Datenschutzverletzung?

22. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)
Datenschutzverletzung?

Hallo zusammen,

ich habe vor drei Monaten einen gebrauchten PKW bei einem Händler gekauft.

Drei Jahre zuvor hatte ich bei einem großen Autohaus im selben Ort auch ein gebrauchtes Auto gekauft, bei dem es leider nach zwei Monaten zu erheblichen Mängeln gekommen ist (Fensterheber ging von alleine rauf und runter und Wassereinbruch in den Fußraum).

Dies teilte ich dem Händler mit und sagte ihm auch, dass ich mit der damaligen Abwicklung durch das Autohaus total zufrieden gewesen bin.

Nun macht leider auch der neue Wagen Probleme und ich habe dem Händler auf seine Nachbesserungspflicht hingewiesen und um einen Termin zur Überprüfung des Fahrzeuges gebeten.

Als Antwort bekam ich, dass er sich mit dem Autohaus in Verbindung gesetzt hätte und dort bekam er angeblich die Auskunft, dass ich bei denen schon "Scheinmängel" angezeigt hätte und man vermute, es sei eine Masche von mir. Der Händler will sich der Sache daher nicht annehmen...wie ich damit umgehe steht aber auf einem anderen Blatt Papier und soll hier auch nicht beantwortet werden.

Jetzt meine Frage: Darf das Autohaus solche Infos an den Händler raus geben? Ich würde das Autohaus nämlich gerne einmal anschreiben und um eine Stellungnahme bitten. Falls sich heraus stellt, dass wirklich etwas über mich gesagt wurde, habe ich dann ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz?

Danke für eure Hilfe!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31889 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
habe ich dann ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz?
Welcher Schaden wäre dir ggf. entstanden? in Euro? Und wann?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Wenn ich das alles so wüsste, würde ich ja nicht fragen.

Für mich fallen solche Aussagen schon unter den Tatbestand der üblen Nachrede, wo es, zumindest wenn man google trauen kann, auch Schmerzensgeld geben kann.

Und welcher Schaden mir entstanden ist?!...nun, ich könnte mir vorstellen, dass der Händler nicht so ablehnend reagieren würde, wenn ihm nicht jemand so einen Quatsch erzählt hätte.

In erster Linie zielte meine Frage aber darauf ab, ob eine solche Informationsweitergabe bereits eine Datenschutzverletzung darstellt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119310 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Und welcher Schaden mir entstanden ist?!...nun, ich könnte mir vorstellen ...

Also exakt 0,0 EUR...



Zitat (von Fachwirt84):
ob eine solche Informationsweitergabe bereits eine Datenschutzverletzung darstellt.

Nein, sehe ich nicht so.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Darf das Autohaus solche Infos an den Händler raus geben?


Strenggenommen dürfte er nicht mal Dritten mitteilen, daß du Kunde bei ihm warst. Da du das dem Betreffenden aber schon mitgeteilt hast (und er sich nur deswegen an ihn wenden konnte), liegt hier IMO keine unzulässige Weitergabe vor (in jedem Fall würde es aber am Schaden mangeln).

Aussagen über weitere personenbezogene Informationen ("hat damals einen roten Audi gekauft und fünfmal reklamiert") dürfte er jedoch in der Regel nicht ohne deine Erlaubnis machen.

Man könnte allerdings fragen, ob hier evtl. berechtigtes Interesse vorliegt (etwa wenn wirklich der Verdacht besteht, daß du bewußt wahrheitswidrige Mängelrügen erhebst). Dazu müßte derjenige allerdings schon mehr haben als eine Vermutung. (Zumal wir hier auch, wie du korrekt feststellst, im Bereich der §§186 , 187 StGB liegen.)

Am einfachsten ist vermutlich eine Beschwerde beim zuständigen Datenschutzbeauftragten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119310 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
("hat damals einen roten Audi gekauft und fünfmal reklamiert")

Beides sehe ich nicht als personenbezogenes Datum.
Das Kennzeichen, das wäre eines.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beides sehe ich nicht als personenbezogenes Datum.


Selbstverständlich. Art. 4 (1) DSGVO ist da extrem weit gefaßt: "„personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person") beziehen". "Alle Informationen".

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