Einwilligung zur Veröffentlichung von Videobildern

14. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb499679-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einwilligung zur Veröffentlichung von Videobildern

Hallo liebe Forumsmitglieder,

folgende Konstellation würde mich rechtlich betrachtet brennend interessieren. Eine Person kommt zu einem Videoshooting für eine Dienstleistungsfirma (Werbung) und beteiligt sich persönlich als Protagonist mit vollem Bewusstsein für die Zwecke der beabsichtigten Veröffentlichung an den Aufzeichnungen. Sie posiert, performt und das im Rahmen mehrerer Takes.
Die Produktion umfasst arbeitsintensive Maßnahmen wie kostenintensive Einbeziehung technischer Einrichtungen (Green Screen, Equipmentbeschaffung auf Leihbasis).

Die betreffende Person hat ihre mündliche Einwilligung dafür abgegeben, dass im Rahmen der ihr bekannten und zu erwartenden Veröffentlichungsabsichten die Werbemaßnahmen auf Facebook stattfinden dürfen . Das gleiche gilt für das minderjährige Kind, das mit der Person zusammen in den Szenen durch sie Teil der Aufzeichnungen geworden ist und auch im Zusammenhang der Produktion eine zusätzliche Rolle gespielt hat.

Nun wurde aus offenbar privatpersönlichen Gründen, die die Dienstleistungsfirma nichts angehen nach Veröffentlichung durch den Protagonisten der Aufzeichnungen ein Schreiben an die Firma gerichtet in dem sinngemäß die "Zurücknahme der Einwilligung" und damit der Antrag auf Löschung des Werbespots verlangt wird.

Eine Begründung dafür wird in dem Schreiben nicht erwähnt. Die Frage ist nun hier, was das angemessene, professionelle Verhalten der Firma sein könnte, um insbesondere nicht auf Kosten und Aufwänden sitzen zu bleiben.

Es kommt offensichtlich eine sehr eigenwillige und wechselhafte Mentalität des Protagonisten durch diese unberechenbare Positionsänderungen herüber. Muss eine Firma sich diese beliebige "Meinungsänderung" gefallen lassen?

-- Editiert von fb499679-63 am 14.09.2018 19:34

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von fb499679-63):
Die betreffende Person hat ihre mündliche Einwilligung dafür abgegeben

Mit welchem Wortlaut?
Der Wortlaut wäre wie genau nachweisbar?



Zitat (von fb499679-63):
ein Schreiben an die Firma gerichtet in dem sinngemäß

Mit welchem Wortlaut?



Zitat (von fb499679-63):
Die Frage ist nun hier, was das angemessene, professionelle Verhalten der Firma sein könnte,

Einen entsprechend versierten Anwalt zu beauftragen.
Der prüft den Wortlaut der Zustimmung, des Schreibens und interpretiert den fachmännisch.


Der kann dann auch gleich den der Schilderung nach stümperhaften Prozess der Zustimmung überarbeiten und rechtssicher ausgestalten.



Zitat (von fb499679-63):
um insbesondere nicht auf Kosten und Aufwänden sitzen zu bleiben.

Das wird einem wohl nicht erspart bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb499679-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die mündliche Vereinbarung beruht darauf, dass die genannte Person wie im Eingangsposting erklärt sich über die Zwecke der eigenen Beteiligung im Klaren war. Bewegte Bilder zeigen und belegen dass die Person wusste was sie in welchem Zusammenhang tat.

Der Wortlaut der nun unbegründeten Zurücknahme ist "Bitte löschen Sie dieses Video, hiermit ziehe ich meine Einwilligung zurück. Mein minderjähriges Kind soll nicht darin nicht mehr vorkommen."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb499679-63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Der kann dann auch gleich den der Schilderung nach stümperhaften Prozess der Zustimmung überarbeiten und rechtssicher ausgestalten.



Wie soll angesichts der aktuellen Situation nachträglich ein "mündlicher" Zustimmungsprozess ausgestaltet und überarbeitet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von fb499679-63):
Die mündliche Vereinbarung beruht darauf, dass die genannte Person wie im Eingangsposting erklärt sich über die Zwecke der eigenen Beteiligung im Klaren war.

Eine mündliche Vereinbarung erfolgt durch Worte in Deutscher Sprache.
Es scheint also, es gibt nicht mal eine mündliche Vereinbarung?



