Datenschutzverletzung und Rückzahlungspflicht

21. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Greenie72
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
Datenschutzverletzung und Rückzahlungspflicht

X erhielt einen Anruf von unbekanntem Y, dass X von Y seit 5 Monaten ausversehen 20 Euro monatlich überwiesen bekommt. Dieser unwesentlicher Betrag ist X bisher nicht aufgefallen auf seinen Kontoauszügen.
Y erklärt, dass er in der Überweisung für den Dauerauftrag ein "/" gemacht hätte, was von der Bank missverständlich als 1 angesehen wurde und dazu führte, dass der Betrag auf das Konto von X überwiesen wurde.

Nun stellen sich 2 Fragen:
1. Verstößst es nicht gegen das Datenschutzrecht, dass Y einfach die Daten von X über die Bank erhält? Wäre es nicht Aufgabe der Bank gewesen, X zu benachrichtigen?

2. Ist X zur Rückzahlung des Betrags (5 x 20 Eur) verpflichtet?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

1.) Wer sagt, dass er die Angaben von der bank hat? Da der Absender mit Klarnamen und der Ort der Bank auf der Überweisung steht ist es meist ein leichtes ihn im Telefonbuch zu finden.

2.) Ja

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Stop halt. Das viele X Y Geraffel macht mich wahnsinnig..

Zu 1.)
Die Bank darf die Daten weitergeben, sie ist sogar gem. § 675y Abs. 3 BGB dazu verpflichtet

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>sie ist sogar gem. § 675y Abs. 3 BGB dazu verpflichtet <hr size=1 noshade>


Das lese ich aus §675y III BGB ja nun überhaupt nicht:

"[...] In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. [...] "

Also nicht "dem Zahler alle Daten übermittelt, die dieser zur selbständigen Wiedererlangung benötigt".

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Ich hatte mal den gleichen Fall und musste einen Nachforschungsantrag stellen. das hat mich ein paar euros gekostet und ich hatte die Adresse des Empfängers. Ich dachte genau das umschreibt das... Zumindest steht da nicht drin wie die Bemühungen der Bank auszusehen haben..
Wie sollte sie denn sonst helfen können. Der Betrag kann nicht wieder vom Konto des Empfängers zurückgeholt werden, da die Erlaubnis des unberechtigeten Empfängers fehlt...


Nachtrag zu 2.)
§812 BGB

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
Problem Datenschutz: Geht es vor Gericht, muss man wissen, wen man verklagen muss. Es kann aber passieren, dass sich die Bank aus Datenschutzgründen weigert, die Identität des Empfängers preiszugeben. Jurist Eike Böttcher von banktip.de: In diesem Fall sollte sich Ihre Bank mit der Empfängerbank in Verbindung setzen, denn die Banken untereinander sind im Rahmen des Interbankenverhältnisses verpflichtet, sich Auskunft über die Identität des falschen Empfängers zu geben. So sieht das jedenfalls die einschlägige juristische Literatur.

Quelle

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

2x Hilfreiche Antwort

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