Dauer Archivierung Patienten-/Behandlungsdaten - nach Praxisaufgabe

22. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 10x hilfreich)
Dauer Archivierung Patienten-/Behandlungsdaten - nach Praxisaufgabe

Wenn die DSGVO eine Archivierung von 10 Jahren für "normale" Behandlungen (z.B. Vorsprache beim Arzt wegen Erkältung, Anfertigung kleines Blutbild, Überweisung zu Fachärzten ...) bestimmt - wie sieht das in der Praxis mit solchen "kompletten Datensätzen" (90% Papierform!) aus, wenn die Praxis verkauft und im Anschluss komplett aufgelöst wurde? (der Patient beim Nachfolger zudem kein einziges Mal wieder in dieser Praxis war? Vor ca 2 Jahren wurde die Praxis endgültig aufgegeben, sind die Räume leer und verwaist.)

Wird in solchem Fall die Mappe insgesamt für 10 Jahre in einem Archiv gelagert oder werden solche Daten auch "bearbeitet" dh nach jeweils 10 Jahren alte Einträge der Akte gelöscht?

Die Praxis wurde 2023 verkauft, der Nachfolger (= als Angestellter eines MVZ die Praxis) übernahm in 2023 und schloss die Praxis ohne neuen Nachfolger Anfang 2024 wieder (Grund mir nicht bekannt, ich kenne jenen Arzt auch nicht).

Ich wundere mich eben nur, weil uralte Unterlagen aus 2007 und 2011 (alles unauffällig, keinerlei "Weiterbehandlung" dazu anschließend, Erkältung bzw erstmals kleines Blutbild) noch vorhanden sind, jedoch sämtliche Unterlagen bereits ab 2019 nicht mehr auffindbar sind.
Adam Riese: 2026-2019 = sind nicht einmal 8 Jahren vs 2026-2007 = 19 Jahre ...



-- Editiert von User am 22. Februar 2026 09:04




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1461 Beiträge, 542x hilfreich)

Die 10 Jahresfrist bezieht sich auf den letzten Kontakt. Erst danach wird die Patientenakte komplett gelöscht.
Bis dahin werden alle Einträge behalten und nicht die ältesten nach 10 Jahren gelöscht.
Es gibt im medizinischen Bereich sogar aufbrwahrungsfristen die 30 Jahre betragen.
Bei Praxisauflösungen sollten eigentlich alle Patientenunterlagen bei der landesärztekammer bis zum fristende aufbewahrt werden und können dort angefordert werden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3529 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Die 10 Jahresfrist bezieht sich auf den letzten Kontakt. Erst danach wird die Patientenakte komplett gelöscht.
Bis dahin werden alle Einträge behalten und nicht die ältesten nach 10 Jahren gelöscht.
Es gibt im medizinischen Bereich sogar aufbrwahrungsfristen die 30 Jahre betragen.
Bei Praxisauflösungen sollten eigentlich alle Patientenunterlagen bei der landesärztekammer bis zum fristende aufbewahrt werden und können dort angefordert werden


So ist es. Frühestens 10 Jahre nach dem letzten Patientenkontakt. Früher darf eigentlich gar nichts gelöscht/vernichtet werden.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Wenn die DSGVO eine Archivierung von 10 Jahren für "normale" Behandlungen (z.B. Vorsprache beim Arzt wegen Erkältung, Anfertigung kleines Blutbild, Überweisung zu Fachärzten ...) bestimmt - wie sieht das in der Praxis mit solchen "kompletten Datensätzen" (90% Papierform!) aus, wenn die Praxis verkauft und im Anschluss komplett aufgelöst wurde? (der Patient beim Nachfolger zudem kein einziges Mal wieder in dieser Praxis war? Vor ca 2 Jahren wurde die Praxis endgültig aufgegeben, sind die Räume leer und verwaist.)

Die DSGVO ist hier nicht anwendbar, weil es eine einzelgesetzliche Regelung gibt, und solche gehen der DSGVO immer vor.
§630f BGB schreibt vor, daß Ärzte die Patientenakte noch 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren müssen, als "Abschluss der Behandlung" gilt der letzte Arzt-Patienten-Kontakt.
Daben gibt es noch weitere gesetzlich geregelte, längere Aufbewahrungspflichten, Gemäß Strahlenschutzverordnung müssen nuklearmedizinische Behandlungen (Bestrahlungen) 30 Jahre lang dokumentiert werden, nuklearmedizinische Untersuchungen bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28.Lebensjahres des Patienten. Bei Anwendung von Blutprodukten gelten Fristen von 15 bzw. 30 Jahren. Für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren (Arbeitsunfälle etc., die in die Zuständigkeit der BG fallen) beträgt die Frist 20 Jahre.

Die Ärztekammern empfehlen ihren Mitgliedern allerdings durchweg, alle Patientenakten für eine Frist von 30 Jahren nach dem letzten Arzt-Patienten-Kontakt aufzubewahren, da erst dann alle eventuell möglichen Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler verjährt sind, und somit ein berechtigtes Interesse des Arztes an einer so langen Aufbewahrung besteht.

