Datenschutz Aufbewahrungsfristen Lebenslauf

6. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)
Datenschutz Aufbewahrungsfristen Lebenslauf

Hallo zusammen,

ich habe mich bei vielen Unternehmen beworben. Nun habe ich nach der Absage, alle Firmen angeschrieben, mit der bitte, meine Daten zu löschen/vernichten.

Als Antwort habe ich bekommen: wir beziehen uns auf Ihre E-Mail vom 7. bzw. vom 17. März 2019, in der Sie um Löschung Ihrer Daten bitten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns eine gerechtfertigte Aufbewahrungsfrist von drei Monaten nach Versand der Absage vorbehalten müssen.

Mein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

Kennt sich da jemand aus?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32150 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Zahra123):
Mein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten?
Das wirst du nicht erreichen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich denke es gibt noch andere Wege.
ich warte mal ab bis ich eine Antwort bekomme der Erfahrung damit hat.


Zitat (von Anami):
Zitat (von Zahra123):
Mein Problem ist, ich möchte, dass die meine Daten SOFORT löschen. Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten?
Das wirst du nicht erreichen.


-- Editiert von Zahra123 am 06.04.2019 20:09

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Zahra123):
ich warte mal ab bis ich eine kompetente Antwort bekomme.

Hier ist ein Meinungsforum in dem rechtlich Interessierte diskutieren & kommentieren.
Rechtsberatung mit "kompetenten Antworten" gibt es gleich nebenan: https://www.frag-einen-anwalt.de/



Zitat (von Zahra123):
Was muss ich tun, damit die meine Daten vernichten?

Die DSGVO ändern oder die Rechtsprechung zum AGG.

Bis dahin dürften die die Unterlagen sogar wesentlich länger aufbewahren als nur 3 Monate, denn die Firma hat ein nach DSGVO mit der Vorsorge zur Abwehr von unberechtigten Forderungen ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung, da man sie ja noch wegen dem AGG verklagen könnte. Und das bis zum Ende der Verjährungsfrist.




-- Editiert von Harry van Sell am 06.04.2019 20:14

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Der Datenschutz steht im Rang in vielen Fällen anderen Gesetzen nach. Daher gelten oft vorrangig andere Gesetze.
Wer die Rechtmäßigkeit der Handhabung anzeifelt, der braucht nur die einschlägigen Seiten, insbesondere der Datenschutzbeauftragten der Länder ansurfen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#6
 Von 
euroset
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 83x hilfreich)

Aufgrund der Frist des § 15 Abs. 4 AGG muss der Kläger seinen Anspruch innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend machen. Danach hat der Kläger noch einmal 3 Monate Zeit, seinen Anspruch im Wege einer Klage geltend zu machen (§ 61b ArbGG ), sodass sich unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten ein sicherer Rahmen von 6 Monaten der Aufbewahrung ergibt.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/datenschutz-bei-bewerbungen-4-speichern-und-loeschen-von-bewerberdaten_idesk_PI42323_HI3727040.html

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