Hallo,
ich habe einen Arzt negativ bewertet und er hat meine Behandlungsunterlagen ans Bewertungsportal hingeschickt. Sein Schreiben und hingeschickte Unterlagen liegen mir vor.
Soweit ich mich beraten habe, wurde mir empfohlen, das bei der Aufsichtsbehörde zu melden und eine Strafanzeige/ Strafantrag zu stellen. Bin nicht sicher, was das Richtige wäre? Wenn ich eine Strafanzeige stelle (wäre aber Strafantrag notwendig), gilt das auch gleichzeitig als Strafantrag oder muss man beides machen? Letztendlich zeige ich das so oder so an und es wird doch gleich ermittelt? Wenn ich das falsche mache, wird mich die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen?
Spielt das irgendwelche Rolle, wenn ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen will? Sollte man da auch mit dem 3 monatigen Frist tätig werden (wie beim Strafantrag).
Datenschutz und Schweigepflichtverletzung durch einen Arzt, Strafanzeige/ Antrag und Schadenersatz?
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Wenn ich eine Strafanzeige stelle (wäre aber Strafantrag notwendig), gilt das auch gleichzeitig als Strafantrag oder muss man beides machen? Wenn schon, muss man beides machen.
Letztendlich zeige ich das so oder so an und es wird doch gleich ermittelt? Nö - wenn die Strafverfolgung von einem Strafantrag abhängt, wird ohne diesen nicht ermittelt.
Spielt das irgendwelche Rolle, wenn ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen will? Mangels eines in Euro und Cent bezifferbaren Schadens sehe ich gar keine Schadensersatzansprüche.
Letztendlich zeige ich das so oder so an und es wird doch gleich ermittelt? Nö - wenn die Strafverfolgung von einem Strafantrag abhängt, wird ohne diesen nicht ermittelt.
- Naja , wenn ich die Anzeige statt des Antrages gestellt habe, dann soll mich die Polizei oder Staatsanwaltschaft doch zumindest darüber informieren oder aus die richtige Option hinweisen?
Spielt das irgendwelche Rolle, wenn ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen will? Mangels eines in Euro und Cent bezifferbaren Schadens sehe ich gar keine Schadensersatzansprüche.
- das Schaden kann nicht nur materiell sein. Der Arzt hat mich operiert und jetzt schickt einfach so meine ganze Patientenakte an die Unbefugten, um sich recht zu fertigen. Ich finde die Aktion ziemlich erschreckend und würde da ein gewisses psychisches Schaden sehen....
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ZitatWenn ich das falsche mache, wird mich die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen? :
Zitatdann soll mich die Polizei oder Staatsanwaltschaft doch zumindest darüber informieren oder aus die richtige Option hinweisen? :
Die Ermittler sich keine Berater - der Bürger muss selber wissen was er macht oder Fachleute damit beauftragen.
Zitat:- Naja , wenn ich die Anzeige statt des Antrages gestellt habe, dann soll mich die Polizei oder Staatsanwaltschaft doch zumindest darüber informieren oder aus die richtige Option hinweisen?
Sollte - muss aber nicht.
Zitat:das Schaden kann nicht nur materiell sein. Der Arzt hat mich operiert und jetzt schickt einfach so meine ganze Patientenakte an die Unbefugten, um sich recht zu fertigen. Ich finde die Aktion ziemlich erschreckend und würde da ein gewisses psychisches Schaden sehen.
Den muss man aber auch irgendwie belegen. Bei nicht-materiellem Schaden sind da die Anforderungen sehr hoch. "Erschreckend finden" reicht da bei Weitem nicht aus. Einen sogeannten "Strafschadensersatz" für seelische Belastungen gibt es nur in den USA.
ZitatNaja , wenn ich die Anzeige statt des Antrages gestellt habe, dann soll mich die Polizei oder Staatsanwaltschaft doch zumindest darüber informieren oder aus die richtige Option hinweisen? :
Für einen Strafantrag reicht der erkennbare Wille des Betroffenen, dass die Straftat verfolgt wird. Im Regelfall wird daher die Strafanzeige eines Betroffenen auch dann als Strafantrag gewertet, auch wenn das nicht ausdrücklich in der Strafanzeige erwähnt wurde.
ZitatWenn ich das falsche mache, wird mich die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen? :
Da kann man nicht wirklich etwas falsch machen, wenn man sich klar ausdrückt und bei der Wahrheit bleibt. Die die Prüfung der Rechtslage und die Einhaltung der formellen Dinge bis zur Anklage sind ohnehin Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
Kompliziert scheint die Sachlage auch nicht zu sein, wenn klar nachgewiesen werden kann, dass der Arzt die Unterlagen an unberechtige Dritte geschickt hat. Sollte es inhaltliche Rückfragen geben, dann wird die Staatsanwaltschaft die stellen.
ZitatSpielt das irgendwelche Rolle, wenn ich auch Schadenersatzansprüche geltend machen will? :
Nein.