Zitat (von fb499679-63):
Bewegte Bilder zeigen und belegen dass die Person wusste was sie in welchem Zusammenhang tat.

Diese Konstruktion "Zustimmung durch Posieren" (konkludente Zustimmung) dürfte spätestens seit dem 25.05.2018 passe sein.



Zitat (von fb499679-63):
Wie soll angesichts der aktuellen Situation nachträglich ein "mündlicher" Zustimmungsprozess ausgestaltet und überarbeitet werden?

Nachträglich kann das nur geheilt werden, in dem der Betroffene eine rechtskonforme formulierte Erklärung / Zustimmung abgibt.

Das dürfte in dem oben geschilderten Fall nicht mehr möglich sein.

Bei anderen Fällen ist das eventuell möglich, könnte aber auch einige dazu animieren diese Zustimmung zu verweigern und die Löschung durchzusetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob für die Veröffentlichung des Videos überhaupt eine Einwilligung erforderlich ist, nachdem die Betroffene in vollem Bewusstsein für welchen Zweck das Video erstellt wird an der Herstellung der Videoaufnahmen mitgewirkt hat.

Die Veröffentlichung des Videos ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO ). Ebenfalls zulässig ist die Veröffentlichung zur Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ) oder wenn das berechtigte Interesse der Dienstleistungsfirma das des Betroffenen überwiegt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ).

Wenn die Betroffene eine Gegenleistung für die Teilnahme an den Videoaufnahmen erhalten hat, dann liegt ein Vertrag vor, so dass die Einwilligung nicht zurückgezogen werden kann.

Daneben wäre zu prüfen, ob das Zurückziehen der Einwilligung Schadenersatzansprüche nach sich zieht.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb499679-63):

Die betreffende Person hat ihre mündliche Einwilligung dafür abgegeben, dass im Rahmen der ihr bekannten und zu erwartenden Veröffentlichungsabsichten die Werbemaßnahmen auf Facebook stattfinden dürfen . Das gleiche gilt für das minderjährige Kind, das mit der Person zusammen in den Szenen durch sie Teil der Aufzeichnungen geworden ist und auch im Zusammenhang der Produktion eine zusätzliche Rolle gespielt hat.

Hat das "minderjährige Kind" (am Rande: Kinder sind immer minderjährig...) zwei Sorgeberechtigte (Vater und Mutter)? Dann würde die Einwilligung eines Elternteils allein nicht wirksam sein.

Ansonsten ist eine mündliche Einwilligung genauso wirksam wie eine schriftliche. Nur: eine mündliche Einwilligung und vor allem der genaue Umfang dieser Einwilligung ist natürlich schwerer nachzuweisen als wenn die Einwilligung schriftlich vorliegt.

Es lässt sich aber auch, und das machen Gerichte durchaus, aus den Gesamtumständen auf eine Einwilligung schließen.
Wer z.B. stundenlang als Darsteller einer gewerblichen Filmproduktion mitwirkt, kann hinterher nicht glaubwürdig geltend machen: "Ich wollte niemals einer Veröffentlichung usw. zustimmen!"
Das glaubt man ihm nicht, weil man dann fragt: "Wieso haben Sie dann stundenlang als Darsteller mitgewirkt?"

Auch eine "konkludente" (stillschweigende) Einwilligung ist uneingeschränkt wirksam, nur ist da die "Beweislage" natürlich noch schwieriger.
Zitat:

Nun wurde aus offenbar privatpersönlichen Gründen, die die Dienstleistungsfirma nichts angehen nach Veröffentlichung durch den Protagonisten der Aufzeichnungen ein Schreiben an die Firma gerichtet in dem sinngemäß die "Zurücknahme der Einwilligung" und damit der Antrag auf Löschung des Werbespots verlangt wird.

Eine Begründung dafür wird in dem Schreiben nicht erwähnt. Die Frage ist nun hier, was das angemessene, professionelle Verhalten der Firma sein könnte, um insbesondere nicht auf Kosten und Aufwänden sitzen zu bleiben.

Das Unternehmen hat bereits von Anfang an so komplett unprofessionell gehandelt, daß hier eine nachträgliche Heilung kaum noch sinnvoll möglich ist.
Eine detaillierte und rechtssichere schriftliche Einwilligungserklärung ist in so einem Fall der absolute Bodensatz professionellen Handelns.
Zitat:

Es kommt offensichtlich eine sehr eigenwillige und wechselhafte Mentalität des Protagonisten durch diese unberechenbare Positionsänderungen herüber. Muss eine Firma sich diese beliebige "Meinungsänderung" gefallen lassen?

