Datenschutzverletzung seitens des Kunden?

6. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lara_B
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Datenschutzverletzung seitens des Kunden?

Guten Tag,
Ich möchte Fragen zu dem folgenden Fall stellen, der mich betraf.
Momentan arbeite ich als Werkstudentin in einer Firma der Versicherungsbranche. Seit einem Monat unterstutze die Kundenbetreuung und erst heute habe ich entdeckt, dass ein Kunde auf seinem Blog unsere Firma und Dienstleistungen negativ bewertet hat, und damit hat eine von mir an ihn verfasste Email veröffentlicht, ohne meine Namen und Nachnamen zu entfernen.
Der Sachverhalt hat mich aus 2 Gründen besonders gestört:
1- Name und Nachname sind in der Regel als personenbezogene Daten zu berücksichtigen. In meinem Fall gilt das noch mehr, weil ich nicht beruflich selbstständig tätig bin, sondern ich als Beschäftige arbeite, daher musste er sich nur auf die Firma beziehen (zwar die Email anonymisieren).
Deswegen habe ich dieses Verhalten als eine Verletzung meiner Person, denn das Kommentar war total negativ.
2- Auch meine Privatsphäre wurde verletzt, mein Name hat keine Art von Gleichnamigkeit und alle Internet-Nutzer können in einem Augenblick von Infos zu meiner Person erfahren, in diesem Fall meinem aktuellen Arbeitsort.

Geht um eine Datenschutzverletzung, wie ich denke? Wenn ja, wie sollte ich vorgehen?

Ich danke euch im Voraus.

LG

Lara_B

-- Editier von Lara_B am 06.04.2016 02:27

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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119303 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
Nö, geht nicht um eine Datenschutzverletzung.

Stimmt, Privatpersonen unterliegen nicht den Datenschutzgesetzen wie das bei Unternehmen der Fall ist.



Hier wäre zu prüfen in wie weit durch die Nennung des vollen Namens das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, ob eine unzulässige Herabsetzung in der öffentlichen Wahrnehmung gegeben ist.

Auf der Basis kann man dann gegen den Kunden vorgehen.


Ist der Vorgesetzte über die Kritik schon informiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7088 Beiträge, 1479x hilfreich)

Der Vor-- und Nachnahme in der Mail fällt unter das Persönlichkeitsrecht

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lara_B
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Der Vor-- und Nachnahme in der Mail fällt unter das Persönlichkeitsrecht


Was folgt daraus? Liegt eine Verletzung vor?

Auf jeden Fall, habe ich gestern mit meinen Vorgesetzten geredet.Einer meinte, dass der Kunde die Email mit meinem Namen veröffentlichen nicht dürfen hätte. Die Email musste im Screenshot anonymisiert werden. Dann hat er mich sichergestellt, dass sie darum kümmern werden, dass der Kunde gebeten wird, Absender-Details von der Email zu entfernen.

Ich kenne mich nicht gut mit Recht aus, aber für mich gab es einen Verstoß.
Wenn man meinen Namen samt Firmennamen bzw. dem Namen eines bekannten Karrierenetzwerks jetzt googelt, kommt dieses Blog mit diesem Kommentar zwischen den ersten Ergebnissen heraus (der Kunde hat sein Netzwerks-Profil unter seinen Kontakten geschrieben).
Ferner, wie oben gesagt, habe ich keine Gleichnamigen und habe keine öffentliche Profile, Accounts oder anders, darum findet man sehr wenige Infos zu meinem Namen und alle beziehen sich zwangsweise auf mich.

Zitat (von florian3011):
du hast die Email ja geschrieben.


Wenn du meinst, dass ich den Inhalt der Email ausgedacht und entschieden, nein, habe ich habe gar nichts geschrieben. Ich habe nur im Auftrag meiner Firma eine sehr informelle Email an ihn geschickt.
Darüber hinaus war die Veröffentlichung meiner Daten zum Verständnis des Nachrichtentexts nicht erforderlich.

Ich habe kontrolliert und das originale Screenshot steht immer da.

Wenn meine Firma keine Maßnahme ergreift, was kann ich persönlich machen? Wie viel kostet ein Anwalt für diese Fälle?