ZitatDer Arzt hat mich operiert und jetzt schickt einfach so meine ganze Patientenakte an die Unbefugten, um sich recht zu fertigen. Ich finde die Aktion ziemlich erschreckend und würde da ein gewisses psychisches Schaden sehen.... :
Neben dem Ersatz eines materiellen Schadens kommt noch Schmerzensgeld in Betracht. Das sehe ich hier aber mangels erlittener Schmerzen auch nicht. Daneben kommt noch Schadenersatz für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Auch das dürfte eher schwierig sein, da die Akten nur an einen einzelnen Fremden gegangen sind und nicht veröffentlicht wurden. Die erforderliche Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes liegt daher nach meiner Auffassung nicht vor.
(Editiert)
-- Editiert von Moderator am 16.11.2021 17:19
Woher wusste der Arzt denn, wer ihn bewertet hat? Und warum hat er überhaupt irgendwas irgendwo hin geschickt? Hier fehlt doch garantiert die Vorgeschichte.ZitatHallo, :
ich habe einen Arzt negativ bewertet und er hat meine Behandlungsunterlagen ans Bewertungsportal hingeschickt.
ZitatDer Arzt hat mich operiert und jetzt schickt einfach so meine ganze Patientenakte an die Unbefugten, um sich recht zu fertigen. :
Warum sollten es denn Unbefugte sein?
Und im Rahmen der rechtlichen Verteidigung darf der Arzt durchaus auch Inhalte der Patientenakte nutzen.
Das wird sich dann alles im Rahmen des Verfahrens ergeben, ob berechtigt oder nicht.
ZitatWoher wusste der Arzt denn, wer ihn bewertet hat? Und warum hat er überhaupt irgendwas irgendwo hin geschickt? Hier fehlt doch garantiert die Vorgeschichte. :
So ist es. Viele Ärzte lesen auch nicht regelmäßig die Bewertungen. Und warum Unterlagen an ein Bewertungsportal zu schicken, die Admins interessieren sich kaum dafür, da Laien.
Der Arzt mag sich gegen die Bewertung gewehrt haben, dann werden diese in der Regel gelöscht und das geht ohne Unterlagen.
Und dass das Bewertungsportal dem TE Unterlagen schickt, ist auch nicht nachvollziehbar.
Vielleicht läuft es aber umgekehrt und der Arzt hat sich gewehrt - der Arzt weiß wie man einen Strafantrag stellt.
ZitatWarum sollten es denn Unbefugte sein? :
Und im Rahmen der rechtlichen Verteidigung darf der Arzt durchaus auch Inhalte der Patientenakte nutzen.
Wie kommt man denn auf so eine haarsträubende Idee? Ist das eine Bäckerweisheit oder Stammtischwissen?
Ohne Schweigepflichtsentbindung dürfen Ärzte und Krankenhäuser nur in ganz extreme Ausnahmefällen überhaupt irgendwas weiterleiten - und selbst dann nur an in den Gesetzen definierten Personen / Organisationen. Und ein Bewertungsportal gehört nicht dazu.
Und wenn hier sogar schon das Bewertungsportal aktiv wird und den Patienten über das Vorgehen des Arztes informiert ist die Sache schon sehr schwerwiegend. Hier würde ich wirklich sofort Strafanzeige und Meldungen bei der Ärztekammer sowie dem Landesdatenschutzbeauftragten stellen.
Was den Schadensersatz angeht stehen die Chancen auch nicht ganz so schlecht wie hier dargestellt. Das LG Darmstadt hat für das Versenden von einfachen Bewerbungsdaten bereits einen Schadensersatzanspruch von 1000 Euro festgelegt. Für das nicht genehmigte Melden eines Kontos bei der Schufa wurden beim LG Lüneburg ebenfalls 1000 Euro Schadensersatz festgelegt.
§82 DSGVO sieht übrigens ausdrücklich auch Schadensersatz für immaterielle Schäden vor und einige Gerichte interpretieren den Paragraphen auch so, dass der Schadensersatz abschreckende Wirkung entfalten soll.
Es gibt aber spezielle Arzt-Bewertungsportale, bei denen jede Bewertung eines Patienten vor Veröffentlichung dem betreffenden Arzt gezeigt wird, wobei der Arzt dann die Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Das wird dem Patienten, der eine Bewertung schreiben will, auch klar dargestellt. Der Patient erklärt sich mit der Absendung der Bewertung damit einverstanden, dass sich der Arzt gegenüber dem Portal rechtfertigen darf, wobei das Portal auch medizinisch qualifiziertes Personal hat.
Es würde mich nicht wundern, wenn es sich hier um ein derartiges Portal handelt.
ZitatDer Patient erklärt sich mit der Absendung der Bewertung damit einverstanden, dass sich der Arzt gegenüber dem Portal rechtfertigen darf, wobei das Portal auch medizinisch qualifiziertes Personal hat. :
Richtig.
ZitatIst das eine Bäckerweisheit oder Stammtischwissen? :
Witzigerweise hat mir das ein befreundeter Arzt mal erzählt als wir am Stammtisch saßen.
