Hallo,
ich möchte mit einer staatlichen Universität (Hochschulsport) einen Werkvertrag abschließen, um dort als Honorarkraft Sportkurse zu unterrichten.
Der Vertrag enthält folgende Klauseln:
"ich erkläre,
dass ich die Finanz- und Bewilligungsbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Bewilligungs- und Strafverfolgungsbehörden befreie, soweit meine Daten zu verifizieren/kontrollieren sind, die für die dortigen Verfahren von Bedeutung sind oder waren (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO);
dass ich der Weitergabe von Daten durch die Bewilligungsstellen an die Finanzbehörden zustimme, soweit diese Daten für die Besteuerung relevant sind (§93 AO);"
1. Bedeutet diese Klausel, dass jede Bewilligungsbehörde, bei der mein Einkommen relevant ist, Einsicht in sämtliche Steuerdaten (auch aus der Vergangenheit) erhalten kann?
2. Oder ist die Datenweitergabe auf solche Informationen beschränkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Werkvertrag stehen?
3. Für welchen Zeitraum würde eine solche Erklärung gelten – nur für die Vertragsdauer oder darüber hinaus?
Mir erscheint die Formulierung relativ allgemein, weshalb ich unsicher bin, wie weit die tatsächliche Reichweite geht.
Danke für eure Hilfe!
-- Editiert von Moderator topic am 23. Februar 2026 15:43
-- Thema wurde verschoben am 23. Februar 2026 15:43
Entbindung vom Steuergeheimnis in Werkvertrag mit öffentlicher Universität – Reichweite?
23. Februar 2026
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Frage vom 23. Februar 2026 | 10:49
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Entbindung vom Steuergeheimnis in Werkvertrag mit öffentlicher Universität – Reichweite?