Hallo zusammen,
ich habe mich bei vielen Unternehmen beworben. Nun habe ich nach der Absage, alle Firmen angeschrieben, mit der bitte, meine Daten zu löschen/vernichten.
Als Antwort habe ich bekommen: wir beziehen uns auf Ihre E-Mail vom 7. bzw. vom 17. März 2019, in der Sie um Löschung Ihrer Daten bitten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns eine gerechtfertigte Aufbewahrungsfrist von drei Monaten nach Versand der Absage vorbehalten müssen.
Mein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten?
Datenschutz Aufbewahrungsfristen Lebenslauf
Fragen zum Datenschutz?
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Kennt sich da jemand aus?
Das wirst du nicht erreichen.ZitatMein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten? :
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Ich denke es gibt noch andere Wege.
ich warte mal ab bis ich eine Antwort bekomme der Erfahrung damit hat.
Zitat:Das wirst du nicht erreichen.ZitatMein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten? :
-- Editiert von Zahra123 am 06.04.2019 20:09
Zitatich warte mal ab bis ich eine kompetente Antwort bekomme. :
Hier ist ein Meinungsforum in dem rechtlich Interessierte diskutieren & kommentieren.
Rechtsberatung mit "kompetenten Antworten" gibt es gleich nebenan: https://www.frag-einen-anwalt.de/
ZitatWas muss ich tun, damit die meine Daten vernichten? :
Die DSGVO ändern oder die Rechtsprechung zum AGG.
Bis dahin dürften die die Unterlagen sogar wesentlich länger aufbewahren als nur 3 Monate, denn die Firma hat ein nach DSGVO mit der Vorsorge zur Abwehr von unberechtigten Forderungen ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung, da man sie ja noch wegen dem AGG verklagen könnte. Und das bis zum Ende der Verjährungsfrist.
-- Editiert von Harry van Sell am 06.04.2019 20:14
Der Datenschutz steht im Rang in vielen Fällen anderen Gesetzen nach. Daher gelten oft vorrangig andere Gesetze.
Wer die Rechtmäßigkeit der Handhabung anzeifelt, der braucht nur die einschlägigen Seiten, insbesondere der Datenschutzbeauftragten der Länder ansurfen.
Aufgrund der Frist des § 15 Abs. 4 AGG
muss der Kläger seinen Anspruch innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend machen. Danach hat der Kläger noch einmal 3 Monate Zeit, seinen Anspruch im Wege einer Klage geltend zu machen (§ 61b ArbGG
), sodass sich unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten ein sicherer Rahmen von 6 Monaten der Aufbewahrung ergibt.
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