Für das Niveau aus dem "Hausfrauen-Forum der Bäckerblume" ist ein anderer User hier zuständig.
ZitatDas wird dem Patienten, der eine Bewertung schreiben will, auch klar dargestellt. Der Patient erklärt sich mit der Absendung der Bewertung damit einverstanden, dass sich der Arzt gegenüber dem Portal rechtfertigen darf, wobei das Portal auch medizinisch qualifiziertes Personal hat. :
Die Erklärung gegenüber dem Portal ist aber irrelevant. Der Arzt muss im Streitfall nachweisen, dass er vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurde. Irgendwelche Klicks die der Patient auf einer Webseite gesetzt hat sind nicht von Bedeutung.
Aber das kann man dem Arzt ja relativ einfach über die Staatsanwaltschaft, die Kammer und den Landesdatenschutzbeauftragten erklären lassen.
Ich habe die Strafanzeige mit einem Anwalt bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Sind mittlerweile ca 6 Monate vergangen. Ich bekomme da keine Auskunft und werde telefonisch nach Aktenzeichen gefragt. Kenne ich aber nicht. Auch mein Anwalt hat da zweimal nachgefragt und keine Antwort. Ich würde gerne aber wissen weil ich die Beschwerde gegen den Arzt bei der Ärztekammer eingelegt habe und reiche auch die Klage wegen des Behandlungsfehlers ein.
Ist es normal? Wie lange dauert die Bearbeitung der Anzeige? Oder ist die Datenschutz nicht so wichtig und nicht so schnell bearbeitet?
Es gibt überhaupt kein AZ/Aktenzeichen? Auch dein Anwalt hat im November/Dezember kein AZ nach Eingang der Anzeige erhalten?ZitatAuch mein Anwalt hat da zweimal nachgefragt und keine Antwort. :
Ich meine, das zumindest ist ungewöhnlich, wenn du sogar MIT einem Anwalt eine Strafanzeige gestellt hast.
nein, er hat das durch die Anwaltspost verschickt, also gilt als zugestellt, aber absolut keine Rückmeldung.
Ich überlege es mir schon, einfach hinzugehen, mit der Kopie , und zumindest nach Aktenzeichen zu fragen.
Wohin? Zur Staatsanwaltschaft? Ja, erlaubt ist das.ZitatIch überlege es mir schon, einfach hinzugehen, mit der Kopie :
Dann keine Rückmeldung ----ist ungewöhnlich.Zitater hat das durch die Anwaltspost verschickt, :
Der Anwalt ist vertrauenswürdig?
Nicht so sehr. Siehe das Experiment von Böhmermann ...ZitatDann keine Rückmeldung ----ist ungewöhnlich. :
Mit Anwaltspost bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt---Schickt die Staatsanwaltschaft den Vorgang dann zur Polizei? Falls ja, dann ohne eine Info/Vorgangsnummer an den Anwalt?
Oder meinst du, auch Staatsanwaltschaften lassen Anzeigen von Anwälten absichtlich unbearbeitet liegen bzw. nehmen sie nicht an?
Der beauftragte Anwalt wird vermutlich nicht ohne Rückfragen zur (hier fehlenden) Vorgeschichte eine Strafanzeige gestellt haben, oder?
Der Anwalt wurde mir unverbindlich durch die Rechtschutzversicherung empfohlen.
ich weiss nicht, ob die Staatsanwaltschaft die Anzeige liegen gelassen hat und überhaupt nicht bearbeitet. Aber die Erreichbarkeit ist nicht da und die reagiert auf unsere Nachfragen nicht. Der Anwalt hat mir gerade geschrieben, dass er noch eine schriftliche Nachfrage stellt.
Normalerweise bestätigt die Staatsanwaltschaft den Eingang einer Strafanzeige und teilt dabei das Aktenzeichen mit. Wenn Sie der StA den Namen des Arztes, des Anwalts und den eigenen Namen sowie noch das ungefähre Datum der Strafanzeige, das Datum der Straftat und worum es bei diesem Fall geht mitteilen, dann sollte die Staatsanwaltschaft das zugehörige Verfahren problemlos finden können. Sie sollten mit der StA aber eher nicht telefonieren, sondern schriftlich nachfragen.
Viele Staatsanwaltschaften sind leider personell sehr schlecht besetzt.
Sechs Monate sind auch noch nicht so lange. Der Arzt muss ja angehört werden, die Ärztekammer wird um Rat gefragt, usw. Das kann noch eine Weile dauern, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Das Aktenzeichen brauchen Sie meiner Meinung nach eigentlich gar nicht. Für Ihre Klage ist die Strafanzeige nicht relevant. Und die Ärztekammer kann sich selbstständig an die Staatsanwaltschaft wenden und dort das Aktenzeichen in Erfahrung bringen..
Das passt doch. Also abwarten, was der Anwalt erfährt.ZitatDer Anwalt hat mir gerade geschrieben, dass er noch eine schriftliche Nachfrage stellt. :
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