Datenschutz - §1 (3) Lika DÜV NW

30. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Oberhäuser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutz - §1 (3) Lika DÜV NW

Hallöchen!

Folgende Situation:
Ich arbeite bei einer Behörde, die online Eigentümerangaben von Grundstücken (ALB/Gebrauchsauskunft) vom Kreis erhält.

Bis vor ca. knapp einem Jahr hatte auch ich diesen Zugang.

Mit Einführung einer neuen Oberfläche erhielt jeder User ein Schreiben, welches er zu unterschreiben hatte.

Hier wurde der Gesetzestext des §1 (3) zitiert mit dem Unterschied, dass die "abrufende Stelle" durch "ich" ersetzt worden war.

Zudem soll man sich verpflichten, beim Wechsel der Stelle oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, persönlich dies dem Kreis mitzuteilen.

Diesen Passus habe ich damals gestrichen und das Schreiben als solches unterschrieben.
Darunter folgte nämlich noch:
"Die Nichteinhaltung stell eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann."

Daraufhin wurde mir der Zugang zum Programm genommen.

Nun setzt mich mein direkter Vorgesetzter massivst unter Druck, das Schreiben ohne Abänderung neu zu unterschreiben.

Ist dies rechtens?
Wie kann ich argumentieren?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, man kann aus deiner Beschreibung nicht so richtig erkennen, worums genau geht. Welches Gesetz meinst du mit 'Hier wurde der Gesetzestext des §1 (3) zitiert'?
Und was hat es damit auf sich, dass du keinen Zugang zu den Daten mehr hast? Kannst du deine Arbeit dadurch überhaupt noch ordnungsgemäß ausführen?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oberhäuser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich Schussel!

Sorry.
Also. es geht um §1 (3) Lika DÜV NW.

"Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."

In §1 (1) steht:
"Die Übermittlung von Daten aus der automatisiert geführten Liegenschaftskarte und dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch (§11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermKatG NW) ist im automatisierten Abrufverfahren an die in den §§ 3 - 9 genannten Behörden, Personen und Unternehmen (abrufende Stellen) nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig."


Als "Personen" gelten z.B. Notare oder Anwälte (auf die Schnelle finde ich den passenden Abschnitt gerade nicht).
Meine Person fällt damit unter den Begriff "Behörde". Somit ist mein Arbeitgeber die abrufende Stelle.

Nun folgt der Text des von mir zu unterschreibenden Zettels:
"Ich verpflichte mich die nachfolgenden Anweisungen zu beachten und zu befolgen.
Über die Folgen einer Nichtbeachtung bin ich mir bewußt.
Mir ist bewußt, dass mein Zugriff auf die Daten der/s ALK/ALB nur zur Erfüllung meiner Aufgaben erlaubt ist.
Die abgerufenen Daten werden von mir nur für die Aufgaben verarbeitet, zu deren Erfüllung sie von mir abgerufen worden sind.
Die Weitergabe des mir zugeteilten Kennworts an Unberechtigte habe ich zu unterlassen.
Mir ist bekannt, dass jeder Zugriff auf das ALK beim RBK protokolliert wird. Dies betrifft Datum, Uhrzeit ....
Die Erteilung von amtlichen Auskünften bzw.Auszügen ist nicht erlaubt.
Sofern sich mein Aufgabenbereich ändert (Wechsel, Beendigung etc.) und hierdurch meine Zugriffsberechtigungen nicht mehr gegeben sind, bin ich verpflichtet dies dem Katasteramt unaufgefordert mitzuteilen.
Die Nichtbeachtung der o.g. Anweisungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann."

Wohl gemerkt, ich hatte das Schreiben schon einmal unterschrieben, jedoch mit Streichung des Satzes "Sofern sich ...".
Mein Zugang wurde mir deshalb verweigert.

Prinzipiell bekomme ich zur Bearbeitung von Urkundsvermessungen die Daten des ALB in Papierform. Natürlich veralten diese Daten schnell. Deshalb ist es auch "sinnvoll" einen Online-Zugriff zu haben.

Doch wieso soll ich mich zu etwas verpflichten, zu dem ich nicht verpflichtet bin? (Stellenwechsel)

Vor ziemlich langer Zeit habe ich einmal einen Artikel in einer Fachzeitschrift gelesen.
Diese Abhandlung von einem Pro. Dr. Dr. Soundso besagte ganz klar, dass es sogar reicht, bei Aufruf des Programmes ein PopUp-Fenster einzublenden, welches den User an den Gesetztestext erinnert.

Ich danke erst einmal für die Resonanz

O. Oberhäuser

0x Hilfreiche Antwort

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