Danke

2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Sehe ich auch so.
Die reine Veröffentlichung von Namen und Arbeitgeber ist für sich allein noch kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.
Das gilt insbesondere deshalb, weil die Fragestellerin (wenn überhaupt) "nur" in der beruflichen Sphähre beeinträchtigt ist.
Der Kunde hat ja keine private Mail der Privatperson Lara_B veröffentlicht, sondern eine dienstliche Mail der Versicherungsmitarbeiterin Lara_B, die keinen privaten Inhalte, sondern nur die Inhalte des Arbeitgebers von Lara_B enthält.
Und solange es ausschließlich um berufliche Inhalte geht, tritt das Persönlichkeitsrecht von Lara_B hinter das Recht des Kunden auf freie Meinungsäußerung zurück.
Das hat der BGH im "spickmich"-Urteil gut erklärt:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/bgh-zu-spickmichde-lehrer-muessen-kritik-aushalten-1.87444
(Zusammenfassung: Namensnennung und Kritik im Internet sind erlaubt, wenn sich die Kritik ausschließlich auf den beruflichen Bereich bezieht.)
Anders sähe es aus, wenn Lara_B als Person beleidigt oder herabgewürdigt worden wäre.
Eine negative Bewertung ist aber nicht automatisch eine Beleidigung oder Herabwürdigung.
Und so wie ich die Fragestellerin verstehe, bezieht sich die negative Berwertung auf die Firma und nicht auf Lara_B.
(Selbst wenn der Kunde geschrieben hätte "Der Kundenservice von Firma X ist schlecht" und dann den den Namen von Lara_B nennt, wird das wohl nicht reichen, um eine Löschung durchsetzen zu können.)

Zitat:
Wie viel kostet ein Anwalt für diese Fälle?

Schwierig, denn Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. D.h. man müsste die Löschungswunsch irgendwie in Euro ausdrücken. Die Fragestellerin befürchtet ja berufliche Nachteile dadurch, dass ihr Name zu finden ist. Deshalb wird man den Streitwert nicht am untersten Ende ansetzen. Bei einem Streitwert von 2500€ würden Anwaltskosten von ca. 340€ anfallen.


-- Editiert von drkabo am 08.04.2016 10:16

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lara_B
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sehe ich auch so.
Das hat der BGH im "spickmich"-Urteil gut erklärt:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/bgh-zu-spickmichde-lehrer-muessen-kritik-aushalten-1.87444
(Zusammenfassung: Namensnennung und Kritik im Internet sind erlaubt, wenn sich die Kritik ausschließlich auf den beruflichen Bereich bezieht.)
-- Editiert von drkabo am 08.04.2016 10:16


Ich denke, es geht um 2 unterschiedlichen Fälle. Im ersten wird die Person in ihrem beruflichen Bereich bewertet, daher sind die Daten ein Bestandteil der Bewertung und können nicht weggelassen werden. Ferner, könnte man den Lehrer als einen Freiberufler behandeln, insofern die Art von "Dienstleistung" direkt durch die Person, ihre Kenntnisse und Erfahrung bedingt ist und er der einzige Verantwortlicher dafür ist.
In meinem Fall gehören meine persönlichen Daten nicht zur Bewertung der Dienstleistung, sondern sie werden durch die Veröffentlichung einer geschäftlichen Email angezeigt.

Und auch die geschäftlichen Emails sind der Datenschutz unterworfen. Darüber habe ich einen interessanten Artikel der Rechtsanwaltskanzlei Schwenke gefunden.

http://rechtsanwalt-schwenke.de/darf-ich-eine-email-oder-ein-schreiben-im-internet-veroeffentlichen-eine-anleitung-in-7-schritten/

So nehme ich an, dass eine Datenschutzverletzung vorliegt.



-- Editiert von Lara_B am 10.04.2016 01:25

-- Editiert von Lara_B am 10.04.2016 01:28

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

In dem Arteil der Anwaltskanzlei geht es aber im Wesentlichen um gegenseitige Abmahnungen zwischen Unternehmen. Da geht es nicht um freie Meinungsäußerung, sondern um Wettbewerb, wo sich Unternehmen gegenseitig zeigen wollen, wie schlecht sie doch sind.
Das private Recht auf freie Meinungsäußerung ist nach deutschem Recht ein sehr hohes Gut. Und wenn der Kunde eine eigene Meinung frei äußert, oder Tatsachenbehauptungen aufstellt und diese mit der Wiedergabe der Mail belegen möchte, stellt sich die Frage ob man da vom Kunden eine Zensur verlangen kann.

