Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht bei historichen Fällen

20. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
roadrunner-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht bei historichen Fällen

Guten Tag!

Ich hätte mal eine Verständnisfrage zum Thema ärztliche Verschwiegenheitspflicht, vielleicht kann mir da jemand weiter helfen?!

Es geht um folgenden Sachverhalt: Ich beschäftige mich hobbymäßig ein wenig mit regionaler Geschichtsforschung und bin vor einiger Zeit auf einen ungeklärten Fall von Raubmord in meiner Heimatstadt gestoßen. Dieser hat sich im Jahre 1946 zugetragen. Ich wollte gern etwas mehr darüber erfahren und habe auch einige Zeitungsartikel gefunden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden wohl keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt. Auf Anfrage bei Polizeidirektion und Staatsanwaltschaft wurde mir mitgeteilt, dass zu dem Fall keine Akten vorhanden sind.
Wie ich jedoch erfahren habe, gibt es im Archiv unseres städtischen Krankenhauses noch einen Obduktionsbericht, der meines Erachtens Aufschlüsse über Tathergang und Täter bringen könnte. Auf Anfrage bei dem Krankenhaus wurde mir allerdings mitgeteilt, dass man hierzu nichts herausgeben könne, da dies der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege und diese auch über den Tod hinaus gelte.

Dass die Verschwiegenheitspflicht über den Tod hinaus gilt, ist mir bekannt, jedoch würde ich gern wissen, ob dies tatsächlich 'für alle Ewigkeiten' gilt, oder ob es da eine Verjährung gibt. Immerhin liegt dieser Fall schon fast 80 Jahre zurück. Was sagen hier die gesetzlichen Regelungen aus? Oder gibt es in einem solchen Fall ggf. einen Ermessensspielraum? Recht vielen Dank für alle hilfreichen Antworten!

MfG!

-- Editiert von roadrunner-1 am 20.09.2020 17:42

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Meines Erachtens gibt es da keine "Deadline".
Maßgelblich ist immer der mutmaßliche Wille des Toten.
Hier ist sicherlich eine Herausgabe an Ermittlungsbehörden relativ problemlos zu bejahen. Ob der Tote jedoch mutmaßlich damit einverstanden gewesen wäre, sein "Innerstes" einem ihm unbekannten Hobby Sherlock Holmes zu offenbaren um dessen Neugier zu befriedigen kann erstmal bezweifelt werden.

Insofern sehe ich da erstmal anhand der Information aus dem Post wenig Substanz bzw. Möglichkeiten für ein Offenlegung der Akte.

Grüße

-- Editiert von kalledelhaie am 20.09.2020 20:22

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von roadrunner-1):

Dass die Verschwiegenheitspflicht über den Tod hinaus gilt, ist mir bekannt, jedoch würde ich gern wissen, ob dies tatsächlich 'für alle Ewigkeiten' gilt

Ja.
Zitat:
oder ob es da eine Verjährung gibt.

Nein.
Zitat:
Immerhin liegt dieser Fall schon fast 80 Jahre zurück. Was sagen hier die gesetzlichen Regelungen aus?

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die ärztliche Schweigepflicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von https://www.anwalt.de/rechtstipps/besteht-eine-aerztliche-schweigepflicht-nach-dem-tod-eines-patienten_082873.html):

Hierbei hat jüngst das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 – 12 W 538/15 erneut klargestellt, dass nach dem Tod der Patienten die Schweigepflicht des Arztes nicht automatisch erlischt. Vielmehr ist zwingend zu prüfen, ob die Patienten bereits zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten.

Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt wiederum eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, so dass eine Weigerung zur Aussage durch den behandelnden Arzt auch nach dem Ableben des Patienten einer gerichtlichen Prüfung im Regelfall standhalten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
roadrunner-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst mal für die hilfreichen Antworten. Das Urteil vom OLG Koblenz ist mir bekannt. Ich habe nur deshalb die Frage hier nochmal eröffnet, da sich dieses Urteil, meines Wissens nach, nicht auf historische Gewaltverbrechen bezieht. Aber danke trotzdem. Über die etwas abwertende Formulierung '...Neugier eines Hobby Sherlock Holmes zu befriedigen...' sehe ich mal hinweg. Einfach mal nachdenken: Hätten die Opfer des Jack the Ripper gewollt, dass man die Art und Weise ihres Ablebens so detailliert in der Öffentlichkeit auswalzt?? Es gibt eben Dinge, die haben ein gewisses öffentliches Interesse. Dass ich kein professioneller Journalist, Schriftsteller oder Forscher bin, ändert ja an der Tatsache nichts. Ich hatte selbst über eine weitere Veröffentlichung nachgedacht, falls sich hier neue Erkenntnisse finden, denn leider ist der Schriftsteller, der zu diesem Fall schon einmal vor Jahren geforscht hatte verstorben. Aber das nur am Rande.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von roadrunner-1):
Danke erst mal für die hilfreichen Antworten. Das Urteil vom OLG Koblenz ist mir bekannt.
:bang:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von roadrunner-1):
da sich dieses Urteil, meines Wissens nach, nicht auf historische Gewaltverbrechen bezieht.

Und? Deien Anfrage bezieht sich ja auch nicht auf ein historisches Gewaltverbrechen?



Zitat (von roadrunner-1):
Dass ich kein professioneller Journalist, Schriftsteller oder Forscher bin, ändert ja an der Tatsache nichts.

Stimmt zwar, tot ist tot.
Aber diese haben unter Umständen anderen Zugang zu Quellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
roadrunner-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von roadrunner-1):
da sich dieses Urteil, meines Wissens nach, nicht auf historische Gewaltverbrechen bezieht.

Zitat (von Harry van Sell):
Und? Deien Anfrage bezieht sich ja auch nicht auf ein historisches Gewaltverbrechen?



Wie definieren Sie denn ein historisches Gewaltverbrechen???


Zitat (von roadrunner-1):
Dass ich kein professioneller Journalist, Schriftsteller oder Forscher bin, ändert ja an der Tatsache nichts.

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt zwar, tot ist tot.
Aber diese haben unter Umständen anderen Zugang zu Quellen.


Und???

-- Editiert von roadrunner-1 am 22.09.2020 19:18

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