Nein, aber im beschriebenen Fall wird es schwieriger als vermeidbar sein, sich dagegen zu wehren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob für die Veröffentlichung des Videos überhaupt eine Einwilligung erforderlich ist, nachdem die Betroffene in vollem Bewusstsein für welchen Zweck das Video erstellt wird an der Herstellung der Videoaufnahmen mitgewirkt hat.

Die Veröffentlichung des Videos ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO ). Ebenfalls zulässig ist die Veröffentlichung zur Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ) oder wenn das berechtigte Interesse der Dienstleistungsfirma das des Betroffenen überwiegt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ).

Die Veröffentlichung des Videos ist grundsätzlich immer unzulässig, wenn nicht eines der Ausnahmekriterien des §23 KunstUrhG vorliegt:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Die DSGVO spielt in dem Zusammenhang zunächst mal überhaupt keine Rolle.
Zitat:

Wenn die Betroffene eine Gegenleistung für die Teilnahme an den Videoaufnahmen erhalten hat, dann liegt ein Vertrag vor, so dass die Einwilligung nicht zurückgezogen werden kann.

Das ist grundsätzlich richtig, wenn es sich um eine Entlohnung handelt, aber...

Die Tatsache, daß eine Entlohnung gezahlt wurde (davon ist im EP nicht die Rede) bedeutet mitnichten einen unbegrenzten Verzicht auf das Recht am eigenen Bild, sondern nur in dem Umfang, der vereinbart werden sollte.
Als Faustregel kann man überdies sagen: je umfassender und expliziter die Nutzung sein soll, desto höher sind die Anforderungen an eine explizite Einwilligung.

Davon abgesehen wäre vor allem aber erstmal zu prüfen, ob die Einwilligung für das Kind überhaupt wirksam ist, denn das Kind wird von beiden Eltern gemeinsam vertreten (Ausnahme: nur ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht), und wenn nur ein Elternteil eingewilligt hat, ist die Einwilligung für das Kind schon mal unwirksam.

Und da muss nicht die Mutter oder der Vater wissen, daß zur wirksamen Einwilligung beide Eltern nötig sind - das muß der Produzent wissen.

Zitat:
Daneben wäre zu prüfen, ob das Zurückziehen der Einwilligung Schadenersatzansprüche nach sich zieht.

Das kann man dann als nächstes prüfen, wenn denn eine wirksame Einwilligung gerichtsfest belegt werden kann.

-- Editiert von eh1960 am 15.09.2018 15:08

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Die DSGVO spielt in dem Zusammenhang zunächst mal überhaupt keine Rolle.


Selbstverständlich spielt die DSGVO sogar eine sehr wichtige Rolle, da die DSGVO auch nicht durch das KUG ausgehebelt werden kann, denn beim KUG handelt es sich um nachrangiges Recht. Beide Gesetze widersprechen sich aber auch nicht wirklich.

Allerdings sieht die DSGVO die Möglichkeit vor, eine erteilte Einwilligung zu widerrufen. Wenn sich dann der Dienstleister nicht auf vertragliche Grundlagen oder auf ein berechtigtes Interesse stützen kann, dann hat er Pech gehabt.

Zitat:
Das kann man dann als nächstes prüfen, wenn denn eine wirksame Einwilligung gerichtsfest belegt werden kann.


Was soll denn da geprüft werden? Selbst wenn man nachweisen kann, dass es eine wirksame Einwilligung gab, führt das nicht weiter, da diese Einwilligung widerrufen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb499783-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Dazu wäre faktisch noch zu sagen dass der Widerruf nur für die Zukunft gilt. Bereits verarbeitete veröffentlichte Bilder sind unwiderrufbar in der Welt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von fb499783-19):
Dazu wäre faktisch noch zu sagen dass der Widerruf nur für die Zukunft gilt.

So pauschal nicht korrekt. Insbesondere wenn die Daten rechtswidrig verarbeitet wurden dürfte der Verursacher verpflichtet sein, alles zumutbare zu tun um eine weitere Verbreitung zu verhindern.
Und man kann auch dan die Verbreiter direkt drangehen.



