Datenschutz unter Kollegen

12. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
creator123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutz unter Kollegen

Hallo zusammen,

konnte dazu nirgends etwas passendes finden.

Zum Thema:
Ich betreibe eine internes Software Plugin, welches zur eigentlichen Software Zusatzfunktionen bietet und von den Kollegen verwendet wird. Die Funktionen können einzeln aufgerufen werden.

Wie verhält sich das mit der/dem DSGVO/Datenschutz unter Kollegen wenn man die Nutzung der einzelnen Funktionen protokollieren würde?

Vorstellung wäre folgende:
Es würde je Verwendung einer Funktion eine Zeile im Protokoll geschrieben werden. Nach einer gewissen Zeit würde ich mir das E-Mail vom E-Mail Account des Kollegen automatisch zusenden lassen. Danach würde eine Statistik erstellt werden - von allen Nutzungen aller Kollegen für alle Funktionen.

Der Zweck wäre dass ich eine Einschätzung erhalte in welche Richtung zukünftige Funktionen gehen sollen bzw. welche ausgebaut werden sollen.


Vielen Dank!

-- Editiert von User am 12. Januar 2023 14:19

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von creator123):
Wie verhält sich das mit der/dem DSGVO/Datenschutz unter Kollegen wenn man die Nutzung der einzelnen Funktionen protokollieren würde?

So wie immer wenn man personenbezogene Daten verarbeitet.



Zitat (von creator123):
Der Zweck wäre dass ich eine Einschätzung erhalte in welche Richtung zukünftige Funktionen gehen sollen bzw. welche ausgebaut werden sollen

Dann wäre eine Umfrage bei den Nutzern wohl sinnvoler ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
creator123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort,

ist dies aber nicht anders als der Normalfall? Schließlich bin ich nicht Arbeitgeber/Unternehmen...
Sammle quasi von privat zu privat. Die Auswertung würde nur mich in meiner Arbeit unterstützen.

Eine Umfrage würde aufgrund der Datenflut (manche Funktionen werden 100er Male am Tag verwendet) nicht funktionieren und es kommen da meist nicht quantifizierbare Aussagen.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von creator123):
Sammle quasi von privat zu privat.


Zitat (von creator123):
Die Auswertung würde nur mich in meiner Arbeit unterstützen.


Finde den Widerspruch

Zitat (von creator123):
Schließlich bin ich nicht Arbeitgeber/Unternehmen..


Zitat (von creator123):
Ich betreibe eine internes Software Plugin, welches zur eigentlichen Software Zusatzfunktionen bietet und von den Kollegen verwendet wird.


Selbstverständlich ist das offensichtlich ein Unternehmen.

Oder verstehe ich das völlig falsch und die eigentliche Software wird im Unternehmen rein privat von den Kollegen verwendet und steht in keinerlei Zusammenhang zur Arbeit?

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#4
 Von 
creator123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok verstehe. Wenn das ganze irgendetwas mit der Arbeit zu tun hat greift der Datenschutz.

D.h. Zustimmung einholen? oder könnte man sich dann auf Berechtigtes Interesse berufen?

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von creator123):
Wenn das ganze irgendetwas mit der Arbeit zu tun hat greift der Datenschutz.
Nicht nur, auch im privaten Bereich greift in bestimmten Fällen die DSGVO.

Zitat (von creator123):
oder könnte man sich dann auf Berechtigtes Interesse berufen?
Nein.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von creator123):
D.h. Zustimmung einholen?

Ja.



Zitat (von creator123):
könnte man sich dann auf Berechtigtes Interesse berufen?

Und das würde man wie konkret begründen und nachweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
creator123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auszug von https://eu-datenschutz-grundverordnung.net/berechtigtes-interesse/
Dürfen wir konzerninterne Datentransfers auf dieser Rechtsgrundlage durchführen?

Konzerninterne Datentransfers werden im Erwägungsgrund 48 geregelt. Demnach dürfen personenbezogene Daten, innerhalb der Unternehmensgruppe, für Verwaltungszwecke weitergeleitet werden.

-> https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-48/

und

Erw47 Abs 1 und 2
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-47/


Würde das hier reinfallen?

Wenn man in einem Zwei-Zeiler dies Beschreiben würde was wie gemacht wird und vor allem der Zweck, würde das nicht reichen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von creator123):
Dürfen wir konzerninterne Datentransfers auf dieser Rechtsgrundlage durchführen?

Du bist ein Konzern / Konzernteil?

Obeb las es sich ganz anders
Zitat (von creator123):
Schließlich bin ich nicht Arbeitgeber/Unternehmen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
creator123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin kein Konzern aber das Unternehmen in dem ich arbeite. Also könnte man sagen konzernintern. (Erwg48)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von creator123):
Wie verhält sich das mit der/dem DSGVO/Datenschutz unter Kollegen wenn man die Nutzung der einzelnen Funktionen protokollieren würde?

Das ist weniger datenschutzrechtlich relevant als vielmehr arbeitsrechtlich.
Eine automatisierte, digitalisierte Überwachung der Arbeit der Arbeitnehmer bedarf in der Regel der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrates.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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