Erreichbarkeit für den Arbeitgeber

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go473502-73
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Erreichbarkeit für den Arbeitgeber

Hallo, ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, aber ich wollte mal fragen ob mir jemand sagen kann inwieweit ich für meinen Arbeitgeber erreichbar sein muss?
Ich wurde erst gestern angerufen an meinem freien Tag, pünktlich zu Beginn der Spätschicht, vermutlich mit der Absicht das ich einspringen sollte, bin aber gar nicht erst ran gegangen.
Ich bat mehrmals darum das ich nur auf meinem Fetznetz angerufen werden möchte, da mein Handy einfach nur für mich privat ist und ich nicht rund um die uhr erreichbar sein will für meinen Arbeitgeber.
Meine Handynummer hatte ich in meiner Bewerbung stehen, mein Chef hat diese dann einfach weitergegeben (ohne meine Erlaubnis) und ich wurde per WhatsApp dazu aufgefordert mich zu melden um einzuspringen.
Muss ich überhaupt privat erreichbar sein für meinen Arbeitgeber?
Ich meine Entweder bin ich auf Arbeit und änderungen vom Dienstplan können direkt mit mir abgesprochen werden oder ich habe frei.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go473502-73):
Muss ich überhaupt privat erreichbar sein für meinen Arbeitgeber?


Es gibt doch die Möglichkeit Nummern zu blocken.
Oder umzuleiten. Google mal "Frank geht ran"



Zitat (von go473502-73):
Ich meine Entweder bin ich auf Arbeit und änderungen vom Dienstplan können direkt mit mir abgesprochen werden

Und solche Änderungen sollten auch nicht einen Tag vorher kommen, dem Arbeitnehmer steht duchaus eine angemessene Vorlaufzeit zu.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9304x hilfreich)

Zitat:
Hallo, ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, aber ich wollte mal fragen ob mir jemand sagen kann inwieweit ich für meinen Arbeitgeber erreichbar sein muss?

Wenn es nicht im Arbeitsvertrag steht: Gar nicht.

Das Problem: Wenn man dem Arbeitgeber die eigene Handynummer mitgeteilt hat, dann hat man damit konkludent die Erlaubnis erteilt, auch angerufen zu werden.
Bei einem klassischen Anruf hat der Arbeitgeber dann Pech, wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist, nicht ans Telefon geht usw. D.h. der Arbeitnehmer kann dem Anruf einfach ausweichen. Dank der Smartphones kann der Arbeitgeber jetzt dem Arbeitnehmer Nachrichten übermitteln, ohne dass der Arbeitnehmer aktiv handeln muss (z.B. ans Telefon gehen muss). Und schlimmer: Mit WhatsApp & co kann der Arbeitgeber sehen, ob die Nachricht beim Arbeitnehmer angekommen ist (was beim klassischen Anruf nicht der Fall ist).

Man muss nicht erreichbar sein. Wenn man aber erreichbar ist, und als Arbeitnehmer die Kontaktversuche des Arbeitgebers absichtlich abblockt, kann man dumm da stehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
go473502-73
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, aber über WhatsApp ist doch eine unerlaubte Variante mit dem Arbeitnehmer kontakt aufzunehmen oder?
Habe alle Nummern von der Arbeit auf meinem Handy blockiert da ich es nicht in Ordnung finde an meinen freien Tagen angerufen zu werden.

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Der Grundfehler ist immer Daten herauszugeben, die dann Nachteile für einen bedeuten. Gerade beim AG ein Problem.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go473502-73):
Ja, aber über WhatsApp ist doch eine unerlaubte Variante mit dem Arbeitnehmer kontakt aufzunehmen oder?

Nö.



Zitat (von drkabo):
Dank der Smartphones kann der Arbeitgeber jetzt dem Arbeitnehmer Nachrichten übermitteln, ohne dass der Arbeitnehmer aktiv handeln muss (z.B. ans Telefon gehen muss). Und schlimmer: Mit WhatsApp & co kann der Arbeitgeber sehen, ob die Nachricht beim Arbeitnehmer angekommen ist

Nützt aber nichts, wenn der AG die nicht gelesen hat.
Smartphone kann man auch zu Hause lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Seh ich auch so. Man sieht doch bei Whatsapp, wer einem Nachrichten schickt. Diesen Chat dann einfach nicht öffnen und gut ist.

Zu diesem hier hätte ich allerdings auch eine Frage:

Zitat:
Man muss nicht erreichbar sein. Wenn man aber erreichbar ist, und als Arbeitnehmer die Kontaktversuche des Arbeitgebers absichtlich abblockt, kann man dumm da stehen.


In dem Fall nicht blocken, sondern eine sehr nützliche Fähigkeit wiedererlernen: Das Telefon klingeln lassen, bis es von selbst aufhört. Falls man das nicht ertragen kann, Ton ausschalten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Falls man das nicht ertragen kann, Ton ausschalten.

Oder dem Anrufer einen stummen Klingelton zuweisen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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