Zitat (von fb499783-19):
Bereits verarbeitete veröffentlichte Bilder sind unwiderrufbar in der Welt.

Das ist so pauschal falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Die Filmfirma hat keine guten Karten.

Die Mutter hat zwar (mehr oder weniger offensichtlich) dem Dreh zugestimmt - aber die Zustimmung kann widerrufen werden. Wenn die Filmfirma das Video weiter nutzen will, müsste Sie irgend eine vertragliche Grundlage nachweisen, die über die einfache Zustimmung hinaus geht.
Das wird irgendwo zwischen schwer und unmöglich, denn dafür bräuchte man entweder was schriftliches oder eine nachweisbare Honorarzahlung.

Und da ist noch das Problem mit dem Kind.
Wenn auf einmal der zweite Erziehungsberechtigte (Vater) kommt und mitteilt, dass er mit dem Dreh nicht einverstanden war, kann die Filmfirma sowieso einpacken.
Denn eine Zustimmung bestand ja wohl nur von Seiten der Mutter.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb499783-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wozu gibt es überhaupt noch Einwilligungen wenn diese widerrufen werden können nach Lust und Laune?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Weil es die DSGVO so will.
Die Leit-Idee ist, dass jeder Bürger das Recht hat, slebständig und frei über seien Daten entscheiden zu dürfen. Dabei hat er das Recht, auch seine Meinung zu ändern.
Genau so, wie ich von einer Firma, verlangen kann, dass Sie meine Adressdaten löscht, wenn ich keine Werbung mehr haben will, kann ich auch von jemand anderem verlangen, dass meine Videodaten gelöscht werden, wenn ich nicht mehr mit der Speicherung einverstanden bin.
Einwilligungen zur Datenspeicherung sind grundsätzlich widerruflich. Ob es um Adressdaten oder Videodaten geht, ist egal.
Und das ist auch gut so.
Die Videofirma hätte sich gegen Meinungsänderungen absichern können, wenn ein Vertrag geschlossen worden wäre. Wurde aber nicht (bzw. wäre nicht nachweisbar).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Erlebe ich dauernd.

Erst wird am Anwalt gespart, weil man zu geizig ist in eine möglichst rechtssichere Absicherung zu investieren.

Wenn dann das Schwert des Damokles zuschlägt, ist man überrrascht und entsetzt über das "unmögliche Verhalten" derjenigen die Ihre Rechte wahrnehmen und über die "Abzocker-Anwälte" die diesen helfen ihre Rechte gegenüber den Ignoranten durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Die DSGVO spielt in dem Zusammenhang zunächst mal überhaupt keine Rolle.


Selbstverständlich spielt die DSGVO sogar eine sehr wichtige Rolle, da die DSGVO auch nicht durch das KUG ausgehebelt werden kann, denn beim KUG handelt es sich um nachrangiges Recht. Beide Gesetze widersprechen sich aber auch nicht wirklich.

Die DSGVO spielt hier zunächst mal überhaupt keine Rolle.
Warum? Ganz einfach: weil schon lange bevor die DSGVO in Spiel kommt das KunstUrhG eine Einwilligung verlangt.
Zitat:

Allerdings sieht die DSGVO die Möglichkeit vor, eine erteilte Einwilligung zu widerrufen. Wenn sich dann der Dienstleister nicht auf vertragliche Grundlagen oder auf ein berechtigtes Interesse stützen kann, dann hat er Pech gehabt.

Auch das KunstUrhG sieht die Möglichkeit vor, eine Einwilligung zu widerrufen...
Zitat:

Zitat:
Das kann man dann als nächstes prüfen, wenn denn eine wirksame Einwilligung gerichtsfest belegt werden kann.


Was soll denn da geprüft werden?

Was wohl?
Zunächst mal, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt.
Liegt die nicht vor, erübrigen sich alle weiteren Überlegungen...

Liegt eine vor, dann erst stellen sich die weiteren Fragen:
Kann die Einwilligung widerrufen werden? Und unter welchen Umständen kann sie widerrufen werden?
Zitat:

Selbst wenn man nachweisen kann, dass es eine wirksame Einwilligung gab, führt das nicht weiter, da diese Einwilligung widerrufen wurde.

Und da stellt sich dann die Frage, ob ein wirksamer Widerruf möglich ist.

Diese Frage stellt sich allerdings nur, wenn vorher geklärt wurde, daß es überhaupt eine wirksame Einwilligung gibt.

