12304.03.2026 06:37:40
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde das den wenn die Handlung unter Strafe steht und somit illegal wäre eine Unterschied bei der Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden machen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129181 Beiträge, 41210x hilfreich)

Zitat (von schubi25):
Würde das den wenn die Handlung unter Strafe steht und somit illegal wäre eine Unterschied bei der Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden machen?

Nö.
In Deutschland gibt es das Prinzip der "Früchte des vergifteten Baumes" (fruit of the poisonous tree) so nicht.


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