E-MAIL WEITERLEITUNG ERLAUBT?

25. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
E-MAIL WEITERLEITUNG ERLAUBT?

Guten Abend Community,
Folgendes Problem habe ich:
Ich habe eine Kollegin die in den letzten 2 Jahren 8 Personen massiv gemobbt hat. Es wurde immer nur eine Person gemobbt,sobald das Opfer unterstützt wurde, hat die Mobberin behauptet Sie würde gemobbt werden von dem Opfer und den Unterstützer. Und so läuft dies seit 2 Jahren, das sich keiner mehr traut das neue Opfer oder zur Zeit Opfer zu unterstützen. Die Unterstützer sind selbst alle zu Opfern nacheinander von der Mobberin geworden. Die Mobberin ist eine sehr gute Schauspielerin und hat jetzt mal 6 Wochen krank gemacht und einen Therapeuten/Psychologen und ihren Anwalt eingeschaltet. Zur Zeit behauptet Sie von 5 Personen gemobbt zu werden. Anwalt von der Mobberin und Anwalt vom Arbeitgeber hätten schon zusammen einen Termin zum Gespräch. In dem Gespräch kam es laut Arbeitgeber zu einerEinigung. Im Betrieb hat die Mobberin am nächsten Tag über den Termin mit den Anwälten hergezogen und eine E-mail verfasst, die Sie an Ihren Anwalt schicken wollte Diese E-mail hat Sie an drei andere Kollegen geschickt und später an Ihren Anwalt. In der E-mail steht, daß Sie keine Supervision/Gespräche mehr möchte, sondern das die 5 angeblichen Mobber eine Abmahnung bekommen, sonst reicht Sie eine Klage ein. Ich habe diese Mail an eine der angeblichen Mobber weitergeleitet, um sie zu warnen, das was im Gange ist. Sie wusste nicht das Sie zur Mobberin gemacht wurde. Der Arbeitgeber hat die 5 angeblichen Mobber noch nicht informiert, das gegen sie was vorliegt. Der Arbeitgeber hat eine Woche später die 5 Personen über die Vorkommnisse informiert. Meine weitergeleitet E-mail wurde von der Person an den Arbeitgeber gegeben dieser war sehr erstaunt, da er ja meinte der Termin mit den Anwälten und der Mobberin hätte eine Einigung gebracht. Der Anwalt der Mobberin würden informiert, das diese Mail weitergeleitet wurde. Haben meinen Name noch nicht. Sie möchte jetzt wissen, wer diese Person ist, ihr Anwalt hat ein Schreiben geschickt, um den Namen zu erfahren. Jetzt möchte Sie auf Datenklau, Persönlichkeitsrechtsverletzung und Datenschutz mich verklagen. Im Betrieb hat Sie schon rumgetönt, das es darauf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe gibt und Sie sich tierisch freut und das besser ist als Geld, wenn man jemanden in den Knast bringen kann. Kennt sich jemand in der Rechtslage aus? In google habe ich nichts gefunden.

Vielen Dank

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Das Weiterleiten von E-Mails ist nicht strafbar. Es handelt sich weder um eine Persönlichkeitsverletzung noch um einen Verstoß gegen Datenschutzgesetze.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Wenke24):
Ich habe diese Mail an eine der angeblichen Mobber weitergeleitet,

Wie genau kam man denn an diese E-Mail?



Zitat (von Wenke24):
Sie möchte jetzt wissen, wer diese Person ist, ihr Anwalt hat ein Schreiben geschickt, um den Namen zu erfahren.

Wie kann man denn Deinen Namen erfahren?
Warum schauen die nicht einfach in die Mail, da steht doch der Absender drin?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

die Mobberin hat mir die E-mail gesendet und ich habe Sie weitergeleitet ohne zu Fragen ob ich das darf.

Die Mobberin hat die E-mail an 4 Personen geschrieben, an Ihren Anwalt, an zwei weitere Kollegen und an mich. Sie weiß nun nicht wer die Mail weitergeleitet hat und wie sie zum Chef kam. Der Anwalt der Mobberin hat nun ein Schreiben geschickt um den Namen der Person zu erfahren um weitere rechtliche Schritte einzuleiten.


-- Editiert von Wenke24 am 25.11.2018 19:22

-- Editiert von Wenke24 am 25.11.2018 19:22

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Wenke24):
die Mobberin hat mir die E-mail gesendet und ich habe Sie weitergeleitet ohne zu Fragen ob ich das darf.

In welcher Funktion hat man die E-Mail denn empfangen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Das frag ich mich auch warum ich die bekommen habe.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Wenke24):
Das frag ich mich auch warum ich die bekommen habe.

Naja, dann gibt es auch keine Geheimhaltungspflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
In welcher Funktion hat man die E-Mail denn empfangen?


Stimmt, z.B. als Betriebsrat hätte man die Email nicht weiterleiten dürfen.

