Datenschutz Dsgvo Frage bei Vereinsausritt

22. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Larve00
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutz Dsgvo Frage bei Vereinsausritt

Hallo zusammen,

wenn ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet und er dir Löschung seiner Daten nach DSGVO möchtet. Muss da auch alle Bilder von Facebook Instagram WhatsApp und Homepage gelöscht werden. Wie ist es mit den Namen auf den angegebenen Seiten?
Weil er möchtet das so haben.

Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Larve00 ):
er dir Löschung seiner Daten nach Dsgvo möchtet.

Es gibt keine "Löschung seiner Daten nach DSGVO" in dem Sinne, da es diverse Aufbewahrungspflichten für die Daten gibt.



Zitat (von Larve00 ):
Muss da auch alle Bilder von Facebook Instagram WhatsApp und Homepage gelöscht werden. Wie ist es mit den Namen auf den angegebenen Seiten?

Einzelfallentscheidung - da müsste man mal als erstes schauen, was dazu vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt keine "Löschung seiner Daten nach DSGVO" in dem Sinne, da es diverse Aufbewahrungspflichten für die Daten gibt.


Sicherlich gibt es das. Nur kann und wird man nicht alles löschen können weil bsow. steuerliche Aufbewahrungspflichten dem entgegen stehen. Aber es ist mitnichten so, dass ein betroffener explizit sagen muss "wo was gelöscht" werden soll.

Zitat (von Harry van Sell):
Einzelfallentscheidung - da müsste man mal als erstes schauen, was dazu vereinbart wurde.


Ninja. was vereinbart wurde ist erstmal nicht so relevant, da die Löschaufforderung dem Widerruf einer Einwilligung gleichzusetzen ist. Insoweit sind die "Vereinbarungen" erstmal sekundär.

Essentieller ist sind eher die Fragen:

Handelt es sich überhaupt um Personenbezogene Daten oder ist (bei Bildern) nicht eher das KuG einschlägig und die Person vielleicht "Beiwerk".

Beim Namen ist die Frage zu beantworten, in welchem Kontext wird der Name bzw. die Daten genannt.
Als Vereinsmitglied sicherlich raus. Als Ansprechpartnerit Telefonnummer? Auch raus. WhatsApp? Hier sehe ich auch erstmal keine Begründung für eine Rechtfertigung, die das löschen verhindert.
Als Sieger eines Wettbewerbs? Das kann auch stehen bleiben. Als Mitglied des Vorstandes? Auch hier sehe ich keine Löschpflicht.
Die Dsgvo ist kein Mittel um jede Erinnerung an die Vereinsmitgliedschaft auszumerzen.

Es kommt am Ende drauf an.....


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Larve00
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schön für die schnelle Antworten

0x Hilfreiche Antwort

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