Zitat:
Wird in solchem Fall die Mappe insgesamt für 10 Jahre in einem Archiv gelagert oder werden solche Daten auch "bearbeitet" dh nach jeweils 10 Jahren alte Einträge der Akte gelöscht?

Ärzte sind verpflichtet, bei Schließung ihrer Praxis (oder des Krankenhauses, usw.) die Patientenakten entsprechend der Fristen weiter sicher aufzubewahren, wobei die Schweigepflicht zu beachten ist, ein Arzt darf die Patientenakten nicht einfach Dritten zur Aufbewahrung überlassen.

Zulässig ist es, entweder einem Praxis-Nachfolger die Patientenakten zur Aufbewahrung zu überlassen - einsehen darf der Nachfolger-Arzt sie aber erst, wenn der Patient dazu seine Einwilligung erteilt hat. (Diese Einwilligung erteilt er "konkludent", d.h. stillschweigend, wenn er sich von dem Nachfolger-Arzt weiter behandeln lässt.)
Gibt es keinen Nachfolger für eine Arztpraxis, werden die Patientenakten üblicherweise bei der Landesärztekammer verschlossen eingelagert. Andere Ärzte können sie dort dann mit Einwilligung des Patienten für diesen anfordern.

Zitat:
Die Praxis wurde 2023 verkauft, der Nachfolger (= als Angestellter eines MVZ die Praxis) übernahm in 2023 und schloss die Praxis ohne neuen Nachfolger Anfang 2024 wieder (Grund mir nicht bekannt, ich kenne jenen Arzt auch nicht).

Siehe oben.

Zitat:
Ich wundere mich eben nur, weil uralte Unterlagen aus 2007 und 2011 (alles unauffällig, keinerlei "Weiterbehandlung" dazu anschließend, Erkältung bzw erstmals kleines Blutbild) noch vorhanden sind, jedoch sämtliche Unterlagen bereits ab 2019 nicht mehr auffindbar sind.

Siehe oben.
Der Patient sollte ggf. nachfragen, was mit seiner Patientenakte ist und wo sie aufbewahrt wird. Wenn es 2007, 2011 und 2019 Arzt-Patienten-Kontakte gegeben hat, muss die gesamte Patientenakte mindestens von 2007 bis heute dokumentiert sein. Sollte es vor 2007 bereits Arzt-Patienten-Kontakte gegeben haben, dann sogar ab diesem Datum.
Zitat:
Adam Riese: 2026-2019 = sind nicht einmal 8 Jahren vs 2026-2007 = 19 Jahre ...

Ja.
Einfach mal nachfragen, und sich am besten eine Kopie der gesamten Patientenakte anfertigen lassen, darauf hat der Patient einen Rechtsanspruch.

(Ich empfehle an dieser Stelle ganz bewusst nicht die "ePA" - elektronische Patientenakte -, weil die m.A.n. viel zu viele Nachteile und keine wirklichen Vorteile hat. Aber das ist ein anderes Thema.)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 10x hilfreich)

Lieben Dank an Euch. Ich hatte die "eine Erstkopie der gesamten Patientenakte" abgefordert, bekam im verschlossenen A4-Umschlag lediglich 5 Seiten (plus alles, was einst ich selbst in meiner Kopie vor Jahren dem Hausarzt z.K übergeben hatte dh meine eigenen Kopien kopiert zurück ...).

Letzter Kontakt war bei meinem einstigen Hausarzt Ende Januar 2023. Nach Verkauf der Praxis war er für kurze Zeit dort wegen Übergaben noch als Mitarbeiter angestellt - und ich war 2x in der Zeit (Februar-März 2023) nochmals bei ihm und bekam Rezepte mit Krankenscheinen. Alles - wurde jetzt angeblich nicht gefunden im Archiv (= in anderer Stadt als Zentralarchiv).
Ab wann war ich dort in der Praxis? Irgendwann ab dem Jahr 1986 - sogar noch beim früheren Inhaber (verkaufte, verstarb) und danach "lückenlos" eben bei meinem Hausarzt bis 2023 ... also wirklich 40 Jahre.
Bis auf jene 5 Seiten jetzt - alles weg. Ich frage mich nur - wieso sind ausgerechnet und zwar diese Seiten vorhanden? Das sollte doch alles "zusammen" abgeheftet worden sein (an Diagnostiken mit Überweisungen zum Röntgen/Ultraschall erinnere ich mich nur noch vage - aber definitiv Jahrzehnte (30?) her ... Ischiasnerv bzw ein Muskelriss im Oberarm)

Also sollte wirklich viel mehr an Unterlagen für den Zeitraum bis einschließlich 2023 gespeichert sein.
Dann schau ich mal, was noch wird und weiß Bescheid. Nochmals vielen Dank für die Infos! LG
(= kann an dieser Stelle geschlossen werden!)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(708 Beiträge, 74x hilfreich)

Hatte mal ein ähnliches Problem.
Arzt sagte, alle Akten waren vollständig und sind an den Nachfolger gegeb worden.
Nachfolger sagt er habe nur das was er rausgegeben hat.
Ergebnis: nichts. Akten sind weg und keiner haftet.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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