Mir wäre das Prozesskostenrisiko zu groß.Wenn der Kunde nach Aufforderung deines Arbeitgebers den Namen löscht ist es OK. Aber Geld für einen Rechtsstreit würde ich persönlich nicht ausgeben, weil mir die Erfolgsaussichten nicht gut genug wären.

Zitat:
Ferner, könnte man den Lehrer als einen Freiberufler behandeln, insofern die Art von "Dienstleistung" direkt durch die Person, ihre Kenntnisse und Erfahrung bedingt ist und er der einzige Verantwortlicher dafür ist.
In meinem Fall gehören meine persönlichen Daten nicht zur Bewertung der Dienstleistung, sondern sie werden durch die Veröffentlichung einer geschäftlichen Email angezeigt.

Mir ist ein Rätsel was du damit sagen möchtest.
Ich sehe nicht wirklich einen Unterschied zwischen "Frau Müller-Riebensehl vom Neustadt-Gymnasium macht langweiligen Unterricht" und "Lara_B von der XYZ-Versicherung schreibt unfreundliche Briefe".

Bevor du irgendwas untermimmst, solltest du zwei Fragen klären:
a) Warum gibt Dein Arbeitgeber in Schreiben an Kunden überhaupt den Namen von Mitarbeitern (wie dir) an?
Es gibt genug Firmen, wo Schreiben an die Kunden (aus Datenschutzgründen?) nur mit "Ihre Kundenbetreuung" (ohne Namen) oder "im Auftrag von Müller-Schmidt, Leiter der Kundenbetreuung" unterzeichnet werden (nur Name des Leiters tritt in Erscheinung, nicht der des tatsächlichen Kundenbetreuers / Sachbaearbeiters). Wenn mir das Finanzamt was schreibt, seht da auch nur "Mit freundlichen Grüßen - Ihr Finanzamt" drinter (ohne Namen des Mitarbeiters).
Wenn dein Arbeitgeber Mails an Kunden mit Namen der Mitarbeiter rausgehen lässt, wird er sich wohl was dabei gedacht haben. Letztendlich ist es also auch deinem Arbeitgeber zu verdanken, dass der Kunde überhaupt in den Besitz deines Namens gekommen ist.
b) Ist es deinem Arbeitgeber überhaupt recht, wenn du rechtliche Schritte einleitest? Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, dürfte der unzufriedene Kunde in seinem Blog auch davon berichten. Und Versicherungen sind nicht sonderlich erpicht daruf, wenn sich plötzlich im Internet Sachen finden wie "Mitarbeiterin von XYZ-Versicherung will kritische Kunden mundtot machen". Ein Rechtsstreit könnte also zu negativer PR für deinen Arbeitgeber führen. Möglicherweise wird die Angelegenheit, die bislang wahrscheinlich kaum jemanden interessiert hat (außer dich) dadurch erst in größerem Kreis publik. Im Internet verfolgen die meisten Firmen bei negativen Bewertungen die Strategie "ignorieren, totschweigen und durch viele positive Bewertungen ausgleichen". Denn das aktive "zur-wehr-setzen" gegen negative Bewertungen endet meist in einem ****storm zum Nachteil des Unternehmens ("Kunden der XYZ-Versicherung dürfen noch nicht mal frei Ihre Meinung im Internet äußern - was ist das denn für ein rückständiges Versicherungsunternehmen"). Ein Rechtsstreit ohne Rückendeckung des Arbeitgebers würde ich mir gut überlegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119303 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
So nehme ich an, dass eine Datenschutzverletzung vorliegt.

Ist der Kunde als Privatmann oder als Unternehmer bei euch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lara_B
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:So nehme ich an, dass eine Datenschutzverletzung vorliegt.
Ist der Kunde als Privatmann oder als Unternehmer bei euch.


Als Privatmann

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119303 Beiträge, 39708x hilfreich)

Dann könne wir uns vom Thema Datenschutz wohl schon mal verabschieden?
Denn der gilt nicht ,wenn man ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten handelt.



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