Irgendwie logisch, oder?

Die Frage, ob und falls ja unter welchen Umständen ein Kaufvertrag widerrufen werden kann, stellt sich auch immer erst, wenn die Frage geklärt ist, daß es überhaupt einen wirksamen Kaufvertag gibt... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb499783-19):
Wozu gibt es überhaupt noch Einwilligungen wenn diese widerrufen werden können nach Lust und Laune?

Weder das KunstUrhG noch die DSGVO lässt einen Widerruf einer solchen Einwilligung "nach Lust und Laune" zu.

Das KunstUrhG verlangt ein "berechtigtes Interesse" (das das berechtigte Interesse der anderen Seite überwiegen muss).

Bei der DSGVO ist Art.6 in diesem Zusammenhang entscheidend:

"Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;"

Und genau das ist bei einem "Model-Release" (einer Einwilligung in die Archivierung von Personenfotos und die Veröffentlichung usw. von Personenfotos) der Fall.

Es gibt einen Vertrag, in dem A dem B das Recht einräumt, Fotos von A in einer bestimmten Weise zu nutzen. Das ermächtigt B zur notwendigen Speicherung der Daten, und diese Einwilligung kann A eben nicht einfach zurückziehen.

Es kann auch der Kreditnehmer bei einer Bank nicht verlangen: Ihr müsst meine Daten löschen, ich widerrufe meine Einwilligung. Weil die Bank nun mal die Daten weiterhin braucht, um die Rückzahlung des Kredits sicherzustellen.

Im Fall von Art.6 Abs. b der DSGVO ist die extra Einwilligung in die Datenspeicherung und -verarbeitung nicht mehr erforderlich und sie kann auch nicht einfach widerrufen werden, weil sie nun mal für die Erfüllung des Vertrages, den der Betreffende abgeschlossen hat, erforderlich ist.

Der Rechtsanwalt und Experte für Medien- und Fotorecht Dr.Daniel Kötz hat es z.B. hier sehr schön in aller Ausführlichkeit erklärt:
https://www.model-kartei.de/blog/55/dsgvo-keine-panik/

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;"
Und genau das ist bei einem "Model-Release" (einer Einwilligung in die Archivierung von Personenfotos und die Veröffentlichung usw. von Personenfotos) der Fall.


Ob hier ein "Model-Release" vorliegt, ist doch höchst fragwürdig und noch viel weniger nachweisbar (ohne was Schriftliches, ohne Nachweis eines Honorarflusses o.ä.).
Die Beweispflicht, dass überhaupt ein Vertrag vorliegt, liegt bei der Filmfirma.

Außerdem bleibt ja noch das Kind als Problem (aus Sicht der Firma). Falls die Mutter kein alleiniges Sorgerecht hat, braucht nur der Vater kommen mit "ich bin nicht einverstanden" und die Filmfirma hat keine Chance, das Projekt zu retten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Weder das KunstUrhG noch die DSGVO lässt einen Widerruf einer solchen Einwilligung "nach Lust und Laune" zu.


Doch, die DSGVO lässt den Widerruf der Einwilligung (fast) nach Lust und Laune zu.

Unter "Einwilligung" ist dabei jedoch nicht die Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages zu verstehen.

Zitat:
Und genau das ist bei einem "Model-Release" (einer Einwilligung in die Archivierung von Personenfotos und die Veröffentlichung usw. von Personenfotos) der Fall.


Nein, bei einem Model-Release gibt es keine Einwilligung im Sinne der DSGVO, sondern einen Vertrag. Die Gegenleistung eines solchen Vertrages muss ja nicht zwingend in einer Honorarzahlung bestehen. Allerdings bezweifle ich, dass es hier um ein Model-Release geht, da in der Ausgangsfrage das Stichwort "Werbung" genannt wurde.

Daneben ist hier aber denkbar, dass ein berechtigtes Interesse der Dienstleistungsfirma vorliegt. Schließlich war der Person bekannt, dass ein hoher Aufwand betrieben wird und dass dieser vergebens ist, wenn das Video nicht so wie angekündigt veröffentlicht werden darf.

Das ändert aber nichts an der Problematik, dass das Kind ggf. gar nicht gefilmt werden durfte. Allerdings müsste dann der Vater (nicht die Mutter) die Veröffentlichung untersagen, was bislang wohl noch nicht erfolgt ist.

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