Erfolgreicher Weihnachtsverkauf, Fotos posten

17. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
StudentVe1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Erfolgreicher Weihnachtsverkauf, Fotos posten

Hallo liebe Experten,

wir hatten am Wochenende einen weihnachtlichen Sonderverkaufstag der so gut besucht wurde, dass wir gerne Fotos der Veranstaltung auf unserer Fanpage posten würden. Es handelt sich um ein Einzelhandelsgeschäft mit Deko und Geschenkartikeln, ein Lagerverkauf.

Nun sind auf den Fotos des Verkaufsraums natürlich Kunden zu erkennen. Jeden Kunden um Erlaubnis zu fragen ist nicht möglich.

Zählen solche Fotos zu "Menschenansammlungen"? Dann dürften wir die Fotos ja posten. Oder müssen wir sogar die Gesichter der Laufkundschaft unkenntlich machen?

viele Grüße

Alex

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

So


sah es bei euch also aus?


Ansosnten wären die Gesichter besser unkenntlich zu machen.



Von den Mitarbeiter wäre eine schriftliche Einwilligung sehr sinnvoll.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Siehe [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html]§23 Abs. 1 KunstUrhG [/URL]:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. <hr size=1 noshade>


Nichts davon trifft auf den Verkaufsraum eines Einzelhandelsgeschäftes zu. Damit greift [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html]§22 KunstUrhG [/URL]:

quote:<hr size=1 noshade>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. <hr size=1 noshade>


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"Meine persönliche Meinung"

1x Hilfreiche Antwort

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