Im übrigen ist mir auch nicht so ganz klar wie die Mobberin darauf kommt, man könne für die Weiterleitung bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe bekommen. Selbst wenn ein Betriebsrat trotz seiner besonderen Verschwiegenheitspflicht so eine Email weitergeleitet hätte, dann würde ihm höchstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drohen (§ 120 BetrVG ). Tatsächlich würde in so einem Fall wohl nur eine Geldstrafe drohen.

Ohne besondere Verschwiegenheitspflicht bleibt es aber bei meiner Antwort#1

Die Mobberin denkt bei ihrer Aussage, dass 2 Jahre Freiheitsstrafe drohe wohl an den § 42 Abs. 2 BDSG . Dass diese Vorschrift im konkreten Fall zur Anwendung kommt, halte ich für abwegig. Es sollte auch der Mobberin klar sein, dass derjenige der die Email weitergeleitet hat das nicht gegen Entgelt, sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen gemacht hat.

Im übrigen sollte sich der Empfänger Deiner weitergeleiteten Email folgendes überlegen:

Entweder war die Weiterleitung ein Verstoß gegen das BDSG, dann würde er Empfänger der weitergeleiteten Email seinerseits gegen das BDSG verstoßen, wenn der Deine Daten an die Mobberin herausgibt.

Oder es handelte sich nicht um einen Verstoß gegen das BDSG, dann gibt es auch keinen Grund Deinen Namen offen zu legen.

So oder so hat die Mobberin keinen Anspruch darauf, Deinen Namen zu erfahren.

-- Editiert von hh am 25.11.2018 23:22

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Abend hh,

Ich habe der Empfängerin der weitergeleiteten E-mail erlaubt die E-mail zu benutzen, wenn es mit dem Geschäftsführer abgeklärt ist das gegen mich nicht ermittelt wird und mein Name nicht an den Anwalt oder die Mobberin herausgegeben wird. Dies wurde mehrmals unter 5 Zeugen bestätigt das mein Name unter Schutz steht und nicht herausgegeben wird, leider kann man sich darauf nicht verlassen. Mir wurde ein paar Tage später mitgeteilt, dass ich vom Betrieb nicht belangt werde und man mich so gut wie möglich schützen tut. Aber wenn es verlangt, wird mein Name an den Anwalt der Mobberin herausgegeben wird. Man kann sich in unserem Betrieb auf niemanden verlassen, Teamleitung und Bereichsleitung inklusive Personalratsvorsitzende haben alles gewusst und nichts unternommen und die Mobberin noch unterstützt, indem nichts passiert ist und man alles geduldet hat. Ich habe selbst mitgeteilt, daß ich gemobbt werde und es ist nichts passiert am Ende durfte ich mir noch mit dem Anwalt drohen lassen, sollte ich dies weiter behaupten, das ich gemobbt werde.

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten von euch

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Morgen,

mir ist gerade eingefallen, das ich Ersatzmitlied im Personalrat bin. Kann ich dann auch mit der Haftstrafe rechnen. Aber Sie hat es mir nicht in dem Zusammenhang gesendet, sie weiß nicht das ich Ersatzmitlied im Personalrat bin. Dummheit schützt vor Strafe nicht. Am Ende wird die noch belohnt für ihre Straftaten. Weil ich nur helfen, warnen wollte.

-- Editiert von Wenke24 am 26.11.2018 04:27

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Kann ich dann auch mit der Haftstrafe rechnen.


Quatsch, selbst wenn für Dich die Verschwiegenheitspflicht gelten würde, dann kommt es wegen so etwas in keinem Fall zu einer Haftstrafe. Im günstigen Fall wird dann ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt und im ungünstigen Fall gibt es eine Geldstrafe.

Erwarten würde ich in so einem Fall eine Einstellung nach § 153 StPO , vielleicht auch nach § 153a StPO .

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Wenke24):
Aber Sie hat es mir nicht in dem Zusammenhang gesendet, sie weiß nicht das ich Ersatzmitlied im Personalrat bin.

Dann sollte man ihr das auch nicht auf die Nase binden.



Zitat (von Wenke24):
Dies wurde mehrmals unter 5 Zeugen bestätigt das mein Name unter Schutz steht und nicht herausgegeben wird, leider kann man sich darauf nicht verlassen.

Stimmt, denn wenn ein richterlicher Beschluss kommt, dann wird man nicht umhin kommen den Namen zu nennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Wenke24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Abend,

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, hoffe ich komme nochmal mit einem blauen Auge davon.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Hier gibt es noch nicht einmal ein blaues Auge! Hier wird schlicht und ergreifend, außer der Produktion von heißer Luft rein gar nichts passieren.
Abgesehen davon ist niemand dazu verpflichtet dem Anwalt deiner Kollegin irgendetwas zu verraten. Mit einem gegnerischen Anwalt unterhält man keine Brieffreundschaft, man ignoriert diesen einfach.



-- Editiert von -Laie- am 03.12.2018 13:19

Signatur:

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