Mittels Umlaufbeschluß sollte die Zustimmung der Miteigentümer zur Änderung der Fassade eingeholt werden. Dazu ist in Österreich eine Zustimmung aller Miteigentümer notwendig. Mein Name wurde nun von der Hausverwaltung bekanntgegeben, zusammen mit der Information, dass ich mit nein abgestimmt habe. Darf eine Hausverwaltung so eine Information bekanntgeben, oder fällt das unter Datenschutz?
Danke für Infos und liebe Grüße aus Österreich
Tinuca
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Datenweitergabe bei Umlaufbeschluß?
2. Juli 2014
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Frage vom 2. Juli 2014 | 21:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenweitergabe bei Umlaufbeschluß?
Fragen zum Datenschutz?
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#1
Antwort vom 3. Juli 2014 | 09:18
Von
Status: Weiser (16472 Beiträge, 9287x hilfreich)
Dieses Forum beschäftigt sich primär mit deutschem Recht.
Evtl. sollte die Frage daher besser in ein österreichisches Forum eingebracht werden.
In Deutschland wäre das aber unproblematisch:
Jeder Eigentümer hat das Recht, die anderen Mit-Eigentümer zu kennen. Und für den Fall der Beschlussanfechtung muss er natürlich auch wissen, wer auf seiner Seite ist, und wer der Gegner ist.
http://www.123recht.net/Muss-der-WEG-Verwalter-die-Miteigentuemerliste-herausgeben-__a82982.html
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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